{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2011-07-21","aktenzeichen":"X ZR 7/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 7/09 Verkündet am:\n21. Juli 2011\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2011 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin\nMühlens, die Richter Gröning und Dr. Grabinski und die Richterin Schuster\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 11. November 2008 verkündete Urteil\ndes 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des im Wege mehrfacher Teilung aus der am\n12. August 1996 erfolgten Patentanmeldung 196 32 472 hervorgegangenen,\nunter Inanspruchnahme der Priorität einer Anmeldung in Japan vom 30. August\n1995 angemeldeten deutschen Patents 196 55 334 (Streitpatents), das eine\nSpindelanordnung für eine Werkzeugmaschine betrifft. Es umfasst acht Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1, 2 und 6 angegriffen sind.\nDiese lauten:\n\n\"1. Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine, mit einer\nSpindel, die zur Drehung um eine Drehachse angepasst ist,\neinem ersten Zufuhrpfad und einem zweiten Zufuhrpfad zum\ngetrennten Führen von Flüssigkeit und Luft in der Spindel,\nwobei der erste Zufuhrpfad intern in dem zweiten Zufuhrpfad\nangeordnet ist, und einer Nebelerzeugungsvorrichtung zum\nErzeugen von Nebel durch Mischen von Luft und Flüssigkeit,\ndie über den ersten und zweiten Zufuhrpfad zugeführt werden,\ndadurch gekennzeichnet, dass die Nebelerzeugungsvorrichtung in dem vorderen Endbereich der Spindel vorgesehen ist,\nder erste Zufuhrpfad zur zu der Drehachse der Spindel koaxialen Drehung zusammen mit der Spindel ausgebildet ist, und\nein Drehgelenk an der Rückseite der Spindel vorgesehen ist,\ndas ein auf der zu der Drehachse der Spindel koaxialen Achse\ndes Drehgelenks angeordnetes rohrförmiges Element, das zur\nmit der Spindel integralen Drehung ausgebildet ist und mit\ndem Ende des ersten Zufuhrpfads an der Rückseite der Spindel verbunden ist, und in dem rotierenden Teil des Drehgelenks einen zu der Drehachse der Spindel koaxialen inneren\nKanal, der an der Außenseite des rohrförmigen Elements ausgebildet ist und mit dem Ende des zweiten Zufuhrpfads an der\nRückseite der Spindel verbunden ist, aufweist, so dass das\nDrehgelenk angepasst ist zum gleichzeitigen und getrennten\nZuführen der Flüssigkeit und der Luft zu dem ersten und dem\nzweiten Zufuhrpfad während der Drehung der Spindel.\n\n2. Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine, mit einer Spindel, die zur Drehung um eine Drehachse angepasst ist, einem\nersten Zufuhrpfad und einem zweiten Zufuhrpfad zum getrenn-\n\nten Führen von Flüssigkeit und Luft in der Spindel, wobei der\nerste Zufuhrpfad intern in dem zweiten Zufuhrpfad angeordnet\nist, und einer Nebelerzeugungsvorrichtung zum Erzeugen von\nNebel durch Mischen von Luft und Flüssigkeit, die über den\nersten und zweiten Zufuhrpfad zugeführt werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Nebelerzeugungsvorrichtung in dem\nWerkzeughalter vorgesehen ist, der erste Zufuhrpfad zur zu\nder Drehachse der Spindel koaxialen Drehung zusammen mit\nder Spindel ausgebildet ist, und ein Drehgelenk an der Rückseite der Spindel vorgesehen ist, das ein auf der zu der Drehachse der Spindel koaxialen Achse des Drehgelenks angeordnetes rohrförmiges Element, das zur mit der Spindel integralen\nDrehung ausgebildet ist und mit dem Ende des ersten Zufuhrpfads an der Rückseite der Spindel verbunden ist, und in dem\nrotierenden Teil des Drehgelenks einen zu der Drehachse der\nSpindel koaxialen inneren Kanal, der an der Außenseite des\nrohrförmigen Elements ausgebildet ist und mit dem Ende des\nzweiten Zufuhrpfads an der Rückseite der Spindel verbunden\nist, aufweist, so dass das Drehgelenk angepasst ist zum\ngleichzeitigen und getrennten Zuführen der Flüssigkeit und der\nLuft zu dem ersten und dem zweiten Zufuhrpfad während der\nDrehung der Spindel.