{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2011-10-27","aktenzeichen":"VII ZB 5/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 5/11\n\nvom\n\n27. Oktober 2011\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin\nSafari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der\n9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n17. Januar 2011 wird zurückgewiesen.\n\nDie Schuldner haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Schuldner begehren die Feststellung der Unzulässigkeit der\nZwangsvollstreckung, die die Gläubigerin gegen sie betreibt.\n\n2 Eigentümerin des Grundstücks F.-Straße 2-8 in E. ist eine Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR), die aus den Schuldnerinnen zu 1)\nund 2) sowie aus Dr. S. besteht. Ursprünglich war auch der Schuldner zu 3)\nErwerber und Miteigentümer des Grundstücks. Mit notarieller Urkunde vom\n17. Dezember 1986 bestellten die damaligen Erwerber an diesem Grundstück\neine Buchgrundschuld in Höhe von 6.000.000 DM (= 3.067.751,29 €) zugunsten der F.-Bank AG. Ausweislich der Urkunde handelten die Erwerber als Käufer und zukünftige Grundstückseigentümer in der Form einer GbR aufgrund ei-\n\nner Vollmacht, die ihnen die damalige Eigentümerin im bei den Grundakten vorliegenden notariellen Kaufvertrag vom 8. Dezember 1986 erteilt hatte. Der\nSchuldner zu 3) handelte nach den notariellen Feststellungen bei der Grundschuldbestellung kraft bei den Grundakten vorliegender notarieller Vollmacht\nvom 10. Dezember 1986 auch als Vertreter der Schuldnerin zu 2). Nach den\nweiteren notariellen Feststellungen wurde Dr. S. bei der Grundschuldbestellung\naufgrund ebenfalls bei den Grundakten vorhandener notarieller Vollmacht vom\n22. Mai 1986 durch einen Dritten vertreten. In Ziffer 3. der Grundschuldbestellungsurkunde unterwarfen sich die Erwerber des Grundstücks wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz. In Ziffer 4. der Urkunde übernahmen die Erwerber und ein\nweiterer Mitverpflichteter die persönliche Haftung für die Zahlung eines Betrages jeweils in Höhe eines Viertels des vereinbarten Grundschuldbetrages einschließlich Nebenleistungen und unterwarfen sich insofern der sofortigen\nZwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 21. Dezember 2009 trat die Rechtsnachfolgerin der F.-Bank AG\ndie Buchgrundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie die sonstigen\nRechte und Ansprüche aus der Grundschuldbestellungsurkunde, insbesondere\ndie Ansprüche aus der persönlichen Haftungserklärung, an die Gläubigerin ab.\nDiese Abtretung wurde in das Grundbuch eingetragen.\n\n3 Am 22. Februar 2010 schrieb die Rechtspflegerin des die Urkunden verwahrenden Amtsgerichts die Vollstreckungsklausel \"wegen der dinglichen und\npersönlichen Ansprüche\" auf die Gläubigerin um. Dagegen haben die Schuldner zu 1) bis 3) Klauselerinnerung nach § 732 ZPO eingelegt und einerseits\ngerügt, die Abtretung an die Gläubigerin sei wegen Verstoßes gegen die guten\nSitten unwirksam. Andererseits haben sie unter Bezugnahme auf das Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) vorgetragen, der Gläubigerin habe die Vollstreckungsklausel sowohl in dinglicher als\n\nauch in persönlicher Hinsicht nicht erteilt werden dürfen, da sie ihren Eintritt in\nden Sicherungsvertrag nicht gemäß § 727 ZPO nachgewiesen habe. Das\nAmtsgericht hat die Klauselerinnerung zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren haben die Schuldner zu 1) bis 3) ergänzend vorgetragen, die Grundschuldbestellung sei schwebend unwirksam, weil die Voraussetzungen der \"Belastungsvollmacht\" (Vollmacht vom 8. Dezember 1986) nicht erfüllt gewesen seien.\nWeiterhin sei sowohl hinsichtlich der Grundschuldbestellung als auch der persönlichen Haftungserklärung die Vertretungsmacht jeweils nicht in der gebotenen Weise nachgewiesen worden. Die Beschwerde der Schuldner hatte keinen\nErfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Schuldner ihren\nAntrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, weiter. Der Senat\nhat die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu 3) auf seinen Antrag\neinstweilen gegen Sicherheitsleistung eingestellt.\n\nII.\n\n4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n5 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Gläubigerin sei nicht zu beanstanden, da diese durch\nVorlage der notariell beglaubigten Abtretung vom 21. Dezember 2009 ihre\nRechtsnachfolge in der nach § 727 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Form nachgewiesen habe. Die Wirksamkeit der Abtretung sei nicht von einem Eintritt der\nGläubigerin in den Sicherungsvertrag abhängig. Es könne dahingestellt bleiben,\nob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010\n(XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) schon deswegen nicht auf den vorliegenden\nFall übertragbar sei, weil die Grundschuldbestellungsurkunde keinen Hinweis\n\nauf einen Sicherungsvertrag enthalte. Für einen Eintritt der Gläubigerin in den\nSicherungsvertrag bestehe jedenfalls deswegen kein Bedürfnis, weil die\nSchuldner über § 1192 Abs. 1a BGB gleichwertig vor einem Verlust von Einreden geschützt würden wie durch einen solchen Eintritt. Hinsichtlich der Rechtsnachfolge in die persönliche Haftungserklärung sei ebenfalls kein Eintritt der\nGläubigerin in den Sicherungsvertrag erforderlich. Die Schuldner seien über\n§ 404 BGB ausreichend vor einem Verlust von Einwendungen geschützt. Die\nvon den Schuldnern gegen die Wirksamkeit der Grundschuldbestellung vorgebrachten Einwendungen seien im Klauselerinnerungsverfahren unbeachtlich,\nweil dort nur Fehler formeller Art und keine materiellen Einwendungen zu berücksichtigen seien.