{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-09-06","aktenzeichen":"3 StR 44/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 44/11\nvom\n6. September 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2011\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss\nvom 21. Juli 2011 wird verworfen.\n\nDer Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. April 2010 mit Beschluss vom 21. Juli 2011 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, nachdem die darauf gerichteten\nAnträge des Generalbundesanwalts vom 3. März 2011 sowie 5. April 2011 dem\nVerteidiger des Verurteilten zugestellt worden waren. Hiergegen wendet sich\nder Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge nach § 356a StPO.\n\n2 Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonst den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Er hat insbesondere die\nin der Revisionsbegründung enthaltenen Ausführungen zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Im Übrigen bemerkt der Senat:\n\n3 Soweit der Verurteilte geltend macht, das Landgericht habe bei der Ablehnung des \"Beweisantrags 031\" wegen Bedeutungslosigkeit der zu beweisenden Tatsache auch die Beweisbehauptung zu seinem Nachteil \"entstellt\",\n\nworauf trotz entsprechenden Revisionsvortrags weder der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift noch der Senat in seiner Entscheidung eingegangen sei,\nnimmt er lediglich eine von der des Landgerichts abweichende Würdigung des\nInhalts des behaupteten Telefongesprächs vor. Die Annahme des Landgerichts, sinngemäß ergebe sich hieraus, der Verurteilte würde \"die Differenz bezahlen\", stellt angesichts der im Antrag zitierten Erklärungen \"… ich mach das\nklar für ihn. Ich selber. … Falls er labert, ich bezahle. … Falls er labert, ich bin\nso weit, die Sache den Rest zu machen, was er labert\" eine mögliche Schlussfolgerung dar. Auch wenn dem nicht der konkrete Betrag von 100.000 € zu entnehmen ist, führt dies zu keinem durchgreifenden Rechtsfehler, da jedenfalls\nauszuschließen ist, dass die Entscheidung darauf beruht.\n\n4 Vor diesem Hintergrund war der Generalbundesanwalt, der sich mit der\nAblehnung dieses Beweisantrags im Übrigen ausführlich auseinandergesetzt\nhat, nicht gehalten, auch auf diesen Teilaspekt noch näher einzugehen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 10. August 2010 - 3 StR 229/10). Ebenso wenig kann aus\n\ndem Umstand, dass der Beschluss vom 21. Juli 2011 zu diesem Gesichtspunkt\nschweigt, geschlossen werden, der Senat habe den entsprechenden Revisionsvortrag übergangen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR\n131/09, wistra 2009, 483 f.).\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nMayer Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-06/3-str-44-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-06/3-str-44-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:50.743873+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-09-06/3-str-44-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2011-09-06","dockets":["3 StR 44/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.09.2011 – 3 StR 44/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-06/3-str-44-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss\nvom 21. Juli 2011 wird verworfen.\n\nDer Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:50.743873+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}