\n\n6. Spindelanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch\ngekennzeichnet, dass ein Absperrventil (38) vor der Nebelerzeugungsvorrichtung (33) in dem für die Flüssigkeitszufuhr\nvorgesehenen Zufuhrpfad (s2) vorgesehen ist, und dass das\nAbsperrventil (38) geschlossen gehalten wird, wenn der Flüs-\n\nsigkeitsdruck gleich oder kleiner als ein festgelegter Druckwert\nist.\"\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, das Streitpatent gehe über den Inhalt\nder ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sein Gegenstand sei zudem gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Sie hat beantragt,\ndas Streitpatent im Umfang seiner Ansprüche 1, 2 und 6, letzteren nur in Rückbeziehung auf die Patentansprüche 1 und 2, für nichtig zu erklären. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der\nKlägerin, mit der diese weiterhin ihr Klageziel verfolgt.\n\n3 Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\n4 Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. T. ,\nemeritierter Professor für Fertigungstechnik und Werkzeugmaschinen der Universität H. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft eine Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine. Derartige Arbeitsspindeln besorgen die leistungsführende Drehbewegung für das Spanen beim Fräsen und Bohren. Die Beschreibung schildert eingangs, dass bei einer Werkstückbearbeitung mittels einer Werkzeugmaschine\n\noftmals der Bearbeitungsstelle eines Werkstoffs Kühlmittel zugeführt würden,\num hierdurch das Werkstück und das Werkzeug zu kühlen und zu schmieren\noder um Schneidspäne zu beseitigen. Dies werfe vielfältige Probleme auf wie\netwa eine Verschmutzung der Umgebung durch das Kühlmittel, nachteilige Einflüsse auf die menschliche Gesundheit, eine Erhöhung der Kosten in Verbindung mit der Behandlung des benutzten Kühlmittels, eine Verringerung der Lebensdauer der Werkzeuge aufgrund einer übermäßigen Kühlung der Werkzeuge sowie eine Reibungsabnutzung bei einer feinen Vorschubbearbeitung mittels\ndes Werkzeugs aufgrund von überschüssigem Kühlmittel. Sie bezeichnet Verfahren als bekannt, bei denen eine relativ kleine Menge von Kühlmitteln in Nebelform, d.h. in Form von feinen Tropfen, gebracht und das nebelförmige Kühlmittel zu der Bearbeitungsstelle des Werkstücks geleitet werde. An den bekannten Verfahren beanstandet die Streitpatentschrift, dass es, wenn die Bearbeitungsstelle an einer relativ tiefen Position des Werkstücks liege, nicht möglich\nsei, den Nebel effektiv zu der Bearbeitungsstelle zu leiten. Zur Abhilfe sei erwogen worden, das fein verteilte Kühlmittel durch einen Einlass einer Einrichtung\nzur Bildung eines Nebelzufuhrpfads zuzuführen, die um den Werkzeughalter\nherum befestigt sei, um den Nebel so zu der Bearbeitungsstelle zu führen. Hieran sei jedoch nachteilig, dass der Nebel, der durch den Einlass ströme, wegen\nder gemeinsamen Drehung von Werkzeughalter und Werkzeug mit der Spindel\nwährend der Bearbeitung eine Zentrifugalkraft erfahre. Die Strömung des Nebels werde durch diese Zentrifugalkraft beeinflusst, so dass der Nebel nicht\ngleichförmig mit stabilisierter Dichte zu der Bearbeitungsstelle geführt werde.\nDies bedeute, dass die Luft und die Flüssigkeit voneinander getrennt würden.