{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-10-13","aktenzeichen":"V ZB 126/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 126/11\n\nvom\n\n13. Oktober 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof.\nDr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 28. Februar 2011\nund der Beschluss des Landgerichts Mainz vom 18. April 2011 ihn\nin seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen\nwerden dem Saarland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste 2006 ohne Aufenthaltstitel und Legitimationspapiere in die Bundesrepublik ein. Gegen ihn\nwurde nach seiner Festnahme in Saarbrücken mit Beschluss des Amtsgerichts\nvom 10. September 2010 Abschiebungshaft bis zum 9. Dezember 2010 angeordnet. Seine Beschwerde blieb erfolglos. In dem Verfahren machte der Betroffene widersprüchliche Angaben zu seiner Nationalität und zu dem Vorhandensein und Verbleib seiner algerischen Ausweispapiere. Am 1. Dezember\n2010 wurde er der algerischen Botschaft vorgeführt, wo er erklärte, er sei nicht\n\nbereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Die algerische Botschaft kündigte an, die Angaben zur Person zu überprüfen, und erhielt dazu später auch die\nFingerabdrücke des Betroffenen. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 ordnete\ndas (nunmehr zuständige) Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde die\nVerlängerung der Abschiebungshaft bis zum 9. März 2011 an. In der dem vorausgegangenen Anhörung erklärte der Vertreter der beteiligten Behörde, es\nliege ein generelles Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung\nvor, die Staatsanwaltschaft sei mit der Abschiebung einverstanden.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss\nvom 28. Februar 2011 die Abschiebungshaft bis zum 9. Juni 2011 verlängert.\nDie Beschwerde hat das Landgericht nach Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde,\nnach seiner Abschiebung am 1. Juni 2011 mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit\nder Anordnung von Abschiebungshaft über den 9. März 2011 hinaus festzustellen.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, die Verlängerung der Abschiebungshaft\nüber sechs Monate hinaus auf insgesamt neun Monate sei verhältnismäßig,\nweil der Betroffene seine Abschiebung verhindert habe. Er sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Er habe zunächst zwar erklärt, er habe\nalgerische Papiere, sei aber nicht bereit gewesen, mit seinen Verwandten, bei\ndenen sich diese befänden, Kontakt aufzunehmen. Jetzt bestreite er, algerische\nPapiere zu haben. Seine fehlende Mitwirkung sei auch ursächlich dafür, dass\nseine Abschiebung bislang nicht gelungen sei. Dem Antrag des Betroffenen\nfestzustellen, dass die Abschiebung algerischer Staatsangehöriger ohne Papiere regelmäßig mehr als sechs Monate in Anspruch nimmt, sei nicht nachzuge-\n\nhen gewesen, weil die Abschiebung innerhalb der verstrichenen sechs Monate\nnicht erfolgt sei. Sonstige Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Insbesondere liege auch das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vor.\nDazu verhalte sich der Antrag zwar nicht. Die Behörde habe aber davon ausgehen können, dass dem Gericht das allgemeine Einvernehmen der Staatsanwaltschaft bekannt gewesen sei.\n\nIII.\n\n4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Auf die\nRechtsbeschwerde des Betroffenen ist festzustellen, dass die Verlängerung der\nAbschiebungshaft von sechs auf neun Monate durch das Amtsgericht und die\nZurückweisung der Beschwerde des Betroffenen durch das Beschwerdegericht\nden Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\n5 1. Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Betroffenen nicht schon aus\ndem Fehlen eines zulässigen Haftantrags.\n\n6 Der Haftantrag der beteiligten Behörde war allerdings zunächst unzulässig, weil er den Anforderungen der Vorschrift des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG\nan die Begründung eines Haftantrags (dazu Senat, Beschluss vom\n15. September 2011 - V ZB 123/11, juris) nicht genügt. Er lässt nämlich erkennen, dass gegen den Betroffenen seinerzeit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betrieben wurde, enthielt indes nicht die gebotenen (Senat, Beschluss\nvom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9) Angaben zu dem\ndann nach § 72 Abs. 4 AufenthG notwendigen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft. Diese waren auch nicht entbehrlich, weil ein generelles Einvernehmen\nvorlag. Von einem solchen generellen Einvernehmen mögen zwar die beteiligten Behörden und Gerichte wissen. Dem Betroffenen, dessen Rechtsverteidigung die Antragsbegründung eine Grundlage geben soll (Senat, Beschlüsse\n\nvom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 12 und vom\n15. September 2011 - V ZB 123/11, juris Rn. 9), ist das aber regelmäßig nicht\nbekannt. Hier kommt hinzu, dass die Verfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts bei dem Landgericht Saarbrücken vom 28. Februar 1991 das Einvernehmen nicht unter dem Vorbehalt der Rücknahme im Einzelfall erteilt, sondern nur\nin Aussicht stellt. Dieser Fehler ist aber für die Zukunft durch die Angaben des\nVertreters der beteiligten Behörde bei der Anhörung des Betroffenen zur ersten\nVerlängerung der Abschiebungshaft durch das Amtsgericht am 8. Dezember\n2010 geheilt worden, was möglich ist (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2011\n- V ZA 10/11, juris Rn. 11 und vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, juris\nRn. 15 und 136/11, juris Rn. 8 f.).\n\n7 2. Durch die Verlängerung der Abschiebungshaft und die Zurückweisung\nseiner Beschwerde ist der Betroffene aber deshalb in seinen Rechten verletzt\nworden, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.\n\n8 a) Nach § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf Abschiebungshaft - wie hier -\nüber sechs Monate hinaus nur angeordnet werden, wenn der Betroffene seine\nAbschiebung verhindert hat. Eine Verhinderung der Abschiebung liegt weder\nallein in der Einreise ohne die erforderlichen Einreisedokumente (vgl. Senat,\nBeschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239) noch in der\nWeigerung, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. Senat, Beschluss\nvom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361, 363). Sie könnte in falschen Angaben zu der eigenen Identität liegen (Senat, Beschluss vom 25. März\n2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 20). Die falsche Angabe zu seiner Nationalität hat der Betroffene aber schon bei seiner ersten Anhörung am\n10. September 2010 korrigiert. Sie hat seine Abschiebung nicht verzögert.\n\n9 b) Eine Verhinderung der Abschiebung kann hier auch nicht darin gesehen werden, dass es der Betroffene abgelehnt hat, sich sein vorhandenes Ausweispapier aus seinem Heimatland im Original oder in Kopie schicken zu lassen. Zu einer solchen Mitwirkung ist der Betroffene zwar verpflichtet (Senat,\nBeschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 21;\nOVG Münster, InfAuslR 2006, 322 f.). Die Verweigerung der geschuldeten Mitwirkung durch den Betroffenen rechtfertigt eine Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus aber nur, wenn diese Verweigerung für\ndie Nichtabschiebung ursächlich bleibt (Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 1996\n- V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239 und vom 25. Februar 2010 - V ZA 2/10, juris\nRn. 13). Daran fehlt es hier. Der beteiligten Behörde ist die Beschaffung von\nErsatzpapieren nicht deshalb erst nach Anordnung der Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus gelungen, weil sich der Betroffene\ngeweigert hat, seinen Vater um Zusendung einer Kopie seines Ausweises zu\nbitten. Der Grund für die Verzögerung liegt vielmehr darin, dass die beteiligte\nBehörde die zuvor angeordnete Abschiebungshaft von immerhin sechs Monaten nicht genutzt hat, die Abschiebung des Betroffenen mit dem gebotenen\nNachdruck (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10,\nInfAuslR 2011, 71, 74 Rn. 25) zu betreiben. Sie musste von vornherein nicht\nnur mit der Weigerung des Betroffenen, seinen Vater um Übersendung einer\nKopie seiner Identitätskarte zu bitten, sondern auch mit einem Scheitern eines\nsolchen Versuchs rechnen, weil der Betroffene schon in seiner ersten Anhörung\nvon dem schlechten Verhältnis zu seinem Vater berichtet hatte. Sie musste\ndeshalb zeitnah klären, ob sich der Betroffene an seinen Vater wenden würde,\nund dann die Beschaffung der Ersatzpapiere zügig einleiten. Daran hat es die\nbeteiligte Behörde fehlen lassen. Sie hat jedenfalls die ersten drei Monate der\nAbschiebungshaft ungenutzt verstreichen lassen.\n\nIV.\n\n10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 83\nAbs. 2 FamFG und § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog und § 128c Abs.\n3 Satz 2 KostO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 128c Abs. 2, § 30\nAbs. 2 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 28.02.2011 - 10 XIV 51/10.B -\nLG Mainz, Entscheidung vom 18.04.2011 - 8 T 61/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-13/v-zb-126-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-13/v-zb-126-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:01.149998+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-10-13/v-zb-126-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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