{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Landwirtschaftssachen","decided":"2011-10-17","aktenzeichen":"BLw 7/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nBLw 7/11\n\nvom\n\n17. Oktober 2011\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober\n2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung\nehrenamtlicher Richter -\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsmittel gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat\nfür Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom\n21. März 2011 werden auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den\nBeteiligten zu 2 und 3 auch die außergerichtlichen Kosten des\nRechtsmittelverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsmittelverfahrens beträgt\n130.492 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligten sind die Kinder des am 30. Dezember 2007 verstorbenen\n1\nF. -W. M. (Erblasser) und der am 2. Februar 2007 vorverstorbenen W. M. . Sie streiten um die Hofeigenschaft der im Grundbuch\nvon H. Blatt 82 eingetragenen Besitzung sowie die (Hof-)Erbfolge\nnach dem Erblasser.\n\nDas Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat festgestellt, dass es sich\n2\nbei der Besitzung am 30. Dezember 2007 nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung gehandelt habe und der Beteiligte zu 1 in diesem Zeitpunkt nicht\nwirtschaftsfähig gewesen sei. Weiter hat es festgestellt, dass der Beteiligte zu 1\n\nErbe des Betriebsvermögens der Besitzung und die Beteiligte zu 2 Erbin des\nhoffreien Vermögens sei.\n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat\n3\ndas Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - zurückgewiesen\nund zudem auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 festgestellt,\ndass die Beteiligte zu 2 Alleinerbin des gesamten Nachlasses einschließlich der\nBesitzung geworden sei.\n\nMit dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittel des Beteiligten zu 1, welches er nach dem Prinzip der Meistbegünstigung als Rechtsbeschwerde und als Nichtzulassungsbeschwerde durchführt, verfolgt er das Ziel,\nden Beschluss das Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit die Beteiligte zu 2\nals Alleinerbin festgestellt und seine Beschwerde in Bezug auf Feststellungen\nbezüglich sämtlicher erbrechtlichen Streitfragen zurückgewiesen worden ist,\nund auszusprechen, dass insoweit mangels sachlicher Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte keine Sachentscheidung ergeht, sowie die auf Feststellung\nder Erbfolge gerichteten Anträge der Beteiligten zu 2 und 3 als unzulässig abzuweisen.\n\nII.\n\n1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf das Rechtsmittel die bis\n5\nzum 31. August 2009 geltenden Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen anzuwenden, weil der Beteiligte zu 1\ndas Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 HöfeVfO mit seinem Antrag vom\n9. Juli 2009 eingeleitet hat.\n\n2. Einziges in Betracht kommendes Rechtsmittel ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 24 ff. LwBG aF. Entgegen der in der Rechtsmittelbegründung vertretenen Ansicht kommt der Meistbegünstigungsgrundsatz nicht zum\n\nTragen. Nach diesem steht zwar einem Rechtsmittelführer dann, wenn das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, sowohl das\nRechtsmittel zu, welches nach der Art der tatsächlichen Entscheidung statthaft\nist, als auch das Rechtsmittel, welches bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (st. BGH-Rechtsprechung, siehe nur Beschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06, MDR 2009, 1000 mwN). Aber\nein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Beteiligte zu 1 rügt nicht, das Beschwerdegericht habe seine Entscheidung in der falschen Form erlassen; er macht\nvielmehr geltend, dass es über die Frage, wer Erbe geworden ist, nicht habe\nentscheiden dürfen. Die Entscheidung ist jedoch in der richtigen Form ergangen, so dass der Grundsatz der Meistbegünstigung schon deshalb nicht einschlägig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2011 - V ZR 259/10 Rn. 7, juris).\n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht\n7\nsie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2\nNr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig. Daran\nfehlt es jedoch.\n\na) Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten\nRechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung\nbenannten Rechtssatz abweicht (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 28. April\n2011 - BLw 3/11, GuT 2011, 85 Rn. 4; Beschluss vom 1. Dezember 1983\n- V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen\nder Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die\nStatthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein\nHinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st.\n\nRspr., vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - BLw 3/11, aaO; Beschluss\nvom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19.\nFebruar 2004 - BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).\n\nb) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.