{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2011-08-17","aktenzeichen":"AnwZ (B) 12/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (B) 12/10\n\nvom\n\n17. August 2011\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\nhier: Ablehnung wegen Befangenheit\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende\nRichterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer,\ndie Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer\n\nam 17. August 2011\n\nbeschlossen:\n\nDie Ablehnungsgesuche der Antragsteller gegen die an der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2010 und an den Senatsbeschlüssen vom 22. November 2010 - AnwZ (B) 12/10 beteiligten\nRichter werden als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 die\nZulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen\nGründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Die dagegen gerichteten Rechtsmittel des\nAntragstellers zu 1 blieben ohne Erfolg. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller zu 1 beantragt, den aus seiner Sicht rechtswidrigen Widerrufsbescheid vom 4. Dezember 2003 aufzuheben und auf diese Weise seinen Status\nals zugelassener Rechtsanwalt wieder herzustellen. Diesem Begehren hat die\nAntragsgegnerin nicht entsprochen. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen\ngerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Die\nhierauf eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom\n22. November 2010 zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom\n22. November 2010 hat der Senat das Ablehnungsgesuch des Antragstellers\n\nzu 1 vom 14. März 2010 gegen die dort genannten Senatsmitglieder als unzulässig verworfen.\n\n2 Die Antragsteller zu 2 und 3 haben beantragt, als Nebenintervenienten\nzum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden. Daneben haben die Antragsteller zu 4 bis 11 Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nebenintervention gestellt. Das Begehren\nder Antragsteller zu 2 bis 11 hat der Senat mit weiterem Beschluss vom\n22. November 2010 zurückgewiesen.\n\n3 Noch vor Zustellung der Senatsbeschlüsse hat der Antragsteller zu 1 die\nan den Beschlüssen beteiligten Richter mit Schriftsatz vom 29. November 2010\nals befangen abgelehnt und das Ablehnungsgesuch am 6. Januar 2011 wiederholt. Diesem Gesuch haben sich in der Folgezeit auch die Antragsteller zu 2\nbis 11 mit gleich lautenden Begründungen angeschlossen.\n\nII.\n\n4 Die Ablehnungsgesuche (§ 42 Abs. 1 ZPO analog) sind unzulässig.\n\n5 Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters aus\nGründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den\nParteien oder zur Streitsache liegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom\n10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 64/06, AnwZ (B) 73/06, AnwZ (B) 79/06, BRAK-Mitt. 2008, 171 Rn. 10; vom 22. November 2010 - AnwZ (B) 12/10, juris Rn. 5;\njeweils m.w.N.). Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug\nzum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 4; vom\n\n22. November 2010 - AnwZ (B) 12/20 aaO; jeweils m.w.N.). Daran fehlt es bei\nden Ablehnungsgesuchen der Antragsteller.\n\n6 In ihren Ablehnungsgesuchen gegen die am Senatsbeschluss vom\n22. November 2010 beteiligten Richter führen die Antragsteller zu 1 bis 11 keine persönlichen Beziehungen der Richter zu den Verfahrensbeteiligten oder zur\nStreitsache an. Sie lehnen die Richter lediglich mit nahezu denselben schlagwortartigen Vorwürfen ab, die der Antragsteller zu 1 schon im Ablehnungsgesuch vom 14. März 2010 angeführt hat. Diesen Befangenheitsantrag hat der\nSenat mit Beschluss vom 22. November 2010 (AnwZ (B) 12/10, aaO) als offensichtlich rechtsmissbräuchlich bewertet und ihn als unzulässig verworfen. Nichts\nanderes gilt für die vorliegenden Ablehnungsgesuche. Der einzige Unterschied\nzu dem Befangenheitsantrag vom 14. März 2010 besteht darin, dass neben den\ndort erhobenen und nun wortgleich wiedergegebenen acht Vorwürfen als weiterer Ablehnungsgrund die \"fehlende Äquidistanz zu den Streitparteien (RAK K.\nund mir)\" angeführt wird. Die darin zum Ausdruck kommende Befürchtung fehlender Neutralität wird allein darauf gestützt, dass der Senat dem Begehren der\nAntragsteller inhaltlich nicht gefolgt ist. Dies genügt nicht den Anforderungen an\ndie substantiierte Darlegung eines für die Befangenheit der beteiligten Richter\nsprechenden Grundes. Ein solches allein auf die vermeintliche Unrichtigkeit der\nergangenen Entscheidungen gestütztes Ablehnungsgesuch ist unzulässig\n(BGH, Beschluss vom 22. November 2010 - AnwZ (B) 12/10 m.w.N.).\n\n7 Die Entscheidung über das unzulässige Ablehnungsgesuch konnte der\nSenat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung treffen, da hieran auch abgelehnte Richter mitwirken können (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom\n\n10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 64/06, AnwZ (B) 73/06, AnwZ (B) 79/06, aaO\nRn. 16; vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, aaO Rn. 4; vom 22. November\n2010 - AnwZ (B) 12/10, aaO Rn. 9).\n\nKessal-Wulf König Fetzer\n\nFrey Braeuer\n\nVorinstanz:\nAGH Hamm, Entscheidung vom 26.10.2009 - 1 AGH 12/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-17/anwz-b-12-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-17/anwz-b-12-10","retrieved":"2026-10-24 07:50:41.693222+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-08-17/anwz-b-12-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2011-08-17","dockets":["AnwZ (B) 12/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.08.2011 – AnwZ (B) 12/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-17/anwz-b-12-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Ablehnungsgesuche der Antragsteller gegen die an der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2010 und an den Senatsbeschlüssen vom 22. November 2010 - AnwZ (B) 12/10 beteiligten\nRichter werden als unzulässig verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/42","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"42","label":"§ 42 ZPO","mentions":1},{"id":"BRAO/14","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"14","label":"§ 14 BRAO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:50:41.693222+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}