{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-09-15","aktenzeichen":"2 StR 280/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 280/11\nvom\n15. September 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n2.\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. September 2011\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten V. und D. B.\nwird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Februar 2011\nim Schuldspruch dahin abgeändert,\n\ndass die Angeklagte V. B. der Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist\n\nund der Angeklagte D. B. der Beihilfe zum unerlaubten\nbandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge schuldig ist und im Übrigen freigesprochen\nwird.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte V. B. wegen Beihilfe zum\nunerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen schuldig gesprochen und die Entscheidung über die\nVerhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDen Angeklagten D. B. hat es - unter Freisprechung im Übrigen -\nwegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig gesprochen und\ndie Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG\nzur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts führte die Mutter der beiden\njugendlichen Angeklagten, die nichtrevidierende Mitangeklagte G. B. ,\nin der Zeit vom 13. März bis 19. Mai 2010 gemeinsam mit anderen Tatbeteiligten gewinnbringende Weiterverkäufe von Kokain durch. Die Angeklagten\nschlossen sich der Übereinkunft der Haupttäter, künftig dauerhaft den Handel\nmit Betäubungsmitteln durchzuführen, an und unterstützten sie hierbei fortlaufend auf vielfältige Weise. Dabei ließen sich zwar die festgestellten einzelnen\nUnterstützungshandlungen, die in den Zeitraum vom 20. März bis 18. Mai 2010\nfielen (UA S. 32 f.), nicht hinreichend sicher den jeweiligen Haupttaten in den\nFällen 1 bis 7 der Urteilsgründe zu Ziff. II. 2. zuordnen. Jedenfalls standen die\nAngeklagten aber ständig zur Verfügung, wenn es darum ging, etwa bei Verhinderung ihrer Mutter die im Straßenverkauf eingesetzten \"Läufer\" zu überwachen, ihnen das Rauschgift zu übergeben und mit ihnen abzurechnen.\n\n3 Der Schuldspruch mit der Annahme von sieben selbständigen Beihilfehandlungen in den Fällen 1 bis 7 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bezüglich dieser sieben Fälle hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Angeklagten psychische Beihilfe geleistet haben,\nweil sie entsprechend einer gleichzeitig mit der Bandenabrede getroffenen Zusage grundsätzlich zu begleitenden Tätigkeiten für eine Abwicklung der Betäu-\n\nbungsmittelgeschäfte bereit waren. Die fortlaufende Förderung der Taten durch\ndas Sich-Bereit-Halten für die anfallenden Aufgaben stellt sich deshalb hier in\nder Gesamtschau als nur eine - dauerhafte - Beihilfehandlung der Angeklagten\nzu den sieben Haupttaten dar (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006\n- 1 StR 556/06, wistra 2007, 100; Fischer, StGB 58. Aufl., § 27 Rn. 31 mwN).\n\n4 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO\nsteht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten ersichtlich nicht anders als\ngeschehen hätten verteidigen können.\n\n5 Die Rechtsfolgenaussprüche bleiben trotz Schuldspruchänderung bestehen. Die zutreffende Bestimmung der Konkurrenzen führt hier zu keiner Veränderung des Unrechts- und Schuldumfangs. Der Senat kann daher ausschließen, dass die Strafkammer bei Annahme nur einer Beihilfehandlung in\nden Fällen 1 bis 7 der Urteilsgründe eine noch mildere Rechtsfolge als die jeweils gemäß § 27 JGG vorgenommene Aussetzung der Entscheidung über die\nVerhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesprochen hätte.\n\n6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Es erscheint nicht unbillig, die Beschwerdeführer trotz des geringfügigen Teilerfolgs\n\nmit ihren Auslagen und den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten.\nVon der nach § 74 JGG eröffneten Freistellungsmöglichkeit ist aus den Gründen, die bereits das Landgericht für seine Kostenentscheidung angeführt hat\n(UA S. 88), abzusehen.\n\nAppl Schmitt Berger\n\nKrehl Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-15/2-str-280-11","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-15/2-str-280-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:47.845530+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-09-15/2-str-280-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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