\nDaher werde dem Werkstück Nebel mit unregelmäßigem Gehalt an Kühlmittel\nzugeführt. Auch der Ansatz, ein Drehgelenk für einen Fluidpfad an dem rückseitigen Teil der Spindel vorzusehen und den Nebel durch einen Einlass des\nDrehgelenks einzuleiten und über Pfade zu der Bearbeitungsstelle zu leiten, die\n\nin der Spindel, dem Werkzeughalter und dem Werkzeug ausgebildet seien, habe nicht verhindern können, dass sich Luft und Kühlmittel aufteilten. Schließlich\nsei aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 00 808 (D1) eine Spindelanordnung bekannt, bei der eine Schmiermittelzufuhrleitung bis in den hohlen Schaft\neines Schaftfräsers hineingeführt sei. Die Spindelanordnung verfüge über einen\nDruckluftanschluss, über den Druckluft an der Außenseite der Schmiermittelzufuhrleitung entlang bis zu deren offenem Ende geleitet werde, so dass sich das\nSchmiermittel mit der Luft zu einem Nebel mische, der über eine Öffnung des\nSchaftfräsers zur Bearbeitungsstelle ausgestoßen werde. Bei dieser Spindelanordnung seien speziell angepasste Werkzeuge erforderlich.\n\n7 Demgegenüber soll durch das Streitpatent eine Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine zur Verfügung gestellt werden, die mit geringem Aufwand und ohne speziell angepasste Werkzeuge eine effektive Nebelgenerierung ermöglicht.\n\n8 Dazu stellen die Patentansprüche 1 und 2 des Streitpatents eine sich nur\nin Merkmal 4 unterscheidende Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine\nunter Schutz\n\n1 mit einer Spindel, die zur Drehung um eine Drehachse angepasst ist,\n2 mit einem ersten Zufuhrpfad und einem zweiten Zufuhrpfad\nzum getrennten Zuführen von Flüssigkeit und Luft in der\nSpindel,\n2.1 wobei der erste Zufuhrpfad intern in dem zweiten Zufuhrpfad angeordnet ist,\n3 und einer Nebelerzeugungsvorrichtung zum Erzeugen von\nNebel\n\n3.1 durch Mischen von Luft und Flüssigkeit,\n3.2 die über den ersten und zweiten Zufuhrpfad zugeführt werden,\n4 bei der die Nebelerzeugungsvorrichtung in dem vorderen\nEndbereich der Spindel (Patentanspruch 1) / in dem Werkzeughalter (Patentanspruch 2) vorgesehen,\n5 der erste Zufuhrpfad zur zu der Drehachse der Spindel koaxialen Drehung zusammen mit der Spindel ausgebildet\nund\n6 ein Drehgelenk an der Rückseite der Spindel vorgesehen\nist, das zum gleichzeitigen und getrennten Zuführen der\nFlüssigkeit und der Luft zu dem ersten und dem zweiten Zufuhrpfad während der Drehung der Spindel angepasst ist,\n7 das ein rohrförmiges Element aufweist,\n7.1 das auf der zu der Drehachse der Spindel koaxialen Achse\ndes Drehgelenks angeordnet,\n7.2 zur mit der Spindel integralen Drehung ausgebildet ist\n7.3 und mit dem Ende des ersten Zufuhrpfads an der Rückseite\nder Spindel verbunden ist,\n8 wobei in dem rotierenden Teil des Drehgelenks ein zu der\nDrehachse der Spindel koaxialer innerer Kanal ausgebildet\nist\n8.1 an der Außenseite des rohrförmigen Elements,\n8.2 der mit dem Ende des zweiten Zufuhrpfads an der Rückseite der Spindel verbunden ist.\n\n9 Mit der Spindelanordnung nach der Lehre des Streitpatents soll eine Minimalmengenschmierung ermöglicht werden; die Streitpatentschrift setzt dieses\nin der D1 beschriebene Verfahren, das in der Fertigungstechnik bei spanabhe-\n\nbenden Vorgängen zum Einsatz kommt, als bekannt voraus. Nach der Lösung\ndes Streitpatents werden Druckluft und Schmiermittel getrennt zu dem Zuführkopf geleitet, der mit einer Drehdurchführung - in der Streitpatentschrift als\nDrehgelenk bezeichnet - versehen ist. Dieses Element lässt während einer\nDrehbewegung die Übertragung von zwei Fluiden zu. Die Spindel weist zur getrennten Zuführung zwei Zuführpfade auf, die hinter der Drehdurchführung koaxial verlaufen. Der Anschluss des flüssigen Schmiermittels erfolgt über den\nPfad s2 durch eine Gleitringdichtung mit einem inneren Rohr, das mit der Spindel rotiert, und die Druckluft ist mit Pfad s1 über eine zweite Gleitringdichtung\nmit dem Flanschzylinder dichtend