{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-08-03","aktenzeichen":"2 StR 190/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 190/11\n\nvom\n3. August 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August\n2011, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl,\nDr. Berger,\nDr. Eschelbach,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Aachen vom 8. November 2010 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen\nwurde,\nb) im Strafausspruch, insoweit zugunsten des Angeklagten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zwei\nJahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11. Mai 2010 zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit ihrer auf\nden Rechtsfolgenausspruch beschränkten, mit der Sachrüge begründeten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft namentlich gegen die vom Landgericht abgelehnte Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung über\ndie Sicherungsverwahrung und - insoweit zu Gunsten des Angeklagten (§ 301\nStPO) - des gesamten Strafausspruchs.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der zur Tatzeit 44jährige\nAngeklagte seit vielen Jahren alkoholabhängig.\n\n3 a) Bereits vor der Anlassverurteilung verurteilte ihn das Landgericht\nAachen im Jahre 1999 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, die er bis März 2008 verbüßte. Die wegen der Alkoholabhängigkeit des\nAngeklagten zugleich angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nwurde von 1999 bis 2002 erfolglos vollzogen. Der Verurteilung lag zugrunde,\ndass der Angeklagte am 28. Dezember 1998 mit dem späteren Tatopfer zunächst über Stunden hinweg große Mengen Alkohol konsumiert hatte, bis sie\nschließlich in Streit geraten waren. Im Verlaufe dessen hatte der Angeklagte\nüber einen längeren Zeitraum derart brutal und heftig auf das am Boden liegende Tatopfer eingeschlagen und -getreten, dass dieses kurze Zeit später an seinen Verletzungen verstorben war.\n\n4 Am 11. Mai 2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Dem lag zugrunde,\ndass er wenige Monate nach seiner Haftentlassung zu seiner Freundin in deren\nWohnung gezogen war. Ungefähr zeitgleich hatte er begonnen, wieder regelmäßig Alkohol zu trinken und infolge dessen ohne nachvollziehbaren Anlass\nzunehmend aggressiver zu reagieren. Am 24. Januar 2009 hatte er im stark\nbetrunkenen Zustand nach einem Streit einen Stuhl nach der Tochter seiner\nLebensgefährtin geworfen. Anschließend hatte er seiner Lebensgefährtin mehrfach ins Gesicht geschlagen, die nunmehr Flüchtende zu Boden gestoßen und\nihr mit beschuhten Füßen mehrfach und mit erheblicher Wucht in den Bauch\nund gegen die Beine getreten.\n\n5 b) Nach den zur Sache getroffenen Feststellungen kam es auch in der\nanschließenden Beziehung des Angeklagten zu der später Geschädigten\nK. vor allem deshalb zu Streitigkeiten, weil der Angeklagte infolge seines Alkoholkonsums zu Aggressionen neigte. Am 7. März 2010 fühlte er sich\n\ndurch eine Bemerkung der Geschädigten provoziert, weshalb er mit Händen\nund Fäusten zunächst auf deren Körper und Kopf einschlug. Nachdem die\nflüchtende Geschädigte infolge weiterer Schläge schließlich zu Boden gegangen war, trat der Angeklagte - ohne dass Feststellungen zur Art seines Schuhwerks getroffen werden konnten - mindestens zwei Mal mit dem beschuhten\nFuß auf sie ein. Die Kammer hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte aufgrund seiner zur Tatzeit erheblichen Alkoholisierung in Verbindung mit der bei\nihm aufgrund seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit bereits eingetretenen\nPersönlichkeitsdepravation nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit\nerheblich vermindert war. Für diese Tat hat sie eine Einzelfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren festgesetzt.