{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-09-13","aktenzeichen":"3 StR 277/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 277/11\nvom\n13. September 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -\nam 13. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. April 2011 aufgehoben,\n\na) soweit die Einziehung einer Snaptüte mit circa einem\nGramm Marihuana angeordnet worden ist,\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung unter 1. b) wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen\nRaubes, jeweils in Tateinheit mit Überlassen von Betäubungsmitteln zum un-\n\nmittelbaren Verbrauch an eine Minderjährige, wegen Diebstahls und wegen\nBesitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Weiter hat es bei dem Angeklagten sichergestellte Betäubungsmittel, circa ein Gramm Marihuana in einer Snaptüte und weitere\n5,35 Gramm Marihuana, eingezogen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in\ndem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zur Entscheidung des Landgerichts über die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel\nausgeführt:\n\n\"Bedenken bestehen gegen die Einziehung des Rauschgifts, soweit es\ndie in der Wohnung des Angeklagten sichergestellte Snaptüte mit circa einem Gramm Marihuana betrifft. Die Einziehung kann insoweit\nnicht auf § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG gestützt werden. Voraussetzung\nder Einziehung nach dieser Vorschrift ist, dass die Betäubungsmittel\nGegenstand der von der Anklage umschriebenen und vom Gericht\nfestgestellten Tat sind (vgl. BGH NStZ 2002, [438, 439]; [BGH, Beschluss vom 6. April 2000 - 1 StR 59/00, juris Rn. 10, insoweit nicht\nabgedruckt in] StV 2000, 613 [f.]; Körner BtMG 6. Aufl. § 33 Rdn. 12).\nDies trifft für die am 5. Oktober 2010, also zwei Tage nach den Taten,\nwegen der der Angeklagte verurteilt worden ist, in der Wohnung des\nAngeklagten sichergestellte Rauschgiftmenge von etwa ein[em]\nGramm Marihuana jedoch nicht zu; vielmehr hatte bereits die Staatsanwaltschaft mit Abschlussverfügung vom 29. Dezember 2010 (Bd. I\nBl. 168 d.A.) die Tat hinsichtlich des in der Wohnung des Angeklagten\ngefundenen Rauschgifts im Hinblick auf die in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwürfe gemäß § 154 StPO eingestellt.\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an. Da der Ausspruch über die Einziehung\ninsoweit nur wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes\nauf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben ist, entschei-\n\ndet der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst dahin, dass die\nAnordnung der Einziehung in dem unter 1. a) der Beschlussformel ersichtlichen\nUmfang entfällt.\n\n4 2. Das Urteil hat weiter keinen Bestand, soweit das Landgericht die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat. Die Begründung, mit der das Landgericht einen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, einen symptomatischen\nZusammenhang zwischen einem Hang zum übermäßigen Konsum von\nRauschmitteln und den Anlasstaten sowie die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt verneint hat,\nvermag die Ablehnung der Maßregelanordnung nicht zu tragen.\n\n5 a) Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts\nist der Angeklagte von Cannabis und Amphetaminen psychisch abhängig, so\ndass bei ihm entgegen der Annahme des Landgerichts ein Hang zu einem\nübermäßigen Genuss berauschender Mittel im Sinne des § 64 Satz 1 StGB\nbesteht. Ein Hang im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur im Falle einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit zu bejahen. Vielmehr\ngenügt bereits eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel\nim Übermaß zu sich zu nehmen (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2007\n- 3 StR 194/07, juris Rn. 8; Beschluss vom 4. April 1995 - 4 StR 95/95, BGHR\nStGB § 64 Abs. 1 Hang 5). Eine solche Disposition des Angeklagten ist nach\nden Feststellungen des Landgerichts gegeben.\n\n6 b) Bei seiner Entscheidung ist das Landgericht von einem zu engen und\ndeshalb rechtsfehlerhaften Verständnis von dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten ausgegangen.