{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2011-08-02","aktenzeichen":"5 StR 259/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 259/11\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 2. August 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2011\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die dagegen erhobene Revision des\nAngeklagten greift mit der Sachrüge durch. Auf die Verfahrensrüge kommt es\ndemnach nicht mehr an.\n\n2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:\n\n3 a) Der in Berlin als drittes Kind libanesischer Eltern in einer zehnköpfigen Geschwisterreihe geborene Angeklagte entwickelte sich zu einem vergleichsweise guten Schüler. Er hielt Distanz zu den subkulturellen Milieus\nund pflegte Kontakte zu seiner deutschsprachigen Umgebung. Die Staatsanwaltschaft hat bisher lediglich im Juni 2009 gemäß § 45 Abs. 1 JGG von\nder Verfolgung einer dem Angeklagten angelasteten Körperverletzung\n(Schubsen einer Mitschülerin) abgesehen.\n\n4 b) Der Vater des Angeklagten K. F. nahm die 1981 geborene\nlitauische Staatsangehörige O. R. nach muslimischem Recht zu\nseiner Zweitfrau. Aus dieser Verbindung gingen zwei Halbbrüder des Angeklagten, der am 16. Januar 2007 geborene Ir. F. sowie der am\n24. Oktober 2008 geborene N. F. hervor. Die Kinder hielten sich regelmäßig – auch für Übernachtungen – in der Familienwohnung auf, wohin\nsie häufig auch von dem Angeklagten aus der Wohnung ihrer Mutter verbracht worden waren.\n\n5 O. R. war mit ihrem Leben unzufrieden und begann Ende\ndes Jahres 2009 eine – freilich nur virtuelle – Liebesbeziehung zu einem jungen Mann in Aserbaidschan. K. F. versuchte, die Kontakte seiner\nLebensgefährtin zu überwachen. Er nahm ihr schließlich das Notebook weg,\ngriff sie am 21. und 22. Februar 2010 mit Schlägen an und würgte sie. O.\nR. sprach offen von ihrem Entschluss, sich von K. F. zu\ntrennen und möglicherweise mit ihren Söhnen nach Litauen auszureisen.\n\n6 c) Am 23. Februar 2010 fehlte der Angeklagte unentschuldigt bei dem\num 8.50 Uhr beginnenden Schulausflug seiner Klasse. Auf Geheiß seines\nVaters oder anderer Familienangehöriger suchte er gegen 9.00 Uhr die\nWohnung der O. R. auf, um seine beiden Halbbrüder in die Familienwohnung zu verbringen. Nachdem sich die junge Frau der Wegnahme\nihrer Kinder widersetzt hatte, ergriff der gerade 16 Jahre alte Angeklagte ein\ngroßes Kochmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm und tötete die Zweitfrau seines Vaters mit 13 Stichen in den Oberkörper und den Rücken. O.\nR. verstarb binnen weniger Augenblicke.\n\n7 d) Der Angeklagte meldete im Wege eines anonymen Notrufs um\n11.08 Uhr einen Unfall in der Wohnung des Tatopfers.\n\n8 Kurz nach 11.30 Uhr teilte K. F. dem von dem Wirt eines\nWeddinger Cafes herbeigerufenen Polizeibeamten Y. mit, sein Sohn ha-\n\nbe ihm gesagt, er hätte „Mist gemacht“ (UA S. 22), und er glaube, dass sein\nSohn seine Freundin mit dem Messer verletzt hätte. Die Polizei gelangte kurze Zeit später mit Hilfe eines von K. F. stammenden und vom Wirt\nvermittelten Schlüssels in die Wohnung und fand dort die Leiche vor. K.\nF. , der die Wohnung des Tatopfers selbst nicht aufsuchte, verbrachte\ndie anschließende Zeit mit dem Bruder des Wirts, auf den er verstört wirkte\nund dem er von einem vorher stattgefundenen Arztbesuch berichtete.\n\n9 Der Angeklagte bekundete anlässlich seiner Festnahme in der elterlichen Wohnung am frühen Nachmittag, er hätte seine Halbbrüder dorthin verbracht, und führte die Polizeibeamten zum Fundort des mit Opferblut behafteten Tatmessers in einen nahe gelegenen Park.\n\n10 Die am Abend des Tattages durchgeführte polizeiliche Vernehmung\ndes K. F. als Zeuge wurde wegen geltend gemachter gesundheitlicher Probleme abgebrochen. Der Vater des Angeklagten war bis zu der am\n2. November 2011 begonnenen Hauptverhandlung nicht erreichbar. Sein\nRechtsanwalt trug dann vor, sein Mandant mache – wie es auch die übrigen\nFamilienangehörigen taten – von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach\n§ 52 StPO Gebrauch. Die Staatsanwaltschaft hat ein gegen K. F.