\n\n6 c) Von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nnach § 64 Satz 1 StGB hat die Kammer abgesehen. Die vorliegende Tat gehe\nzwar auf einen Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu\nsich zu nehmen, zurück, und dieser Hang begründe auch die Gefahr künftiger\nerheblicher Straftaten. Eine Entziehungstherapie sei jedoch aufgrund der bei\ndem Angeklagten bereits eingetretenen alkoholbedingten Persönlichkeitsdepravation nicht erfolgversprechend. Er sei abstinenzunfähig und nicht in der Lage,\nseine Alkoholabhängigkeit als Problem zu erkennen und entsprechend zu handeln.\n\n7 Die sachverständig beratene Strafkammer hat - ohne Ausführungen zu\nden formellen Voraussetzungen zu machen - eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgelehnt, weil bei dem Angeklagten ein Hang zur Begehung\nerheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. nicht vorliege.\nEs bestehe zwar das Risiko, dass der Angeklagte auch weiterhin alkoholbedingt\nStraftaten wie die bereits verübten begehen werde und daher für die Allgemeinheit gefährlich sei. Die zu erwartenden Straftaten beruhten indes nicht auf einem bestehenden eingeschliffenen inneren Zustand bzw. einer auf charakterlicher Anlage beruhenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung zu\n\nRechtsbrüchen, sondern stellten sich - wie auch die früheren Taten - \"jeweils in\nVerbindung mit der Erkrankung des Angeklagten als situativ entstandene und\neskalierte Konflikt- bzw. Spontantaten dar\", die eine Hangtäterschaft gerade\nnicht begründeten (UA S. 21).\n\n8 2. Die Begründung, mit der das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht seiner\nEntscheidung ein unzutreffendes Verständnis des Hanges im Sinne des § 66\nAbs. 1 Nr. 3 StGB a.F. zu Grunde gelegt hat.\n\n9 Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass für die Annahme eines Hanges\nein \"dauerhafter Entschluss\", Straftaten zu begehen, nicht erforderlich ist. Vielmehr kann eine entsprechende, in der Persönlichkeit liegende Neigung auch\nbei sog. Gelegenheits- und Augenblickstaten zu bejahen sein, denn auch solche Taten können auf einem eingeschliffenen Verhaltensmuster beruhen und\ndamit Ausfluss eines inneren Hanges zu Straftaten sein (BGH NStZ-RR 2010,\n238, 239). Entscheidend ist - und damit hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt -, ob frühere Taten einen symptomatischen Charakter aufweisen und damit Indizwert für das Vorliegen eines gefährlichen Hanges haben\n(Fischer StGB 58. Aufl. § 66 Rn. 24). Auf die Ursache für das eingeschliffene\nVerhaltensmuster kommt es dabei nicht an (vgl. Senat, Urteil vom\n11. September 2002 - 2 StR 193/02; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 11, BGH,\nUrteil vom 11. März 2010 - 3 StR 538/09; vgl. auch Fischer aaO § 66 Rn. 25\nmwN). Einen Hang kann auch haben, wer willensschwach ist und aus innerer\nHaltlosigkeit Tatanreizen nicht genügend widerstehen kann (BGH NStZ 2003,\n310, 311; NStZ-RR 2003, 107, 108) oder wer aufgrund erhöhter Aggressionsbereitschaft dazu neigt, mit einer strafbaren Handlung auf einen äußeren Tatanstoß zu reagieren (BGH NStZ 1994, 280; NStZ-RR 2010, 238, 239). Selbst\nwenn sich eine Suchterkrankung als alleinige Ursache für die Kriminalität eines\nTäters feststellen lässt, scheidet die Annahme eines Hanges im Sinne des § 66\n\nStGB nicht aus (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 StR 210/10). Entsprechend ist\nauch dann, wenn sich die Straftaten als Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung\nund der damit einhergehenden Neigung zu aggressivem Ausagieren darstellen,\nein symptomatischer Zusammenhang zwischen der abgeurteilten Tat und den\ndie formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründenden Taten für die Neigung des Angeklagten zur Begehung von erheblichen Straftaten\nnicht ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 238, 239).\n\n10 3. Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist daher neu zu entscheiden.