verbunden. Der Pfad s1 für die Druckluft wird\nzwischen der Bohrung der Spindel einerseits und dem inneren Rohr andererseits gebildet. Beide Pfade münden in die Zerstäubereinheit, die Nebelerzeugungsvorrichtung. Der Flüssigkeitspfad s2 läuft zentral bis zum vorderen Düsenrand. Der Druckluftpfad führt über die drei Segmente s5 und die radiale\nBohrung s6 in einen Ringraum, in dem der Druck der Druckluft anliegt. In dem\nsich anschließenden Ringkanal wird die Luft wegen der Querschnittsverengung\nstark beschleunigt und Luft und Schmiermittel werden in einen Nebel umgewandelt, der aus dem vorderen Düsenelement (vgl. Figur 11, Bezugszeichen\n36) ausgestoßen wird. Durch die koaxiale Anordnung der beiden Zufuhrpfade,\ndie sich durch die gesamte Spindel einschließlich der Drehdurchführung erstrecken, wird eine kompakte Ausbildung der Spindelanordnung erreicht und werden Störungen des Fluidkreislaufs beispielsweise durch Umlenkungen vermieden.\n\n10 Nachfolgend ist Figur 5 des Streitpatents wiedergegeben, die eine\nSchnittansicht eines Spindelkopfs nach der Lehre des Streitpatents zeigt.\n\n11 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\n12 Die Patentansprüche 1, 2 und 6 gingen nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus. Die Auffassung der Klägerin, wonach sich durch das Streichen\ndes ursprünglich in den Patentansprüchen 1 und 2 enthaltenen Merkmals eines\n\"strahlförmigen\" Nebels eine Erweiterung zum ursprünglichen Anmeldungsgegenstand ergebe, treffe nicht zu. Es gehe beim Streitpatent um die Ausgestaltung eines Drehgelenks bei einer für eine Minimalmengenschmierung geeigneten Nebelerzeugungsvorrichtung. Für den Fachmann ergebe sich von selbst,\ndass der erzeugte Nebel unter Druck - also in Form eines \"strahlförmigen\" Nebels - ausgestoßen werden müsse, weil es sonst zu einer Entmischung von Luft\nund Schmiermittel käme. Das gelte auch für Patentanspruch 6. Zwar sei nunmehr vorgesehen, das Absperrventil in der Nähe der Nebelerzeugungseinrichtung anzuordnen, während nach Schutzanspruch 3 der Anmeldung eine Anordnung unmittelbar vor der Nebelerzeugungsvorrichtung vorgesehen gewesen\nsei. Die jetzige Fassung entspreche jedoch der Beschreibung in der Anmeldung\n(Sp. 9 Z. 9 bis 50).\n\n13 Der Gegenstand des Streitpatents sei neu und beruhe auf erfinderischer\nTätigkeit. Der Ausgangspunkt des Streitpatents, die deutsche Offenlegungsschrift 42 00 808 (D1), zeige eine Kühl-Schmiervorrichtung für eine Werkzeugmaschine, bei der jedoch der erste Zufuhrpfad nicht zur zu der Drehachse der\nSpindel axialen Drehung zusammen mit der Spindel ausgebildet sei. Aus diesem Grund sei auch das Drehgelenk der D1 anders aufgebaut als beim Streitpatent. Ihm fehle das rohrförmige Element, welches zur mit der Spindel integralen Drehung ausgebildet sei. Vielmehr sei das dünne Rohr feststehend und daher Bestandteil des Spindelgehäuses und nicht des Drehgelenks, wie dies beim\nStreitpatent der Fall sei. Die DD-Patentschrift 221 952 (D2) könne dem Fach-\n\nmann keine Anregung geben, wie eine Spindelanordnung mit einer Nebelerzeugungseinrichtung auszugestalten sei, weil eine solche Nebelerzeugungseinrichtung dort nicht vorhanden sei und auch kein Mischen von Luft und Flüssigkeit erfolge. Das Konvolut zur behaupteten offenkundigen Vorbenutzung \"H.