\n9\naa) Sie entnimmt dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2001\n10\n(IX ZR 53/00, NJW 2001, 2477) zwar zutreffend den abstrakten Rechtssatz,\ndass die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch nachträgliche Umstände\nauch dann nicht berührt wird, wenn diese bei einem Eintritt vor Rechtshängigkeit eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet hätten. Ist eine\nKlage bei einem nach der prozessrechtlichen Ordnung zuständigen Gericht erhoben worden, soll in der Regel jeder weitere Zuständigkeitsstreit ausgeschlossen sein. Das Beschwerdegericht hat aber keinen hiervon abweichenden Obersatz aufgestellt, wenn es seine Zuständigkeit damit begründet, dass bereits das\nLandwirtschaftsgericht eine Sachentscheidung über die Erbfolge getroffen hat.\nDenn die Vergleichsentscheidung verhält sich nur zu der Vorschrift des § 261\nAbs. 3 Nr. 2 ZPO und nicht zu den hier einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 9 LwVG aF). Im\nÜbrigen ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts insoweit richtig (vgl.\nBGH, Urteil vom 5. Februar 1996 - II ZR 293/93, WM 1996, 1198, 1199 f.).\n\nbb) Eine Divergenz zu dem von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Januar 1976 (7 Wx 2/75, AgrarR 1976, 143) besteht ebenfalls nicht. Der Vergleichsentscheidung kann zwar der abstrakte Rechtssatz entnommen werden,\ndass die sachliche Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte in jeder Instanz\nvon Amts wegen zu überprüfen ist. Einen davon abweichenden Rechtssatz, den\ndas Beschwerdegericht aufgestellt hat, zeigt der Beteiligte zu 1 jedoch nicht auf.\n\n12 cc) Auch eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n8. Dezember 1982 (IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41) besteht nicht. Der Beteiligte\nzu 1 entnimmt der Vergleichsentscheidung den abstrakten Rechtssatz, dass\ndurch den Verlust der Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung zu Lebzeiten\ndes Erblassers die Frage aufgedeckt werde, ob der Erblasser bei der Einsetzung des Hoferben lediglich an den Hof im höferechtlichen Sinne gedacht habe,\noder es ihm auch oder sogar in erster Linie darum zu tun gewesen sei, dem\neingesetzten Hoferben den Hof unabhängig von dessen höferechtlicher Einordnung im Sinne einer landwirtschaftlichen Einheit seiner vermögensmäßigen\nSubstanz zuzuwenden, sei es nun auf dem Weg über eine (dann mögliche)\nMiterbenseinsetzung in Verbindung mit einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB)\noder auch als Vermächtnis. Von diesem Rechtssatz ist das Beschwerdegericht\njedoch nicht abgewichen, indem es nicht geprüft hat, ob dem Beteiligten zu 1\nein Vermächtnis ausgesetzt wurde. Demgemäß rügt der Beteiligte zu 1 lediglich\neinen Rechtsanwendungsfehler, der eine Divergenz nicht begründet.\n\ndd) Zutreffend macht er jedoch geltend, die Beschwerdeentscheidung\n13\nstehe in Divergenz zu den Entscheidungen des Senats vom 14. Mai 1987\n(BLw 2/87, AgrarR 1987, 222, 224 und BLw 29/85, AgrarR 1987, 350). Die Vergleichsentscheidungen enthalten die abstrakten Rechtssätze, dass eine landwirtschaftliche Besitzung, welche die Eigenschaft als Hof im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verloren hat, nicht als Sondervermögen nach Maßgabe der Höfeordnung vererbt werden kann, sie vielmehr Teil des allgemeinen Nachlasses ist\nund nach den Regeln des bürgerlichen Rechts vererbt wird, so dass über die\nhiernach begründeten Rechte nicht die Landwirtschaftsgerichte zu entscheiden\nhaben. Der von dem Beschwerdegericht aufgestellte Rechtssatz, die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts sei für eine Entscheidung über die Erbfolge\nnach bürgerlichem Recht bereits dann gegeben, wenn zum Nachlass eine Besitzung gehöre, für welche im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hofvermerk eingetra-\n\ngen gewesen sei, steht dazu in Widerspruch. Das führt jedoch nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde, weil diese Begründung des Beschwerdegerichts die angefochtene Entscheidung nicht trägt. Denn es hat sich für die Annahme seiner Zuständigkeit in erster Linie darauf gestützt, dass in erster Instanz bereits das Landwirtschaftsgericht über die Erbfolge entschieden hat. Der\ndagegen gerichtete Angriff bleibt, wie vorstehend unter aa) ausgeführt, ohne\nErfolg.\n\nIII.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft. Dies folgt\n14\naus den Ausführungen unter II. 2. dieses Beschlusses.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, die Entscheidung\n15\nüber die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 19 Abs. 2 bis 5 KostO.\n\nKrüger Lemke Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Stadthagen, Entscheidung vom 04.11.2010 - 10 Lw 3/08 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 21.03.2011 - 7 W 126/10 (L) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-17/blw-7-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2048","ref_norm":"2048","n":1},{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"HöfeVfO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-17/blw-7-11","retrieved":"2026-10-24 07:51:45.483874+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-10-17/blw-7-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Landwirtschaftssachen","date":"2011-10-17","dockets":["BLw 7/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.10.2011 – BLw 7/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-17/blw-7-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsmittel gegen den Beschluss des 7. 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