{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-09-29","aktenzeichen":"IX ZR 20/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 20/11\n\nvom\n\n29. September 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring\n\nam 29. September 2011\nbeschlossen:\n\nDie Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nfür das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil\ndes 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n19. Oktober 2010 werden abgelehnt.\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n19. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.\n\n2 1. Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen\nnicht vor.\n\n3 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung aufgrund einer tatsächlichen Würdigung des konkreten Sachverhalts getroffen, bei der es den Vorsatz\ndes Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, aus einer Vielzahl von Umständen geschlossen hat. Im Rahmen dieser Würdigung hat es - allerdings mit\nanderem Ergebnis, als von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erwünscht - die Tatsachen zugrunde gelegt, die auch in der Begründung der\nNichtzulassungsbeschwerde angesprochen werden. Symptomatische Rechtsfehler sind hierbei nicht festzustellen.\n\n4 Damit ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinander setzt, die sie selbst für richtig hält.\nAus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von der Partei\nvertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008\n- IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5). Soweit das Berufungsgericht den\nSchuldner als Zeugen für unglaubwürdig gehalten hat, beruht die Entscheidung\nauf einer einzelfallbezogenen Würdigung des Aussageverhaltens und der Aussage des Schuldners, die Verstöße gegen Denkgesetze nicht erkennen lässt.\nDer Schuldner hat zwar in Abrede gestellt, mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt zu haben; dem steht aber sein vom Berufungsgericht in im Revisionsverfahren nicht zu überprüfender Art und Weise gewürdigtes tatsächliches Verhalten gegenüber.\n\n5 2. Vergeblich rügt die Beschwerde eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG,\nsoweit das Berufungsgericht den Schuldner für unglaubwürdig gehalten hat.\n\n6 Für die Annahme von Willkür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler\ngenügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung\nunter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher\nder Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die\nRechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96,\n189, 203; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZB 291/02, BGHZ 154, 288,\n299 f; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, juris Rn. 2). Davon kann jedoch nicht\ngesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt\n(BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschluss vom 6. Mai\n2010 - IX ZB 234/07, juris Rn. 4 mwN). Warum das Berufungsgericht die Aussage des Schuldners als nicht glaubhaft angesehen hat, wird in der Entscheidung im Einzelnen sachlich begründet. Die abweichenden Ausführungen der\nNichtzulassungsbeschwerdebegründung sind nicht geeignet, einen Verstoß\ngegen Verfahrensgrundrechte aufzuzeigen.\n\n7 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2\nHalbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.\n\nII.\n\n8 Die Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren\nabzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg\nbietet (§ 114 Satz 1 ZPO).\n\nVill Raebel Pape\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Traunstein, Entscheidung vom 05.02.2010 - 5 O 2013/09 -\nOLG München, Entscheidung vom 19.10.2010 - 5 U 1985/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-29/ix-zr-20-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-29/ix-zr-20-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:37.529068+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-09-29/ix-zr-20-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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