\n\" (OVHH) könne weder für sich gesehen noch in Kombination mit anderen Druckschriften dem Fachmann den Gegenstand nach Patentanspruch 1\nnahelegen, weshalb dahinstehen könne, ob es sich um eine offenkundige Vorbenutzung handele. Insbesondere weise das Drehgelenk der (nicht veröffentlichten) deutschen Patentanmeldung P 43 37 919.1-14 (OVHH-1) einen anderen Aufbau auf als das Drehgelenk des Streitpatents. Das dort beschriebene\nDrehgelenk sehe ein komplexes Kanalsystem vor, welches teilweise in axialer\nund teilweise in radialer Richtung durch den feststehenden Teil (Lagerzapfen)\nsowie den mitdrehenden Teil (Hülse) des Drehgelenks geführt sei. Auch eine\nKombination dieses Drehgelenks mit der D2 führe nicht in naheliegender Weise\nzum Gegenstand des Streitpatents, denn bei der D2 verliefen die Zufuhrpfade\nallenfalls im Bereich der Spindel koaxial zueinander, während im Bereich des\nDrehgelenks gemäß der Darstellung in Figur 2 der Zufuhrpfad sowie der Abfuhrpfad für das Spindelkühlmittel von jeweils drei Kanälen gebildet würden, die\nparallel und punktsymmetrisch zur Spindelachse angeordnet seien. Damit gebe\ndie D2 dem Fachmann nicht die Anregung, die Zufuhrpfade von der einen Seite\nbis zur anderen Seite der gesamten Spindelanordnung einschließlich des Drehgelenks konsequent durchgehend koaxial anzuordnen.\n\n14 Ebenso wie Patentanspruch 1 hat das Patentgericht auch den nebengeordneten Patentanspruch 2 und den auf Patentansprüche 1 und 2 rückbezogenen Patentanspruch 6 für patentfähig erachtet.\n\n15 III. Dies hält der Überprüfung in der Berufungsinstanz stand.\n\n16 1. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Streichung des in dem ursprünglichen Schutzanspruch 1 der Ursprungsanmeldung enthaltenen Merkmals eines \"strahlförmig ausgestoßenen\" Nebels erweitere Patentanspruch 1\nund 2 in der verteidigten Fassung. Außerdem werde Patentanspruch 6 in der\nverteidigten Fassung gegenüber der Anmeldung erweitert, indem sich die Lage\ndes Absperrventils nunmehr nur noch vor der Nebelerzeugungsvorrichtung und\nnicht mehr - wie in Patentanspruch 3 der Ursprungsanmeldung - unmittelbar vor\nder Nebelerzeugungsvorrichtung befinden solle.\n\n17 Die Patentansprüche 1, 2 und 6 gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung (P 196 32 472.6) hinaus.\n\n18 Der Nichtigkeitsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG i.V.m. § 22 Abs. 1\nPatG ist dann erfüllt, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt der\nAnmeldung hinausgeht. Dabei ist der Gegenstand des Patents mit der Gesamtoffenbarung in den Anmeldeunterlagen zu vergleichen (st. Rspr., vgl. nur BGH,\nUrteil vom 22. September 2009 - X ZR 27/06, GRUR 2010, 509 - Hubgliedertor I); maßgebliche Grundlage hierfür ist im Fall der Teilung der Anmeldung nach § 39 PatG die Ursprungsanmeldung (vgl. BGH, Beschluss vom\n22. April 1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148 - Informationsträger). Die ursprünglich eingereichten Schutzansprüche sind dabei zwar Bestandteil der Offenbarung, nicht aber mit dieser gleichzusetzen.\n\n19 Demnach ist der Erweiterungstatbestand nicht erfüllt: Wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, erkennt der Fachmann, dass es bei der Lehre des Streitpatents um eine Mindermengenkühlschmierung geht, bei der Nebel\nzur Kühlschmierung dient und an der Wirkstelle aus dem Werkzeug ausgestoßen wird, wobei eine ausreichende Strömungsgeschwindigkeit an der Mündung\ndes Werkzeugs zur Wirkstelle hin sichergestellt sein muss. Den Patentansprü-\n\nchen 1 und 2 des Streitpatents ist aus fachmännischer Sicht eindeutig und unmittelbar zu entnehmen, dass der Nebel \"strahlförmig\" ausgestoßen werden\nmuss, weil es eine andere sinnvolle Möglichkeit nicht gibt. Vernebler, die einen\nnicht \"strahlförmigen\" Nebel erzeugen, wie zum Beispiel Raumbefeuchter, mögen, wie die Klägerin ausgeführt hat, geläufig und dem Fachpublikum bekannt\nsein. Aus fachlicher Sicht ist es aber selbstverständlich, dass es zur Vermeidung der Entmischung des Kühl-Schmiermittels und der Luft, und um dieses an\ndie Wirkstelle heranzubringen, notwendig ist, dieses unter Druck auszustoßen.