{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2011-09-13","aktenzeichen":"VI ZB 64/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZB 64/10\n\nvom\n\n13. September 2011\n\nin dem selbstständigen Beweisverfahren\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2011 durch\nden Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragsgegner zu 1 bis 6 und zu 8 gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nKarlsruhe vom 3. November 2010 wird auf Kosten der genannten\nAntragsgegner als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 100.000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller betreibt als Miterbe seiner Ehefrau ein selbstständiges\nBeweisverfahren zu der Behauptung, die acht Antragsgegner hätten den Tod\nseiner Ehefrau durch ärztliche Behandlungsfehler mitverursacht, weil sie als\nbehandelnde Hausärzte, Radiologen und Neurologen den im März 2006 diagnostizierten bösartigen Hirntumor nicht rechtzeitig erkannt hätten. Er hat die\nEinholung schriftlicher Sachverständigengutachten zu dreizehn Fragen beantragt. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es\nsei bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller infolge seiner fehlenden Aktivlegitimation als bloßer Miterbe ein rechtliches Interesse an der Beweisaufnahme\n\nhabe. Die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens sei aber jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Antrag nicht auf die Feststellung der in\n§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Tatsachen, sondern darauf\ngerichtet sei, Behandlungsfehler der Antragsgegner festzustellen und deren\nHaftung umfassend zu klären. Außerdem seien die auf alle Antragsgegner bezogenen Fragen zu allgemein formuliert und auf eine unzulässige Ausforschung\ngerichtet.\n\n2 Das Beschwerdegericht hat auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers den Beschluss des Landgerichts im Kostenausspruch aufgehoben und im\nÜbrigen dem Antrag stattgegeben. Die Bestimmung und Instruktion des Sachverständigen hat das Beschwerdegericht dem Landgericht übertragen. Es hat\ndie Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgen die Antragsgegner zu 1\nbis 6 und zu 8 ihr Ziel der Zurückweisung des Antrags weiter.\n\nII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht\nsie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nZPO). Die erstgenannte Alternative liegt nicht vor. Die Statthaftigkeit ergibt sich\nauch nicht auf der Grundlage der zweiten Alternative. Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent-\n\nscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden.\nDie Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat\n(st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR\n2010, 1241 Rn. 3 mwN; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09,\nMDR 2011, 746).\n\n5 So liegt der Fall hier. Gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein Beschluss,\ndurch den dem Antrag im selbstständigen Beweisverfahren stattgegeben wird,\nnicht anfechtbar. Dies begegnet - entgegen der Stellungnahme der Antragsgegner - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der\nungleichmäßigen Gestaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Wie die Antragsgegner\nnicht verkennen, garantiert das Grundgesetz im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG\nund in dem des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs lediglich die eine\neinmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung, während\nein Instanzenzug von Verfassungs wegen nicht garantiert ist (BVerfGE 107,\n395, 401 ff.).\n\n6 Unbedenklich ist auch, dass das Gesetz nur dem Antragsgegner die Anfechtung versagt, während der Antragsteller gegen eine ablehnende Entscheidung Beschwerde einlegen kann. Antragsteller und Antragsgegner sind im\nselbstständigen Beweisverfahren von der die Verfahrenseinleitung betreffenden\nGerichtsentscheidung in unterschiedlicher Weise betroffen. Wird der Antrag auf\nAnordnung des selbstständigen Beweisverfahrens abgelehnt, wird dem Antragsteller in diesem Verfahren der Zugang zu Gericht verwehrt. Wird das Verfahren\nangeordnet, muss der Antragsgegner lediglich hinnehmen, dass der Beweis\nerhoben wird. Ein stattgebender Beschluss begründet keine titulierten Verpflichtungen des Beweisgegners und versagt diesem auch keine ihm von der Zivil-\n\nprozessordnung eingeräumten eigenen prozessualen Ansprüche (vgl. OLG\nBrandenburg, Beschluss vom 15. März 2001 - 11 W 12/01, NJW-RR 2001,\n1727 Rn. 4 ff.).\n\n7 Der Gesetzgeber war deshalb nicht gehindert, einen Rechtsbehelf gegen\neine das selbstständige Beweisverfahren anordnende Entscheidung zu versagen. Die Versagung der Anfechtung liegt bei Anwendung zivilprozessualer\nMaßstäbe auch deshalb nahe, weil die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten im\nselbstständigen Beweisverfahren nicht weiter gehen als im Hauptsacheverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, aaO Rn. 7). Dort\nfindet indes die Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, nicht statt (§ 355 Abs. 2 ZPO).\n\n8 Die Ausführungen der Antragsgegner in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2011 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.\n\nGalke Zoll Wellner\n\nDiederichsen Pauge\n\nVorinstanzen:\nLG Baden-Baden, Entscheidung vom 28.04.2010 - 1 OH 17/09 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.11.2010 - 7 W 25/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-13/vi-zb-64-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 490","ref_norm":"490","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-13/vi-zb-64-10","retrieved":"2026-10-24 07:59:32.506763+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-09-13/vi-zb-64-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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