{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2011-07-28","aktenzeichen":"VII ZB 93/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 93/10\n\nvom\n\n28. Juli 2011\n\nin dem Zwangsvollsteckungsverfahren\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter\nBauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Delmenhorst vom 18. August 2010 in\nZiffer 4 und der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg\n6 T 708/10 vom 24. November 2010 aufgehoben und der Antrag\ndes Schuldners vom 12. August 2010 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Drittschuldnerin ein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners am Monatsende nur insoweit an die Gläubigerin auszahlen darf, als dieses den dem Schuldner gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zustehenden\nmonatlichen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt.\n\nDie Kosten der Drittschuldnerin und des Schuldners werden gegeneinander aufgehoben.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung\naus einem Vollstreckungsbescheid.\n\n2 Der Schuldner unterhielt bei der Drittschuldnerin ein Girokonto, dessen\nGuthaben aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gepfändet worden ist. Mitte Juli 2010 ließ der Schuldner das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Nachdem der Pfändungsfreibetrag gemäß\n§ 850k Abs. 1 ZPO a.F. im Juli 2010 bereits ausgeschöpft war, gingen am\n30. Juli 2010 für den Monat August bestimmte Sozialleistungen auf dem Girokonto ein.\n\n3 Die Drittschuldnerin geht insoweit von pfändbarem Einkommen aus.\n\n4 Der Schuldner begehrt im Rahmen eines Vollstreckungsschutzantrags\nnach § 765a ZPO die Aufhebung der Pfändung der Sozialleistungen. Das\nAmtsgericht hat dem Begehren bezogen auf den Zahlungseingang Ende Juli\n2010 entsprochen und darüber hinaus in Ziffer 4 des Beschlusses angeordnet,\ndass zukünftig die zum Monatsende eingehenden Einkünfte des Schuldners,\nbei denen ersichtlich sei, dass sie für den Folgemonat gezahlt würden, so zu\nbehandeln seien, als wären sie im Folgemonat auf das Konto eingegangen.\n\n5 Die gegen letztere Anordnung gerichtete Beschwerde der Drittschuldnerin hat das Beschwerdegericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zahlungseingänge, die drei Tage oder weniger vor dem Monatsende auf dem Konto\neingingen, pfändungsrechtlich so zu behandeln seien, als seien sie am ersten\nTag des folgenden Monats eingegangen.\n\n6 Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Drittschuldnerin\ndie Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und damit der Anordnung.\n\nII.\n\n7 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.\n\n8 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die gesetzlichen Regelungen zum\nPfändungsschutzkonto enthielten keine ausdrückliche Bestimmung zur Verfahrensweise mit auf einem Konto am Monatsende gutgeschriebenen Geldern, die\nfür den Lebensunterhalt des Schuldners im Folgemonat bestimmt seien. Ausgehend von der Regelung zum Pfändungsschutzkonto in § 850k Abs. 1 ZPO\na.F. würden am Monatsende auf dem Konto eingehende Beträge daher von der\nPfändung erfasst, wenn der Schuldner über den ihm in diesem Monat zustehenden pfandfreien Betrag bereits vollständig verfügt habe. Dem Schuldner\nmüsse die Möglichkeit eingeräumt werden, eine klarstellende Entscheidung des\nVollstreckungsgerichts hinsichtlich der Gelder herbeizuführen, die er im Folgemonat für seinen Lebensunterhalt benötige. Die gesetzliche Grundlage hierzu\nbiete § 765a ZPO. Eine unbillige Vollstreckung, die für den Schuldner zu einer\nsittenwidrigen Härte führe, liege vor, wenn dem Schuldner der Bestreitung des\nLebensunterhalts dienende Leistungen, die entsprechend dem Willen des Leistenden für den Folgemonat bestimmt seien, wegen einer Vollstreckungshandlung in dem Folgemonat nicht zur Verfügung stünden. Schützenswerte Belange\nder Gläubigerin würden durch die Freigabe der für den Folgemonat überlassenen Geldmittel nicht berührt.\n\n9 Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich die generalisierende Anordnung, Zahlungseingänge, die drei Tage oder weniger vor dem Monatsende auf\ndem Konto eingingen, pfändungsrechtlich so zu behandeln, als seien sie am\nersten Tag des folgenden Monats eingegangen. Der kontoführenden Dritt-\n\nschuldnerin entstehe durch die Freigabe der für den Folgemonat bestimmten\nLeistungen auch kein erheblicher Nachteil.