\nOb in der Nebelerzeugungseinrichtung zunächst ein nicht \"strahlförmiger\" Nebel\nerzeugt wird, ist dabei nicht entscheidend. Aus fachlicher Sicht ist es jedenfalls\nerforderlich, den Nebel, wenn er ausgestoßen wird, auf die Wirkstelle hin zu\nbeschleunigen. Dies entspricht dem \"strahlförmigen\" Ausstoßen in den Schutzansprüchen 1 und 2 der Anmeldung.\n\n20 Auch Patentanspruch 6 in der verteidigten Fassung geht bezüglich der\nPosition des Absperrventils nicht über den Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung hinaus. Über seine Lage wird bei dem Ausführungsbeispiel (Sp. 9\nZ. 46-50) ausgeführt, dass es im Hinblick auf die Verhinderung eines leckförmigen Austretens des Kühlmittels die zuverlässigere Ausgestaltung sei, das Absperrventil in der Nähe der Nebelerzeugungseinrichtung vorzusehen. Allerdings\nist in Schutzanspruch 3 der Ursprungsanmeldung für die Lage des Absperrventils unmittelbar vor der Nebelerzeugungseinrichtung Schutz beansprucht. Dies\nbedeutet jedoch keinen Widerspruch zum Inhalt der Beschreibung, vielmehr ist\ndie Fassung des Patentanspruchs 3 der Ursprungsanmeldung insoweit enger\nals die in der Beschreibung geschilderte bevorzugte Ausführungsform. Durch\ndie engere Fassung des Patentanspruchs wird nicht ausgeschlossen, dass die\nBeklagte auf die Beschreibung zurückgreift, die jede Anordnung in der Nähe der\nNebelerzeugungseinrichtung erfasst und als zur Erfindung gehörend offenbart.\n\n21 2. Die Klägerin greift das Urteil des Patentgerichts nicht an, soweit dieses\ndie Neuheit des Gegenstands der Patentansprüche 1 und 2 des Streitpatents\ngegenüber dem Stand der Technik bejaht hat. Das Patentgericht hat auch zu\nRecht entschieden, dass er auf erfinderischer Tätigkeit beruht.\n\n22 a) Die Lehre des Streitpatents war nicht schon durch die Kenntnis der\nSpindeleinheit nach der D1 und das allgemeine Fachwissen des Fachmanns,\nals den das Patentgericht zutreffend und von den Parteien auch nicht beanstandet einen Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Werkzeugmaschinen angesehen hat, nahegelegt. Aus der D1 ist eine Spindeleinheit mit einer Sprühnebelkühlschmierung bekannt, bei der die Kühlschmierung direkt der\nWirkstelle zugeführt wird. Dazu werden Schmiermittel und Druckluft in die rotierende Spindel eingeleitet. Das Schmiermittel wird durch ein am Spindelgehäuse\nfestliegendes langes dünnes Rohr durch die hohle Spindel bis vor die Schneide\ndes ebenfalls mit einer Bohrung versehenen Werkzeugs geführt. Der Sprühnebel wird am Ende des Zentralrohrs dadurch erzeugt, dass das Schmiermittel als\nFreistrahl austritt und durch die vorbeiströmende Luft zur Wirkstelle transportiert\nwird. Weder für die Druckluftzufuhr noch für das Schmiermittel ist eine Drehdurchführung vorgesehen. Damit liegen, wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, bei der Spindeleinheit nach der D1 jedenfalls die Merkmale 2.1, 5 und 6 nicht vor, sowie alle weiteren Merkmale, die sich auf die Ausgestaltung des Drehgelenks beziehen.\n\n23 Wollte der Fachmann die Spindeleinheit nach der D1 verbessern, um eine effektivere Nebelgenerierung zu ermöglichen und dabei den Einsatz speziell\nangepasster Werkzeuge, die bei der Spindeleinheit nach der D1 erforderlich\nsind, vermeiden, so musste er zunächst erkennen, dass an der D1 nachteilig\nwar, dass das Zentralrohr bis in das Werkzeug hineingeführt wird, denn dies\n\nführt dazu, dass speziell angepasste Werkzeuge erforderlich sind. Daher mag\nes für den Fachmann nahegelegen haben, das Zentralrohr nicht bis in das\nWerkzeug zu führen, sondern nur bis zur Spindelnase und dort die Zerstäubung\nvorzunehmen.