\n\n6 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\n7 Der Gläubigerin ist die Vollstreckungsklausel sowohl in dinglicher als\nauch in persönlicher Hinsicht zu Recht erteilt worden.\n\n8 a) Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht eine Rechtsnachfolge der\nGläubigerin gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800, § 795 Satz 1, § 727 Abs. 1 ZPO\nin die dinglichen und persönlichen Ansprüche aus der notariellen Urkunde vom\n17. Dezember 1986 an. Die Gläubigerin hat ihre Rechtsnachfolge durch Vorlage der notariell beglaubigten Abtretungserklärung vom 21. Dezember 2009\nformgerecht nach § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen.\n\n9 Die Frage, ob der Grundschuldbestellung vom 17. Dezember 1986 tatsächlich eine Sicherungsvereinbarung zugrunde lag, kann dahinstehen. Der\nSenat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden\n(BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß\n§ 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten\n\ngeschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschieden, dass insoweit für das\nKlauselerteilungsorgan die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne\ndes § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruhen kann. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2011 (VII ZB 89/10, aaO) verwiesen.\n\n10 Diese grundsätzlichen Erwägungen des Senats zum Prüfungsumfang im\nKlauselerteilungsverfahren gelten unabhängig davon, ob ein so genannter \"Altfall\" oder ein \"Neufall\" - also ein Fall, in dem die Abtretung der Grundschuld\nnach dem 19. August 2008 (vgl. Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB) erfolgt ist - vorliegt. Der vom Beschwerdegericht und auch von den Schuldnern erörterte Gesichtspunkt, ob § 1192 Abs. 1a BGB und § 404 BGB einen Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag entbehrlich machen oder nicht, ist folglich nicht\nentscheidungserheblich.\n\n11 b) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist auch nicht zu beanstanden,\nsoweit die Schuldner mit der Rechtsbeschwerde geltend machen, die Vertretungsmacht sei nicht in der gebotenen Weise nachgewiesen worden und die\nGrundschuldbestellung sei schwebend unwirksam, weil die Voraussetzungen\nder \"Belastungsvollmacht\" vom 8. Dezember 1986 nicht vorgelegen hätten.\n\n12 aa) Das Klauselerteilungsorgan prüft nach allgemeinen Regeln, ob ein\nformell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt. Hat ein Vertreter für den Schuldner die Unterwerfungserklärung abgegeben, müssen Erteilung und Umfang der Vollmacht im Klauselerteilungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 726 ZPO in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen werden, weil dies Voraussetzung für das Entstehen des\n\nVollstreckungstitels ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - V ZB 146/07,\nNJW 2008, 2266, 2267; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05, MDR\n2005, 1432 f.; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, NJW-RR\n2004, 1718, 1719 m.w.N.). Eine weitergehende Prüfungsbefugnis steht dem\nKlauselerteilungsorgan grundsätzlich nicht zu (BGH, Beschluss vom\n5. Juli 2005 - VII ZB 27/05, aaO; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004\n- IXa ZB 326/03, aaO).\n\n13 bb) Diese Voraussetzungen sind bei der Grundschuldbestellung am\n17. Dezember 1986 beachtet worden. Der Notar hat die Vollmachten im Einzelnen unter Angabe der Urkundenrollennummern und unter Benennung der errichtenden Notare bezeichnet und zu den Grundakten genommen. Es ist nicht\nersichtlich, dass der Notar Erteilung und Umfang der notariellen Vollmachtsurkunden vom 22. Mai 1986, 8. Dezember 1986 und 10. Dezember 1986 nicht\nordnungsgemäß überprüft hätte. Die Schuldner bestreiten das Vorhandensein\nder Vollmachten nicht. Auch legen sie mit der Rechtsbeschwerde nicht dar,\nweshalb die Vollmachten dem Notar nicht in der entsprechend § 726 ZPO erforderlichen Form vorgelegen haben sollen, obwohl die Vollmachten jeweils in\nnotarieller Form erteilt worden sind.\n\n14 cc) Der Einwand der Schuldner, die Grundschuldbestellung sei schwebend unwirksam, da die Voraussetzungen der \"Belastungsvollmacht\" vom\n8. Dezember 1986 nicht vorgelegen hätten, verhilft der Rechtsbeschwerde\nebenfalls nicht zum Erfolg. Diese Rüge wird von der Rechtsbeschwerde nicht\nnäher ausgeführt und bleibt daher unverständlich. Soweit damit ein materiellrechtlicher Einwand gegen die Wirksamkeit der Vollmacht vorgebracht werden\nsoll, ist dies im Klauselerinnerungsverfahren unbeachtlich, weil es vom Prüfungsumfang im formalisierten Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich - wie\n\nauch hier - nicht umfasst ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004\n- IXa ZB 326/03, aaO).\n\nIII.\n\n15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKniffka Kuffer Safari Chabestari\n\nHalfmeier Leupertz\n\nVorinstanzen:\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.07.2010 - 383Ea-1.8247 -\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.01.2011 - 2-9 T 396/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-27/vii-zb-5-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 18","ref_norm":"229-18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-27/vii-zb-5-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:54.287445+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-10-27/vii-zb-5-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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