{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-08-23","aktenzeichen":"4 StR 308/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 308/11\n\nvom\n23. August 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2011 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25. November 2010 wird mit der Maßgabe\nals unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich zum Totschlag begangener vorsätzlicher Körperverletzung entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt\nund die Tatwaffe eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte die Straftatbestände des Totschlags und der vorsätzlichen Körperverletzung tateinheitlich verwirklicht hat. Es ist zu Gunsten des Angeklagten von natürlicher Hand-\n\nlungseinheit ausgegangen. Auch in diesem Fall tritt das Körperverletzungsdelikt\naus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter das vorsätzliche Tötungsdelikt\nzurück (vgl. BGH, Urteile vom 14. September 1993 – 1 StR 435/93, BGHR\nStGB § 223b Konkurrenzen 2, und vom 19. August 2004 – 5 StR 218/04, NStZ\n2005, 93, 94). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert.\n\n3 Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht\nberührt, da die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden kann (BGH, Urteile vom 24.\nApril 1951 – 1 StR 101/51, BGHSt 1, 152, 155, vom 14. Januar 1964 – 1 StR\n246/63, BGHSt 19, 188, 189, und vom 20. Juli 1995 – 4 StR 112/95, NStZ-RR\n1996, 20, 21; Beschluss vom 18. Dezember 2002 – 2 StR 477/02). Das Landgericht hat daher zu Recht „die Vielzahl und die Schwere der durch den Angeklagten mittels mehrfacher Faustschläge hervorgerufenen Verletzungen im\nKopfbereich zu seinen Ungunsten“ berücksichtigt. Mit diesen Ausführungen hat\ndas Schwurgericht den zusätzlichen Unrechtsgehalt der Körperverletzung\nrechtsfehlerfrei umrissen und damit zugleich seine Bemerkung, der Angeklagte\nhabe gleichzeitig zwei Straftatbestände verwirklicht, näher erläutert. Unabhängig davon trifft die zuletzt genannte Feststellung auch auf ein in Gesetzeskonkurrenz im Schuldspruch zurücktretendes Delikt zu. Der Senat schließt daher\n\naus, dass das Landgericht eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn es erkannt hätte, dass die vorsätzliche Körperverletzung hier vom Straftatbestand\ndes Totschlags verdrängt wird.\n\nMutzbauer Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-23/4-str-308-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-23/4-str-308-11","retrieved":"2026-10-24 07:54:59.458192+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-08-23/4-str-308-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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