\n\n24 Um zur Lehre des Streitpatents zu gelangen, musste der Fachmann weiter erkennen, dass das Zentralrohr bei der D1 sehr dünn sein und deshalb zu\nstarken Schwingungsamplituden neigen kann. Daraus mag der Fachmann ableiten, dass es zweckmäßig sein kann, das Zentralrohr mit der Spindel rotieren\nzu lassen, was eine Drehdurchführung voraussetzt, die sinnvollerweise auf der\nAntriebsseite der Spindel angeordnet ist. Dies beinhaltet aber den Nachteil,\ndass die Drehdurchführung aufwendig ist und im rotierenden Zentralrohr die\nviskose Flüssigkeit ebenfalls in Drehung gesetzt wird. Weiterhin musste die\nDruckluft in das rotierende System eingebracht werden. Hierzu war eine weitere\nDrehdurchführung für die Druckluft mit einer zweiten Gleitringdichtung erforderlich.\n\n25 Diese Überlegungen genügten jedoch noch nicht für die Ausgestaltung\nder Spindelvorrichtung nach der Lehre des Streitpatents. Eine Anregung für\neine solche Ausgestaltung der Spindelvorrichtung, die zwei Zufuhrpfade aufweist, von denen der erste in dem zweiten Zufuhrpfad angeordnet ist, und die\ndie gesamte Spindel einschließlich des Drehgelenks durchlaufen, lag ohne\nKenntnis der Lehre des Streitpatents, wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, allein aufgrund seines Fachwissens für den Fachmann nicht\nnahe. Für diese Ausgestaltung bedurfte es neben den zuvor dargestellten Änderungen einer weitgehenden Umkonstruktion der Spindeleinheit nach der D1,\nvon der im Wesentlichen nur das Prinzip der Minimalmengenschmierung zu\nübernehmen war. Hierzu mag der Fachmann in Kenntnis der Lehre des Streit-\n\npatents ohne große Schwierigkeiten in der Lage sein, eine ausreichende Anregung dazu ergab sich aber ohne diese Kenntnis nicht in naheliegender Weise.\n\n26 b) Eine Anregung hierzu erhielt der Fachmann auch aus keiner der übrigen Entgegenhaltungen. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus der D2. Diese\noffenbart eine Einrichtung zum Kühlen der Hauptspindel von Werkzeugmaschinen, bei der Kühl- oder Schmiermittel für den Zerspanprozess axial durch die\nHauptspindel hindurchgeleitet werden; außerdem wird die Hauptspindel durch\nein Spindelkühlmittel gekühlt. Die Kühl-Schmiermittelvorrichtung für den Zerspanprozess und diejenige für die Kühlung der Hauptspindel sind voneinander\nvollständig getrennt. Das Kühl-Schmiermittel für den Zerspanprozess wird nicht\nzurückgeführt; es wird über die Leitung durch den Hydraulikkolben in ein Rohr\ntransportiert. Das Kühl-Schmiermittel, das dem Zerspanprozess zugeführt wird,\nwird nicht mit Luft vermischt. Es handelt sich daher nicht um eine Minimalmengenschmierung. Das Kühlmittel für die Spindel fließt in einem geschlossenen\nKreislauf von der Anschlussverschraubung in Richtung der Vorderseite der\nSpindel und von dort wieder zurück zu einer Anschlussverschraubung. Auch\ndiese Anordnung weist keinen Zufuhrpfad für Luft auf. Dementsprechend ist\nauch keine Nebelerzeugungsvorrichtung vorhanden. Damit mag die D2 Elemente enthalten, die auch die Lösung des Streitpatents vorsieht. Sie ist jedoch,\nschon weil es sich nicht um eine Minimalmengenschmierung handelt, nicht geeignet, dem Fachmann Anregungen für eine Spindelanordnung mit einer Nebelerzeugungsvorrichtung zu geben. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass ohne\nKenntnis der Lehre des Streitpatents der Fachmann angeregt worden wäre,\neinzelne Konstruktionselemente aus der D2 zu übernehmen.\n\n27 c) Dies gilt ebenso für die D6 (Prospekt M. ), die Drehdurchführungen mit Gleitringdichtungen für zwei Zufuhrpfade zeigt. Diese ist\nauch nach dem Vortrag der Klägerin nur insoweit von Bedeutung, als sie in Zu-\n\nsammenschau mit der D2 die Lehre des Streitpatents nahelegen soll. Dass die\nD6 für sich genommen geeignet wäre, den Fachmann dazu anzuregen, eine\nSpindelanordung so auszugestalten, wie es das Streitpatent lehrt, macht auch\ndie Klägerin nicht geltend.