\nwegen Beteiligung an dem Tötungsverbrechen geführtes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\n11 2. Das Landgericht hat sich von der (alleinigen) Täterschaft des Angeklagten, der sich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in einer Vernehmung\nzur Sache eingelassen hat, aufgrund einer Gesamtschau folgender Umstände überzeugt:\n\n12 Sehr geringe Spuren von Opferblut am linken Schuh des Angeklagten\nund am rechten Hosenbein seiner Jeanshose belegten einen unmittelbaren\nKontakt des Angeklagten mit dem Tatgeschehen. Die Verteilung der Blutanhaftungen entlang einer Linie deute auf Abschleuderspuren hin, wie sie typi-\n\nscherweise unter anderem bei schnell ausgeführten Bewegungen mit als\nTatwerkzeug eingesetzten Messern entstehen können. Der rechte Schuh des\nAngeklagten habe einen Abdruck am Tatort in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbegehung hinterlassen. Der Angeklagte habe durch\nOffenbaren des Messerverstecks und die Äußerung gegenüber seinem Vater\nTäterwissen offenbart; den Notruf des Angeklagten hat das Landgericht lediglich ergänzend herangezogen.\n\n13 3. Die Jugendkammer hat aufgrund der Beweislage denkbare alternative Geschehensabläufe verneint, namentlich ein Vorschieben des jugendlichen Angeklagten, um die Aufdeckung der Täterschaft eines anderen Familienmitglieds, insbesondere des verdächtigen Vaters, zu vermeiden, und eine\nTatbegehung durch diesen im Beisein des Angeklagten, wobei es zu den\nBlutanhaftungen hätte kommen können (UA S. 30 f.).\n\n14 Ein Vorschieben des Angeklagten nach der Tat sei ausgeschlossen,\nweil der Angeklagte bei dieser Annahme ab 8.50 Uhr am Schulausflug teilgenommen hätte. Hinweise auf eine Anwesenheit des K. F. am Tatort zur Tatzeit hätten sich nicht ergeben. Im Gegenteil sprächen die Bekundungen der Zeugen, mit denen der Vater des Angeklagten die Zeit nach der\nTat verbracht hatte, für dessen Alibi, einen Arztbesuch (UA S. 31 f.).\n\n15 4. Die Beweiswürdigung enthält – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs – sachlichrechtlich beachtliche\nFehler. Sie geht zum Teil von einem unzutreffenden Beurteilungsmaßstab\naus und ist lückenhaft. Hierdurch hat es das Landgericht unterlassen, ein\nsogar im Urteil angesprochenes Alternativgeschehen – eine Beihilfehandlung\ndes Angeklagten – näherer Prüfung und Würdigung zu unterziehen, ferner\neine denkbare Mittäterschaft des Angeklagten oder eine Tat des Angeklagten\nnach Anstiftung durch Familienangehörige (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387, insoweit nicht in BGHSt 51,\n144 abgedruckt).\n\n16 a) Das Landgericht hat seine Überzeugung von der (alleinigen) Täterschaft des Angeklagten auch auf Bekundungen von dessen Vater gegenüber\nDritten gestützt, insbesondere dem eigens herbeigerufenen Polizeibeamten,\ndem Täterwissen des Angeklagten mitgeteilt worden sei. Dabei ist das Landgericht ersichtlich von dem Beweiswert der Bekundungen des Vaters des\nAngeklagten als einer – spontan erfolgten – neutralen Zeugenaussage ausgegangen, ohne darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich um die Darstellung\neines wegen des Vorhandenseins eines Tatmotivs selbst verdächtigen Zeugen handelt, der seine Angaben zur eigenen Entlastung und hier sogar zur\nBelastung eines anderen eingesetzt haben könnte (vgl. Brause NStZ 2007,\n505, 510).\n\n17 Gleiches gilt, soweit das Landgericht ausschließlich aus Bekundungen\ndes Vaters des Angeklagten dessen Betroffensein über die angeblich nicht\nvon ihm begangene Tat und sogar ein Alibi für die Tatzeit für erwiesen erachtet hat. In der Sache hat das Landgericht hierdurch ein allein von einem Tatverdächtigen selbst bekundetes Alibi akzeptiert. Auch der Notruf hätte unter\ndem Aspekt eines denkbaren Vertuschungsplans betrachtet werden müssen.