{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2011-08-17","aktenzeichen":"5 StR 261/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 261/11\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 17. August 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2010 nach § 349\nAbs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, jedoch mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen; insoweit wird die weitergehende Revision nach\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in drei Fällen, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem Fall in Tateinheit mit einem Waffendelikt sowie wegen\nSiegelbruchs und versuchter Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete\nund auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Das Urteil kann – mit Ausnahme der rechtsfehlerfrei getroffenen\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen – keinen Bestand haben. Die\n\nAnnahme der Strafkammer, dass der Angeklagte bei sechs der ausgeurteilten Fälle nicht ausschließbar vermindert schuldfähig und bei zwei Fällen voll\nschuldfähig gewesen sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n3 a) Das Landgericht hat – sachverständig beraten – festgestellt, dass\nder Angeklagte unter einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen und\neiner emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur (ICD 10 F 60.3) leidet. Dieses Störungsbild sei dadurch gekennzeichnet, dass er „seine Impulse und\nGefühle ohne Rücksicht auf die Konsequenzen auslebe“ (UA S. 13). Überdies deute sein selbstverletzendes Verhalten darauf hin, dass bei ihm „die\nUntergruppe des Borderline-Typs“ vorliege (UA S. 13). Diese psychische\nAuffälligkeit des Angeklagten verwirkliche zwar für sich genommen nicht die\nMerkmale der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von §§ 20,\n21 StGB. Dies werde daran deutlich, dass der Angeklagte sich seit mehreren\nJahren in Deutschland aufhalte und bisher nicht straffällig geworden sei, ferner in der Lage sei, sich in der Untersuchungshaftanstalt weitgehend unauffällig zu verhalten. Allerdings falle es ihm dadurch „schwerer als anderen,\nseine Emotionen zu kontrollieren, so dass er weniger Alkohol benötige, um\nenthemmt zu sein“ (UA S. 13). Die Strafkammer hat nicht auszuschließen\nvermocht, dass der Angeklagte deshalb die meisten der gegen seine frühere\nLebensgefährtin und deren Eltern verübten Taten im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat.\n\n4 b) Diese Bewertung ist mit widersprüchlichen und lückenhaft gebliebenen Erwägungen begründet.\n\n5 aa) Die Würdigung des Haftverhaltens des Angeklagten durch die\nStrafkammer steht zum einen in Widerspruch zu dem Bericht des Sachverständigen, der Angeklagte habe während der Untersuchungshaft mehrfach\n„Gegenstände zu sich genommen, die später zwangsweise hätten wieder\nabgeführt werden müssen“ (UA S. 13). Zum anderen ist dem Urteil zu entnehmen, dass der Sachverständige dem Angeklagten deshalb Sedierungs-\n\nmittel angeboten hat, die dieser seitdem „mit gutem Erfolg“ „morgens, mittags\nund abends“ einnehme (UA S. 13). Mit Blick auf die beruhigende Wirkung\ndes regelmäßig verabreichten Medikaments kann dem Umstand, dass der\nAngeklagte „in seiner derzeitigen Haftsituation recht gut zurecht kommt“ und\nsich „unauffällig und angepasst“ verhält (UA S. 5, 13), ohne weiteres keine\ntragende Bedeutung beigemessen werden. Auch versäumt es die Strafkammer in diesem Zusammenhang die – offenbar trotz der regelmäßigen Einnahme eines Beruhigungsmittels – vom Angeklagten in der Hauptverhandlung verübten Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegen andere Verfahrensbeteiligte und Justizbedienstete sowie seine Androhung zu erörtern, „er könne sich selbst erwürgen oder die Venen durchbeißen“ (UA S. 14).\n\n6 bb) Ferner trägt der vom Landgericht herangezogene mehrjährige\nstraffreie Aufenthalt des Angeklagten in Deutschland die Verneinung einer\nschweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht.\nDie Urteilsgründe enthalten bereits keinen Hinweis darauf, seit wann sich der\nAngeklagte in Deutschland befindet. Vielmehr ist den Feststellungen zu entnehmen, dass sein Aufenthalt gerade nicht ununterbrochen war; jedenfalls\n„ab Januar 2008“ verbüßte er in Litauen „eine einjährige Haftstrafe“ (UA\nS. 6). In diesem Zusammenhang versäumt es die Strafkammer auch, in jener\nHaftzeit aufgetretene Besonderheiten in den Blick zu nehmen. Während dieser kam es „zeitweise zu Schwierigkeiten“ (UA S. 4); der Angeklagte befand\nsich „viel in Isolationshaft“ und „verletzte sich selbst, um Spannung abzubauen“ (UA S. 4).\n\n7 cc) Überdies beschränken sich die Urteilsgründe im Wesentlichen darauf, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu referieren und sich\ndiesem pauschal anzuschließen. Sie entbehren damit einer eigenen Überprüfung der Ausführungen und Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen\nund lassen die gebotene selbständige tatrichterliche Bewertung vermissen,\nob ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB vorliegt und inwieweit dieses\ngegebenenfalls die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit einschränkt oder\n\naufhebt. Die Beurteilung dieser Rechtsfragen darf das Tatgericht nicht dem\nSachverständigen überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009\n– 5 StR 174/09, NStZ-RR 2009, 337).\n\n8 Zu einer näheren Auseinandersetzung gar mit der Frage aufgehobener Steuerungsfähigkeit zwang auch eine vom Landgericht – ersichtlich\nebenfalls dem Sachverständigengutachten entlehnte – mehrfach in den Urteilsgründen verwendete Formulierung. Die Strafkammer führt aus, dass der\nAngeklagte wegen seiner Persönlichkeitsstörung Impulse und Gefühle ohne\nRücksicht auf Konsequenzen auslebe (UA S. 13 und 14). Sie scheint daher\nselbst in Zweifel zu ziehen, dass der Angeklagte ungeachtet seiner Persönlichkeitsstörung grundsätzlich uneingeschränkt fähig war, entsprechend einer\nUnrechtseinsicht zu handeln.\n\n9 dd) In den Fällen 6 und 7 verhält sich das Urteil nicht zu der Frage,\nworauf es die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit stützt. Mit Blick\nauf das festgestellte erhebliche Störungsbild des Angeklagten erscheint dies\nnicht ohne weiteres nachvollziehbar.\n\n10 2. Da es nicht gänzlich fernliegt, dass die Voraussetzungen des\n§ 20 StGB nach dem Zweifelssatz festgestellt werden müssten, hebt der Senat die Schuldsprüche insgesamt auf. Die Feststellungen zum objektiven\nTatgeschehen sind insoweit jedoch rechtsfehlerfrei getroffen und können aufrechterhalten bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind; ergänzende Feststellungen des neuen Tatgerichts sind möglich. Das neue\nTatgericht wird unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen über\ndie Frage der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zu entscheiden haben.\n\nGemäß § 358 Abs. 2 StPO wäre es nicht ausgeschlossen, dass gegen den\nAngeklagten, sollten die Voraussetzungen vorliegen, auch eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet werden\nkönnte.\n\nRaum Brause Schaal\n\nSchneider Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-17/5-str-261-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-17/5-str-261-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:58.361688+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-08-17/5-str-261-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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