\n\n10 2. Die Rechtsbeschwerde führt aus, die Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO sei nicht gerechtfertigt. § 850k Abs. 1 ZPO a.F. stelle sicher, dass dem Schuldner in dem Kalendermonat, in dem die Pfändung\nerfolge, das Existenzminimum verbleibe. Dass dem Schuldner das gepfändete\nGeld im Folgemonat nicht zur Verfügung stehe, liege in der Natur der Sache\nund begründe keine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO. Die Anordnung des Beschwerdegerichts stehe demgegenüber im Widerspruch zu der\ngesetzlichen Zuordnung der eingehenden Einkünfte zu dem jeweiligen Kalendermonat. Durch sie werde ihr ohne rechtliche Grundlage das Risiko einer\nFehlbeurteilung im Falle einer Auszahlung zugewiesen.\n\n11 3. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.\n\n12 a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Drittschuldnerin beschwerdebefugt, denn sie macht geltend, durch die getroffene Anordnung in ihren eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Mit der Anordnung, den\nzeitlichen Rahmen der Geltung des Pfändungsfreibetrags entgegen der gesetzlichen Vorgabe zu verschieben, würden ihr ein zusätzlicher organisatorischer\nAufwand sowie mittelbar auch Haftungsrisiken auferlegt.\n\n13 b) Die Rechtsbeschwerde ist auch teilweise begründet.\n\n14 aa) Mit der Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO in dem Zweiten\nGesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung\nder Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I\nS. 615 f.) darf durch die Drittschuldnerin ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO am Monatsende nur insoweit an\n\ndie Gläubigerin ausgezahlt werden, als dieses den dem Schuldner gemäß\n§ 850k Abs. 1 ZPO zustehenden monatlichen Freibetrag für den Folgemonat\nübersteigt.\n\n15 Damit kann der Schuldner über die auf dem Pfändungsschutzkonto eingegangenen Sozialleistungen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Folgemonat bestimmt sind, auch dann verfügen, wenn der monatliche Freibetrag\ndes Kalendermonats gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt bereits\nausgeschöpft ist, soweit die eingegangenen Sozialleistungen den Freibetrag\ndes Folgemonats nicht überschreiten, § 835 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit\n§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO.\n\n16 bb) Die mit Wirkung zum 16. April 2011 in Kraft getretene Neuregelung\ndes § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung.\n\n17 (1) Die Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze auf anhängige Rechtsstreitigkeiten richtet sich in erster Linie nach den vom Gesetzgeber - regelmäßig in\nGestalt von Überleitungsvorschriften - getroffenen positiven Regelungen. Soweit diese fehlen, erfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen\nauch schwebende Verfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht\num unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen\nund abschließend entstandene Prozesslagen geht oder sich aus dem Sinn und\nZweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen\nGrundsätzen des Prozessrechts etwas Abweichendes ergibt (BGH, Urteil vom\n13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06, NJW 2007, 519 f. m.w.N.).\n\n18 (2) Das Änderungsgesetz enthält keine Überleitungsvorschriften. Den\nGesetzesmaterialien lässt sich jedoch mit hinreichender Klarheit entnehmen,\n\ndass der Gesetzgeber die Neuregelung auch auf noch nicht abgeschlossene\nSachverhalte angewendet wissen wollte. Denn nach seiner Vorstellung diente\ndie Neuregelung lediglich der Klarstellung einer mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos nach dem Willen des Gesetzgebers bestehenden Rechtslage. Durch die Änderungen der Regelungen zum Pfändungsschutzkonto soll\nsichergestellt werden, dass es nicht zur Auszahlung von nicht pfändbaren Beträgen kommt, die dem Konto des Schuldners zum Monatsende gutgeschrieben\nwerden und die für den Folgemonat bestimmt sind. Beträge, die der Existenzsicherung in einem bestimmten Monat dienen würden, sollten dem Empfänger\nauch in diesem Monat zur Verfügung stehen; dies habe bereits nach der alten\nRechtslage gelten sollen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/4776, S. 8)\n\n19 (3) Sinn und Zweck der Rechtsänderung sprechen ebenfalls für eine Anwendbarkeit des neuen Gesetzes auf noch nicht abgeschlossene Pfändungssachverhalte. Bereits der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Einführung des Pfändungsschutzkontos ist zu entnehmen, dass ein\nGuthaben im Umfang des Freibetrags dem Schuldner in einem Kalendermonat\nzur Verfügung stehen sollte (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BT-Drucks. 16/7615, S. 12 ff.). Die Pfändung eines im\nVormonat bereits auf dem Konto eingegangenen Guthabens würde demgegenüber dazu führen, dass dem Schuldner im Folgemonat kein Guthaben verbleiben würde. Zentrales Ziel der Rechtsänderung war daher, das sogenannte\n\"Monatsanfangsproblem\" im Sinne der von vornherein beabsichtigten Regelung\nzu lösen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung,\nBT-Drucks. 