\n\n11 a) Die formellen Voraussetzungen für die zwingende Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. liegen entgegen der\nAuffassung der Revision nicht vor. Der Angeklagte wurde zwar zweimal wegen\nvorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt; doch nur die Verurteilung aus 1999 erfolgte vor Begehung der Anlasstat\nam 7. März 2010. Die Verurteilung wegen der beiden am 24. Januar 2009 begangenen Taten erfolgte erst mit Urteil vom 11. Mai 2010, weshalb es an der für\n§ 66 Abs. 1 StGB notwendigen Feststellung der kriminellen Intensität des Täters fehlt, die verlangt, dass er mindestens zweimal die Warnfunktion eines\nStrafurteils missachtet haben muss (BGHSt 52, 225, 226; 35, 6, 12; vgl.\nRissing-van Saan LK StGB 12. Aufl. § 66 Rn. 49).\n\n12 Nach den Urteilsfeststellungen sind aber die formellen Voraussetzungen\nnach § 66 Abs. 2 StGB a.F. erfüllt. Der Angeklagte hat wegen drei vorsätzlicher\nTaten - der hier abgeurteilten Tat und zwei gesamtstrafen fähiger Taten - Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren verwirkt und ist wegen dieser Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von über drei Jahren verurteilt worden.\nDem steht nicht entgegen, dass in die Gesamtstrafe bereits abgeurteilte Straftaten einbezogen wurden. § 66 Abs. 2 StGB a.F. verlangt lediglich, dass der Täter\nin dem Verfahren, in dem über die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, wegen einer Tat verurteilt wird (BGH NStZ 2002, 536, 537).\n\n13 b) Das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des\nRechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom\n22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) hat nichts zugunsten des Angeklagten\ngeändert (vgl. § 2 Abs. 6 StGB; Art. 316e Abs. 2 EGStGB). Sowohl bei der Anlasstat als auch bei den beiden Vortaten handelt es sich um Katalogtaten im\nSinne des § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB in der seit dem 1. Januar 2011 wirksamen Fassung (vgl. Art. 316e Abs. 1, 2 EGStGB).\n\n14 c) Eine Anordnung der Sicherungsverwahrung kommt auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai\n2011 (NJW 2011, 1931 ff.) aufgestellten Anforderungen an die befristete weitere Anwendung der als verfassungswidrig erklärten Regelungen des Strafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung noch in Betracht. Danach darf die\nAnwendung der Regelungen nur noch nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen, und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird in der\nRegel nur gewahrt sein, wenn \"eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstrafen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten\" ist (BVerfG aaO S. 1946).\n\n15 Aufgrund der Urteilsfeststellungen kann nicht ausgeschlossen werden,\ndass eine entsprechende Gefahrprognose gestellt werden kann. Im Rahmen\ndessen wird der neue Tatrichter jedoch ergänzend klarstellen müssen, welche\nkonkreten Rechtsgüter gefährdet sind. Die Ausführungen des Landgerichts in\ndem angefochtenen Urteil lassen nicht mit der notwendigen Klarheit erkennen,\nob es seine Prognose, von dem Angeklagten seien auch in Zukunft Straftaten\nwie die bereits verübten zu erwarten, durch den angebrachten Zusatz, \"nämlich\nspeziell (gefährliche) Körperverletzungsdelikte seien zu befürchten\", einschränken wollte (UA S. 22).\n\n16 4. Die gebotene Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht davon\nabgesehen hat, die Sicherungsverwahrung anzuordnen, führt, insoweit zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO), zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der\n\nSenat kann trotz an sich rechtsfehlerfreier Strafzumessungserwägungen nicht\nausschließen, dass die verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtstrafe\nniedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl. BGH NJW 1980, 1055, 1056; StV 2002, 480,\nNStZ-RR 2003, 107, 108).\n\nFischer Appl Berger\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-03/2-str-190-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316e","ref_norm":"316e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-03/2-str-190-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:47.255986+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-08-03/2-str-190-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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