{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-08-18","aktenzeichen":"3 StR 251/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 251/11\nvom\n18. August 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. März 2011\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte\ndes schweren Raubes schuldig ist,\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"schwerer räuberischer Erpressung\" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und be-\n\nanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu dargelegt:\n\n\"Die sachlich-rechtliche Überprüfung führt zur Änderung des\nSchuldspruches dahingehend, dass der Angeklagte des schweren\nRaubes schuldig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer\nErpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat, nämlich\ndanach, ob der Täter eine fremde bewegliche Sache wegnimmt\noder das Opfer sie ihm übergibt (BGHSt 14, 386, 390; 25, 225,\n228; 41, 123, 124; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 255 Rn. 3 mwN).\nVorliegend hat der Angeklagte nach den Feststellungen sowohl\ndas Geld als auch den Schmuck selber weggenommen (UA S.\n10). Daran ändert auch nichts, dass die Zeugin W. den Öffnungsmechanismus der Kasse betätigte, bevor der Angeklagte in\ndie Kasse griff (UA S. 10), weil der Einsatz des Nötigungsmittels\nausweislich der Urteilsgründe nicht zu einer Gewahrsamsübertragung durch den Genötigten führte, sondern der Angeklagte hierdurch lediglich die Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch erlangte\n(BGH NStZ 2006, 38; Fischer aaO). Die Schuldspruchänderung\nlässt den Strafausspruch unberührt, da schwerer Raub und\nschwere räuberische Erpressung denselben Strafrahmen aufweisen und die Schuldspruchänderung vorliegend den Unrechtsgehalt der Tat unberührt lässt.\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an. § 265 StPO steht der Abänderung des\nSchuldspruchs schon deshalb nicht entgegen, weil sich der Angeklagte dem\nEröffnungsbeschluss entsprechend gegen den Vorwurf des schweren Raubes\nzu verteidigen hatte und das Landgericht erst im Urteil zu einer abweichenden\nBewertung gelangt ist.\n\n4 2. Keinen Bestand hat das Urteil auch, soweit eine Entscheidung über\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)\nunterblieben ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht jedoch die Anordnung einer\nMaßregel nach § 64 StGB nicht geprüft, obwohl sich dies nach\nden Fallumständen aufdrängte. Ausweislich der Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in erheblichem\nMaße … Kokain (UA S. 8); darüber hinaus wollte er mit der aus\ndem Überfall erlangten Beute auch seinen Drogenkonsum finanzieren (UA S. 9). Danach war es nicht fernliegend, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorliegen können. Das Urteil unterliegt daher mit\nden zugehörigen Feststellungen insoweit der Aufhebung. Der Senat wird jedoch ausschließen können, dass der Strafausspruch\nhiervon berührt ist.\"\n\n5 Ergänzend hierzu bemerkt der Senat:\n\n6 Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht\nnicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64 StGB\nnicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992\n- 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362) - Revision des Angeklagten das Urteil insoweit\naufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11\n\nmwN). Die Nachholung der Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz\n3 StPO). Über die Maßregelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines\nSachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden.\n\nSchäfer Pfister von Lienen\n\nMayer Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-18/3-str-251-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-18/3-str-251-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:50.595021+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-08-18/3-str-251-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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