17/4776, S. 8).\n\n20 (4) Der allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes\nsteht der Einräumung eines Vollstreckungsschutzes nach der Neuregelung\n\nnicht entgegen. Gläubiger konnten kein Vertrauen darauf entwickeln, dass sie\naufgrund der Pfändungsvorschriften in die Lage versetzt werden sollten, dem\nSchuldner für einen Monat die Lebensgrundlage zu entziehen. Das ergibt sich\nohne weiteres aus dem vom Gesetzgeber mit der Einrichtung des Pfändungsschutzkontos verfolgten Zweck. Zutreffend haben deshalb die Vollstreckungsgerichte dem Schuldner ganz überwiegend vor Inkrafttreten der Neuregelung\nbei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 765a ZPO Vollstreckungsschutz gewährt (vgl. LG Essen, ZVI 2010, 350; LG Oldenburg, ZVI 2011, 31,\n32; AG Esslingen, ZVI 2010, 481; AG Ludwigshafen, ZVI 2010, 354; vgl. auch\nKrüger, ZVI 2010, 458; Strunk, ZVI 2010, 335, 338; Jäger, ZVI 2010, 325,\n328 f.).\n\n21 Auch in Bezug auf die Drittschuldnerin steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes einer Anwendung der Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO\nnicht entgegen, denn diese hat lediglich eingehende Zahlungen im Umfang des\ndem Schuldner zustehenden Freibetrags bis zum Ende des Folgemonats nicht\nan die Gläubigerin auszuzahlen. Sie hat damit weder eine Überprüfung des\nLeistungszwecks auf dem Konto eingehender Zahlungen noch eine vom Kalendermonat abweichende zeitliche Zäsur hinsichtlich der Zahlungseingänge vorzunehmen, sondern es verbleibt wie bislang bei der Gewährung des auf den\nKalendermonat bezogenen einmaligen Freibetrags.\n\n22 (5) Da nicht unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen oder abschließend entstandene Prozesslagen zur Beurteilung\nstehen, ist nach allem die Rechtslage nach dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615 f.) maßgeblich. Nach dieser Rechtslage genießt der Schuldner gemäß § 835 Abs. 4 Satz 1\nin Verbindung mit § 850k Abs. 1 ZPO Vollstreckungsschutz dahin, dass ihm die\n\nbereits am Monatsende eingehenden Sozialleistungen bis zur Höhe des ihm für\nden Folgemonat zustehenden Freibetrags tatsächlich zur Verfügung stehen.\n\n23 Das entspricht im Ergebnis auch dem mit dem Antrag gemäß § 765a\nZPO verfolgten Begehren des Schuldners, einen Zugriff der Gläubigerin auf die\nfür den Folgemonat bestimmten Sozialleistungen zu verhindern.\n\n24 cc) Das Rechtsschutzbegehren des Schuldners hat deshalb insoweit Erfolg, als festzustellen war, dass die Drittschuldnerin ein Guthaben auf dem\nPfändungsschutzkonto des Schuldners am Monatsende nur insoweit an die\nGläubigerin auszahlen darf, als dieses den dem Schuldner gemäß § 850k\nAbs. 1 ZPO zustehenden monatlichen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt. Da der Schuldner bereits durch die gesetzliche Regelung so gestellt wird,\nhat der Senat dies im Hinblick auf den Streit zwischen den Parteien festgestellt.\nDementsprechend muss auch keine Anordnung nach § 765a ZPO ergehen, so\ndass die dahingehenden Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben waren.\n\n25 Das Begehren der Drittschuldnerin hat insoweit Erfolg, als sie belastende\nAnordnungen getroffen worden sind, die keine gesetzliche Grundlage haben\nund auch nicht erforderlich sind. Dagegen bleibt die Rechtsbeschwerde der\nDrittschuldnerin insoweit ohne Erfolg, als sie damit erreichen wollte, über dem\nmonatlichen Freibetrag des Schuldners liegende Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto sofort und nicht erst nach Ablauf des Folgemonats an Gläubiger auszahlen zu dürfen, denn dadurch würde der Regelungszweck des § 835\nAbs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 850k Abs. 1 ZPO vereitelt.\n\nIII.\n\n26 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n27 Die außergerichtlichen Kosten der Drittschuldnerin und des Schuldners\nträgt jede Partei selbst, die Kosten des Verfahrens werden hälftig geteilt.\n\nKniffka Kuffer Bauner\n\nSafari Chabestari Eick\n\nVorinstanzen:\nAG Delmenhorst, Entscheidung vom 18.08.2010 - 11 M 3909/09 -\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.11.2010 - 6 T 708/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-28/vii-zb-93-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-28/vii-zb-93-10","retrieved":"2026-10-24 07:59:54.060587+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-28/vii-zb-93-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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