{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-09-07","aktenzeichen":"2 StR 274/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 274/11\nvom\n7. September 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2011 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 10. März 2011 in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen II.1 bis 145 sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 145 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem\nweiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Mit seiner\ngegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den\naus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n3 a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung keine Ausführungen zur Wahl des anzuwendenden Strafrahmens gemacht. Allein der Liste\nder angewendeten Vorschriften ist zu entnehmen, dass das Landgericht in den\nFällen einer Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern den Strafrahmen der Vorschrift des § 176a Abs. 2 StGB\nherangezogen hat, die ohne Angabe der Gesetzesfassung angeführt wird. Dies\nlässt besorgen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft in allen 145 Fällen des\nschweren sexuellen Missbrauchs von Kindern von dem mit Wirkung ab 1. April\n2004 eingeführten Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB ausgegangen ist, der\nFreiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorsieht. Bei der Bemessung der Einzelstrafen für die vor dem 1. April 2004 begangenen Straftaten in den Fällen II.1\nbis 127 ist jedoch der bis zum 31. März 2004 geltende Strafrahmen des § 176a\nAbs. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 zugrunde zu legen, der\nFreiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsah, § 2 Abs. 1 und 3 StGB.\n\n4 b) Weiter hat die Kammer rechtsfehlerhaft in den Fällen II.1 bis 145 zu\nLasten des Angeklagten berücksichtigt, dass \"diese Taten jeweils auch dadurch\ngekennzeichnet (waren), dass sie mit einem Eindringen in den Körper des\nKindes verbunden waren, was regelmäßig eine das Kind besonders belastende\nBehandlung darstellt\" (UA S. 28). Die Strafkammer hat damit unter Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB einen Tatumstand\nstrafschärfend herangezogen, der den Qualifikationstatbestand des § 176a\n\nAbs. 2 Nr.1 StGB in der aktuellen Fassung vom 27. Dezember 2003 (bzw. des\n§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der früheren Fassung vom 13. November 1998)\nund den insoweit zugrunde zu legenden Strafrahmen begründet.\n\n5 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die aufgezeigten\nRechtsfehler bei der Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt haben. Die Aufhebung der Einzelstrafen führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\n6 Die getroffenen Feststellungen werden durch die aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).\nIm Rahmen der neuen Strafzumessung sind ergänzende Feststellungen möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.\n\nFischer Schmitt Berger\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-07/2-str-274-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-07/2-str-274-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:47.745539+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-09-07/2-str-274-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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