\n\n7 Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang die\nalleinige Ursache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang\nauch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu\nbeigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen\nhat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09, BGHR StGB\n§ 64 Zusammenhang, symptomatischer 5).\n\n8 So liegt es hier. Das Landgericht hat die aggressive Stimmung des bereits vor seiner Ankunft bei der Geschädigten unter Betäubungsmitteleinfluss\nstehenden Angeklagten bei Begehung der Anlasstaten, während derer der Angeklagte weitere Betäubungsmittel konsumierte, ausdrücklich auf die Kombination der von ihm genossenen Rauschmittel zurückgeführt. Soweit es im Zusammenhang mit der Prüfung einer Maßregelanordnung ausgeführt hat, \"für\ndie Gewalttätigkeiten des Angeklagten sei der Drogenkonsum nicht symptomatisch\", steht diese Behauptung in Widerspruch zu den übrigen Feststellungen\nund trägt die Ablehnung einer Unterbringung nach § 64 StGB nicht. Dass außer\ndem Hang weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung\nvon Straftaten begründen, steht dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1996\n- 2 StR 470/96, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1).\n\n9 c) Schließlich durfte das Landgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen nicht von der Anordnung nach § 64 StGB mit dem\nHinweis absehen, eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt biete keine\nhinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg. Die Wertung des\nLandgerichts, der Genuss von Betäubungsmitteln sei \"nur eine Begleiterscheinung des kriminellen Lebenswandels\", lässt sich mit den Feststellungen zu den\n\nAnlasstaten nicht in Einklang bringen. Sie widerspricht auch den Mitteilungen\ndes Landgerichts über Vorverurteilungen des Angeklagten, denen wiederholt\nrechtswidrige Taten zur Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten zugrunde lagen.\n\n10 Im Übrigen stehen, was hier nicht festgestellt ist, für die Begehung von\nStraftaten mitursächliche Persönlichkeitsmängel der Anordnung einer Maßregel\nnach § 64 StGB nur dann entgegen, wenn die Unterbringung ausschließlich der\nBesserung des Angeklagten dient, also sich nicht gleichzeitig günstig auf die\nInteressen der öffentlichen Sicherheit im Sinne einer Verminderung der von ihm\nausgehenden Gefährlichkeit auswirkt, und wenn bei erfolgreichem Verlauf der\nBehandlung das Ausmaß seiner Gefährlichkeit nach Frequenz und krimineller\nIntensität der von ihm zu befürchtenden Straftaten nicht deutlich herabgesetzt\nwird (BGH, Beschluss vom 22. September 1999 - 3 StR 393/99, BGHR StGB\n§ 64 Zusammenhang, symptomatischer 2; Beschluss vom 6. August 2002\n- 4 StR 230/02, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 4). Der\nErwartung, der Angeklagte werde außerhalb des Vollzugs (überhaupt) keine\nrechtswidrigen Taten mehr begehen, bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom\n28. Juni 2005 - 3 StR 195/05, NStZ-RR 2005, 304, 305).\n\n11 3. Über die Anordnung der Maßregel muss deshalb (wiederum unter\nHinzuziehung eines Sachverständigen, § 246a StPO) neu verhandelt und entschieden werden; es werden hierzu insgesamt neue Feststellungen zu treffen\nsein. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne des\n§ 64 Satz 1 StGB ist, sind nicht ersichtlich. Der neue Tatrichter wird im Falle der\nAnordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nnach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB über die Reihenfolge der\nVollstreckung von Strafe und Maßregel zu befinden haben (BGH, Beschluss\n\nvom 30. Oktober 2007 - 4 StR 499/07, NStZ-RR 2008, 74). Bei Vorwegvollzug\neines Teils der verhängten Freiheitsstrafe wird es für dessen Berechnung notwendig sein, die für den Angeklagten voraussichtlich erforderliche Therapiedauer zu bestimmen.\n\n12 Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der\nUnterbringung auf niedrigere Einzelstrafen erkannt oder eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nRiBGH Mayer befindet sich\nim Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-13/3-str-277-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-13/3-str-277-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:50.783189+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-09-13/3-str-277-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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