{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2011-08-09","aktenzeichen":"1 StR 275/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 275/11\n\nvom\n9. August 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2011 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss\nvom 29. Juni 2011 wird als unzulässig zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Kempten vom 2. März 2011 mit Beschluss vom 29. Juni 2011\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\n2 Ausweislich der Stellungnahme des Angeklagten in seiner Erklärung\nzur Niederschrift vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Nördlingen vom\n21. Juli 2011 wurde ihm dieser Beschluss am 12. oder 13. Juli 2011 zugestellt. Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Rüge der Verletzung des\nrechtlichen Gehörs gem. § 356a StPO datiert ausweislich der Niederschrift\nvom 21. Juli 2011 und ist beim Bundesgerichtshof am 29. Juli 2011 eingegangen. Die Wochenfrist gem. § 356a Satz 2 StPO war daher bereits bei der\nGeltendmachung seiner Rüge verstrichen. Auf die Frage, ob der Eingang\nbeim Bundesgerichtshof eventuell infolge seiner Haftsituation verzögert gewesen sein könnte, kommt es daher nicht an.\n\n3 Die beantragte Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, weil\ndie Fristversäumung nicht unverschuldet war. Der Angeklagte trägt auch keinen Grund zur Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung in die Versäumung\nder Wochenfrist vor. Die Fristversäumung ist daher nicht unverschuldet, so\ndass der Wiedereinsetzungsantrag ohne Erfolg bleiben musste (§ 44 Satz 1\nStPO).\n\n4 Im Übrigen wäre die Gehörsrüge auch unbegründet gewesen, weil der\nSenat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Auch das Schreiben des Angeklagten\nselbst vom 18. Mai 2011 lag dem Senat vor. Das gesamte Revisionsvorbringen war Gegenstand der Beratungen des Senats. Dass der hierauf ergangene Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des\nAntrags des Generalbundesanwalts erfolgt ist, keine Begründung enthält,\nliegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.\n\n5 Die vom Angeklagten selbst, nach Ergehen des Verwerfungsbeschlusses, mit amtsgerichtlicher Niederschrift vom 30. Juni 2011 sowie beigefügtem eigenhändigen Schreiben vom 30. Juni 2011 erhobenen eigenen\nund weiteren Einwendungen dringen auch im Rahmen einer Anhörungsrüge\nnicht durch. Soweit es sich hierbei um Einwendungen gegen das Verfahren\nhandelt, sind diese – unabhängig von der Frage der Einhaltung der Form des\n§ 345 Abs. 2 StPO – jedenfalls nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1\nStPO erhoben und deshalb verspätet. Wiedereinsetzungsgründe sind insoweit ebenfalls nicht ersichtlich.\n\nNack Wahl Graf\n\nJäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-09/1-str-275-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-09/1-str-275-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:03.809053+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-08-09/1-str-275-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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