\n\n28 d) Schließlich ist die von der Klägerin behauptete öffentlich zugängliche\nBenutzung nicht bewiesen, weshalb auch hieraus keine Anregung zur Verbesserung der Spindelanordnung nach der D1 hergeleitet werden kann.\n\n29 Die öffentliche Zugänglichkeit einer Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1\nPatG hängt davon ab, ob die nicht zu entfernte Möglichkeit besteht, dass beliebige Dritte zuverlässige, ausreichende Kenntnis vom Gegenstand der Vorbenutzung erhalten konnten. Dies ist zu bejahen, wenn die technische Lehre zwar\nnicht durch bloßen Augenschein des sie verkörpernden Gegenstands erkennbar ist, dem Fachkundigen jedoch erläutert wird (BGH, Beschluss vom 5. März\n1996 - X ZB 13/92, GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem). Neben der Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Vorrichtung\nbedarf es daher auch der Feststellung der Informationen, die eine fachkundige\nPerson über die technische Lehre erkennen und verstehen konnte (BGH, Urteil\nvom 5. Juni 1997 - X ZR 139/95, BGHZ 136, 40, 51 - Leiterplattennutzen). Dass\neine Erläuterung der Lehre des Streitpatents in einer solchen Weise erfolgt ist,\nhat die Beweisaufnahme nicht ergeben.\n\n30 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zur Offenkundigkeit der\nVorbenutzung vorgetragen, dass der Zeuge Dr. B. die Prinzipzeichnung\nOVHH 5 Besuchern der Hausausstellung der H. GmbH im Juni/Juli\n1994 vorgelegt habe. Der Zeuge Dr. B. hat dazu angegeben, dass die\nZeichnung im DIN A 0 - Format in der Halle ausgehangen habe. Dort habe er\nsie Besuchern erläutert. Ablichtungen, die den Besuchern in die Hand gegeben\n\nworden seien, habe es nicht gegeben. Ebenso wenig sei ein Modell der Spindelanordnung vorhanden gewesen.\n\n31 Der Senat ist aufgrund dieser Aussage nicht davon überzeugt, dass die\nBesucher die erforderliche Kenntnis vom Gegenstand der Vorbenutzung erlangen konnten. Die Prinzipzeichnung ist, worauf auch der gerichtliche Sachverständige hingewiesen hat, komplex und erschließt sich nicht ohne nähere Befassung. Es erscheint daher zweifelhaft, dass allein aufgrund der einmaligen\nErläuterung der an der Wand hängenden Zeichnung den Besuchern ausreichende Kenntnisse über die dargestellte technische Lehre vermittelt worden\nsind, die diese verstanden haben und hätten wiedergeben oder selbst nutzen\nkönnen. Die Zeugen J. und F. haben sich wegen des Zeitablaufs an\nEinzelheiten der Präsentation nicht mehr erinnert. Sie konnten auch keine Angaben über die technischen Informationen machen oder diese näher wiedergeben. Der Zeuge F. hat vielmehr angegeben, für ihn seien diese damals nicht\nvon Interesse gewesen, weil sie bei seiner Arbeitgeberin nicht anwendbar gewesen seien, er habe nach seiner Erinnerung diese aber auch nicht wirklich\nverstanden. Für den Senat steht danach nicht mit der erforderlichen Sicherheit\nfest, dass der Inhalt der Prinzipzeichnung den fachkundigen Besuchern der\nHausausstellung ausreichend deutlich geworden ist und sie sich ein mehr als\nnur oberflächliches Bild von der Funktionsweise der gezeigten Spindelanordung\nmachen konnten.\n\n32 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs.2 PatG i.V.m. § 97\nZPO.\n\nKeukenschrijver Mühlens Gröning\n\nGrabinski Schuster\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 11.11.2008 - 4 Ni 48/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-21/x-zr-7-09","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-21/x-zr-7-09","retrieved":"2026-10-24 08:01:15.990125+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-21/x-zr-7-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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