{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-09-19","aktenzeichen":"V ZB 321/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 321/10\n\nvom\n\n19. September 2011\n\nin der Grundbuchsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2011 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den\nRichter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Euskirchen vom\n18. Dezember 2009, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 4. Januar\n2010 und der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. November 2010 aufgehoben.\n\nDas Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug\nder Anträge auf Eintragung des Eigentumswechsels und Löschung der Auflassungsvormerkung nicht aus den in dem Beschluss vom 18. Dezember 2009 genannten Gründen zu verweigern.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n1.540.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beteiligte zu 2, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), kaufte\nmit notariellem Vertrag vom 3. Juli 2009 das in dem Eingang dieses Beschlus-\n\nses bezeichnete Grundstück von der Beteiligten zu 1. Zugleich wurde die Auflassung erklärt. Für die Beteiligte zu 2 trat Herr J. K. im eigenen\nNamen und als Bevollmächtigter der GbR auf, die dem Vertrag zufolge aus weiteren vier mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift benannten Gesellschaftern\nbesteht. Diese genehmigten die abgegebenen Erklärungen im Anschluss und\nbestätigten die Vollmachten.\n\n2 Das Grundbuchamt hat die Anträge auf Eigentumsumschreibung und\nLöschung einer zugunsten der Beteiligten zu 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten\nzu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie die Anträge weiter.\n\nII.\n\n3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts steht der Eintragung der Beteiligten zu 2 als Eigentümerin ein dauerhaftes rechtliches Hindernis entgegen. Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung der GbR seien bei einer Auflassung\nin der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Ein solcher Nachweis könne nur erbracht werden, wenn die GbR gleichzeitig mit dem Erwerbsvorgang errichtet\nwerde. Daran fehle es hier.\n\nIII.\n\n4 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das von\ndem Beschwerdegericht als Grund für die Zurückweisung der Anträge angeführte rechtliche Hindernis besteht nicht.\n\n5 a) Die streitige Frage, wie die Identität der GbR bei dem Vollzug des Erwerbs von Grund- oder Wohnungseigentum im Grundbuch nachgewiesen werden kann, hat der Senat nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entschieden. Danach reicht es aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungserklärung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht (Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB\n194/10, NJW 2011, 1958 ff.; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).\n\n6 b) Diesen Anforderungen ist hier genügt worden. Die GbR ist in der Auflassungserklärung benannt. Die zugleich erfolgte Benennung der weiteren Gesellschafter ist als abschließende Erklärung über den Mitgliedsstand der GbR\nzu verstehen. Durch die Genehmigung seitens der weiteren Gesellschafter ist\nder Vertrag gemäß § 184 Abs. 1 BGB wirksam geworden.\n\nIV.\n\n7 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.\n\nKrüger Stresemann Czub\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Euskirchen, Entscheidung vom 18.12.2009 - GB v. Kommern, Blatt 3162 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 29.11.2010 - 2 Wx 3/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-19/v-zb-321-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-19/v-zb-321-10","retrieved":"2026-10-24 07:59:00.868223+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-09-19/v-zb-321-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2011-09-19","dockets":["V ZB 321/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.09.2011 – V ZB 321/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-19/v-zb-321-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Euskirchen vom\n18. Dezember 2009, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 4. Januar\n2010 und der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. November 2010 aufgehoben.\n\nDas Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug\nder Anträge auf Eintragung des Eigentumswechsels und Löschung der Auflassungsvormerkung nicht aus den in dem Beschluss vom 18. Dezember 2009 genannten Gründen zu verweigern.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n1.540.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/184","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"184","label":"§ 184 BGB","mentions":1},{"id":"GBO/29","law":"GBO","abbreviation":"GBO","ref":"29","label":"§ 29 GBO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:00.868223+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}