{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2011-09-21","aktenzeichen":"1 StR 398/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 398/11\n\nvom\n21. September 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2011 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. Februar 2011 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe\nnach § 460, § 462 StPO zu treffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt\ndem für das Nachverfahren gemäß § 460, § 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 20 Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einer Vorverurteilung durch das Amtsgericht Augsburg vom 20. November 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\n2 1. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs und der\nEinzelstrafen unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 2. Jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher\nÜberprüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n4 a) Das Landgericht hat nicht erörtert, ob die gegen den Angeklagten\ndurch das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 2. Juli 2007 verhängte Geldstrafe, rechtskräftig seit dem 20. Juli 2007, bereits erledigt ist. Wäre dies nicht\nder Fall, würde das amtsgerichtliche Urteil eine Zäsurwirkung entfalten mit der\nFolge, dass aus dieser Vorverurteilung und den Einzelstrafen bezüglich der\nTaten zum Nachteil der Geschädigten A. , B. und S. , die\nschon vor der Rechtskraft der Vorverurteilung beendet waren (Beendigungszeitpunkt bezüglich A. am 31. Dezember 2006 und bezüglich B. und\nS. am 30. April 2007 [UA S. 8]), eine gesonderte Gesamtstrafe zu\nbilden gewesen wäre. Wäre dagegen die Geldstrafe bereits vollständig vollstreckt, würde das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 2. Juli 2007 keine\nZäsurwirkung mehr entfalten und käme für eine Gesamtstrafenbildung hier\nnicht mehr in Betracht. Schon aufgrund dieses Erörterungsmangels kann die\nGesamtstrafenbildung daher keinen Bestand haben.\n\n5 b) Das Landgericht hat bei der Gesamtstrafenbildung weiterhin nicht die\nZäsurwirkung der einbezogenen Vorverurteilung durch das Amtsgericht Augsburg vom 20. Juli 2007 berücksichtigt.\n\n6 Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt, kommt eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB\nnur dann in Betracht, wenn die neu abzuurteilenden Taten vor der Rechtskraft\nder früheren Verurteilung begangen worden sind. Die neuen Taten müssen\nbeendet sein. Ihre Vollendung allein reicht nicht aus (Fischer, StGB, 58. Aufl.,\n§ 55 Rn. 5 u. 7 mwN).\n\n7 Dies hat das Landgericht nicht beachtet. Nach den Feststellungen wurde die einbezogene, bislang nicht erledigte Vorverurteilung vom 20. Juli 2007\ndurch die Verwerfung der hiergegen eingelegten Berufung erst mit Urteil vom\n\n11. Juli 2008 rechtskräftig. Ein Teil der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten, nämlich diejenigen zum Nachteil der Geschädigten G. , H. ,\nK. , Dr. Kr. , M. , Sc. und Sch. , sind allerdings erst nach\ndem Eintritt der Rechtskraft der einbezogenen Vorverurteilung beendet worden\n(Beendigungszeitpunkt bezüglich H. am 15. August 2008, bezüglich\nG. am 31. August 2008 und bezüglich der übrigen genannten Personen\nam 31. Juli 2008 [UA S. 9 und 10]). Insoweit entfaltet die einbezogene unerledigte Verurteilung eine Zäsurwirkung, mit der Folge, dass insoweit keine Gesamtstrafenlage nach § 55 Abs. 1 StGB bestand. Das Landgericht hätte daher\n(mindestens) zwei Gesamtstrafen bilden müssen, eine aus den Einzelstrafen\nfür die oben genannten Taten, die erst nach Rechtskraft der Vorverurteilung\nbeendet waren, und eine weitere aus den Einzelstrafen für die übrigen Taten,\ndie vor diesem Zeitpunkt lagen. Lediglich in letztere Gesamtstrafe wäre die\nStrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 20. November 2007\neinzubeziehen gewesen.\n\n8 c) Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass der Angeklagte durch\ndie rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die Gesamtstrafe\nwar daher aufzuheben.\n\n9 3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354\nAbs. 1b S. 1 StPO zu entscheiden. Mit der abschließenden Sachentscheidung\nist auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden (BGH, Beschluss vom\n9. November 2004 - 4 StR 426/04).\n\n10 4. Der Senat weist auf Folgendes hin:\n\n11 Für den Fall, dass die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\nAugsburg vom 2. Juli 2007 bereits vollständig vollstreckt ist, wird der neue\n\nTatrichter diesen Umstand im Wege des Härteausgleichs bei der Straffestsetzung zu berücksichtigen haben (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR\n301/11).\n\nNack Wahl Graf\n\nRiBGH Prof. Dr. Sander ist\nurlaubsabwesend und deshalb\nan der Unterschrift gehindert.\n\nJäger Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-21/1-str-398-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-21/1-str-398-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:03.971597+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-09-21/1-str-398-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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