\n\n18 b) Das Landgericht hat die von dem psychiatrischen Sachverständigen\nvorgetragenen Umstände, dass der jugendliche Angeklagte in tradierte familiäre Hierarchien eingefügt sei, die Existenz der Zweitfrau des Vaters als Angelegenheit der Erwachsenensphäre betrachte und dass der Angeklagte „offenbar grundsätzlich nicht zur Gewaltanwendung neigt“, als nicht entscheidend gegen die angenommene situativ entstandene Tatmotivation des Angeklagten sprechend bewertet (UA S. 29). Eine hierfür angesichts nicht fernliegender abweichender Geschehensabläufe zur Erfüllung des Gebots der\nerschöpfenden Beweiswürdigung notwendige Begründung hat das Landgericht indes nicht dargelegt.\n\n19 Die Prüfung, ob der Angeklagte zur Verbergung der Täterschaft eines\nanderen vorgeschoben sein könnte, bleibt ebenfalls lückenhaft. Das Landge-\n\nricht behandelt lediglich den Fall, dass die Familie des Angeklagten diesen\nnach der Tat als Täter präsentiert haben könnte (UA S. 30), nicht aber einen\nhier eher näher liegenden früher ansetzenden Vertuschungsplan, der mit\ndem fehlenden Schulbesuch des Angeklagten in Einklang stünde.\n\n20 c) Soweit das Landgericht angenommen hat (UA S. 26), dass der Angeklagte anstelle seines Vaters die Kinder aus der Wohnung der Getöteten\ngeholt haben könnte, weil dieser zu befürchten hatte, die Mutter werde ihn\nnach den Übergriffen vom Vortage nicht einlassen, hätte dies als Ansatz genommen werden müssen, ein sich angesichts der Beweislage aufdrängendes Alternativgeschehen, eine dolose Mitwirkung des Angeklagten als Türöffner für den Haupttäter, in Betracht zu ziehen (vgl. auch BGH, Beschlüsse\nvom 16. Februar 2005 – 5 StR 490/04 – und vom 18. Januar 2009\n– 5 StR 578/08, StV 2009, 176, 177).\n\n21 5. Die Sache bedarf demnach insgesamt neuer Aufklärung und Bewertung. Der Senat, dem eine eigene Würdigung der Beweise versagt ist,\ndarf keinesfalls – erst recht nicht entgegen der Wertung des Landgerichts –\ndie Blutspur an der Hose des Angeklagten zur Begründung von dessen Alleintäterschaft heranziehen. Es ist deshalb nicht möglich, das Beruhen des\nUrteils auf den Mängeln der Beweiswürdigung auszuschließen.\n\n22 Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die bisherige Würdigung von DNA-Spuren, ohne dass diese für sich als durchgreifend fehlerhaft\nbetrachtet werden müsste, in weiteren Zusammenhängen Bedenken ausgesetzt ist.\n\n23 Das Landgericht hat erwogen, es mache für einen anderen innerfamiliären Täter wenig Sinn, den Angeklagten anzuweisen, er solle der Polizei\nden Fundort des Messers zeigen, um so möglicherweise den Verdacht auf\nihn zu lenken. Dafür sei auch aus laienhafter Sicht das Risiko zu groß, dass\nSpuren des wahren Täters an dem Messer entdeckt werden würden (UA\n\nS. 21). Diese Annahme steht in einem Spannungsverhältnis zu dem festgestellten Umstand, dass DNA-Spuren des Täters auf dem Messer gar nicht zu\nerwarten gewesen wären (UA S. 21). Soweit hierfür als ausschlaggebend\nauch die nur kurze Zeit des Hautkontakts des Täters mit dem Messer angenommen worden ist, muss erörterungsbedürftig bleiben, warum 13 heftige\nMesserstiche DNA-Anhaftungen von der – ersichtlich als unbedeckt bewerteten – Täterhand nicht begründen müssen, demgegenüber aber DNA-Spuren\nbeim Anpacken der Schuhe des Angeklagten beim Aufräumen ohne Weiteres gelegt werden (UA S. 12).\n\nBasdorf Brause Schaal\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-02/5-str-259-11","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-02/5-str-259-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:58.253643+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-08-02/5-str-259-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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