{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-07-21","aktenzeichen":"V ZB 222/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nV ZB 222/10\n\nvom\n\n21. Juli 2011\n\nin der Zurückschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter\nDr. Czub\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\ndie Beschlüsse des Amtsgerichts Northeim vom 5. August 2010\nund der 11. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 23. August 2010 ihn in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen aller Instanzen werden dem Landkreis Northeim auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, der serbischer Staatsangehöriger ist, reiste Anfang August 2010 mithilfe von Schleusern unerlaubt in das Bundesgebiet ein. Ein von\nihm 1991 gestellter Asylantrag war 1993 bestandskräftig abgelehnt worden.\n\n2 Am 4. August 2010 beantragte der Betroffene die Durchführung eines\nweiteren Asylverfahrens. Einen Tag später wurde er vorläufig festgenommen.\n\n3 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 5. August 2010\ndie Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des Betroffenen bis zum\n5. November 2010 und die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet; die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.\n\n4 Mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 hat der Senat die Vollziehung der\nSicherungshaft einstweilen ausgesetzt. Am 6. Oktober 2010 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) den Asylantrag\ndes Betroffenen nach Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als offensichtlich unbegründet abgelehnt.\n\n5 Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Feststellung,\ndass er durch die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts in seinen\nRechten verletzt worden ist.\n\nII.\n\n6 Das Beschwerdegericht meint, die Sicherungshaft habe gemäß § 62\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG angeordnet werden dürfen. Sie sei nicht\nnach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unzulässig. Der Vertreter der Beteiligten zu 2\nhabe dargelegt, dass die Beschaffung der Passersatzpapiere binnen weniger\nWochen möglich sei und innerhalb von drei Monaten auch die sonstigen organisatorischen Voraussetzungen für die Abschiebung des Betroffenen geschaffen werden könnten. Dass der Betroffene inzwischen einen erneuten Asylantrag gestellt habe hindere die Haftanordnung jedenfalls so lange nicht, bis das\n\nBundesamt über die Frage der Eröffnung eines neuen Verfahrens gemäß § 51\nVwVfG entschieden habe.\n\nIII.\n\n7 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Anordnung der Sicherungshaft\nwar rechtswidrig, weil weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht die\nerforderliche Prognose nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG rechtsfehlerfrei vorgenommen hat.\n\n8 1. Die Haftgerichte sind aufgrund von Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich und aufgrund von § 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft\nin rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Insbesondere die\nfür die Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG notwendige Prognose hat\nder Haftrichter auf der Grundlage einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage zu treffen. Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 GG setzt\nauch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die\nden Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher\nSachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG, NJW\n2009, 2659, 2660; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10,\nInfAuslR 2011, 302, 303 Rn. 8)\n\n9 2. a) Eine diesen Anforderungen entsprechende Prognose enthält der\nBeschluss des Amtsgerichts nicht. Darin heißt es lediglich, ein Zeitraum von\ndrei Monaten sei notwendig, aber auch ausreichend, um die Zurückschiebung\n\ndes Betroffenen durchzuführen. Konkrete Angaben zum Ablauf des Zurückschiebungsverfahrens fehlen ebenso wie die notwendige Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte, hier insbesondere die Beschaffung des\nHeimreisedokuments, unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können. Soweit die Ausländerbehörde keine konkreten Tatsachen hierzu mitgeteilt\nhatte, oblag es gemäß § 26 FamFG dem Gericht nachzufragen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361, 363; Beschluss\nvom 8. Juli 2010 - V ZB 89/10, Rn. 8, juris; Beschluss vom 18. August 2010\n- V ZB 119/10, Rn. 22, juris).\n\n10 b) Das Beschwerdegericht hat die Prognose in Bezug auf die tatsächlichen Umstände der geplanten Zurückschiebung zwar nachgeholt, aber übersehen, dass in diese auch etwaige Abschiebungshindernisse einzubeziehen sind.\n\n11 aa) Ein solches Hindernis ergab sich hier aus dem von dem Betroffenen\ngestellten Asylfolgeantrag. Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG darf ein Ausländer, der, wie der Betroffene, nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren\nAsylantrages erneut einen Asylantrag stellt (Folgeantrag), erst nach der Mitteilung des Bundesamtes abgeschoben werden, dass die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, es sei denn, der Ausländer soll, was\nhier nicht der Fall ist, in den sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfg) abgeschoben\nwerden. Dieses mögliche Abschiebungshindernis muss bei der nach § 62\nAbs. 2 Satz 4 AufenthG anzustellenden Prognose berücksichtigt werden; der\nHaftrichter muss sich also vergewissern, dass mit einer Entscheidung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG\ninnerhalb von drei Monaten gerechnet werden kann. Diese Verpflichtung entfällt\nnicht deshalb, weil ein Folgeantrag nach § 71 Abs. 8 AsylVerfG der Anordnung\nvon Sicherungshaft nicht entgegensteht. Die genannte Vorschrift darf nicht als\nRechtsgrundlage in Anspruch genommen werden, zeitlich unbeschränkt Ab-\n\nschiebehaft gegen einen Folgeantragsteller anzuordnen, solange das Bundesamt noch nicht über den Folgeantrag entschieden hat (vgl. Marx, AsylVfG,\n7. Aufl., § 71 Rn. 441).\n\n12 bb) Der Umstand, dass der Antrag von dem Bundesamt bereits am\n6. Oktober 2010 und damit zwei Monate nach der Inhaftierung des Betroffenen\nzurückgewiesen worden ist, lässt nicht den Schluss zu, dass die Sicherungshaft\nauch bei einer rechtsfehlerfreien Prognose aufrechtzuerhalten gewesen wäre.\nInfolge der - aus dem von der Rechtsbeschwerde eingereichten Vermerk ersichtlichen - Entscheidung des Bundesamts vom 12. August 2010, ein neues\nAsylverfahren durchzuführen, war die Haft nämlich während des Beschwerdeverfahrens unzulässig geworden (§ 71 Abs. 8 Halbsatz 2 AsylVfG). Zugunsten\ndes Betroffenen ist davon auszugehen, dass das Beschwerdegericht im Rahmen der für eine belastbare Prognose gebotenen Nachfrage bei dem Bundesamt von der Durchführung des weiteren Asylverfahrens und damit von dem\nHafthindernis noch im August 2010 erfahren und die Haftanordnung daraufhin\nunverzüglich aufgehoben hätte.\n\nIV.\n\n13 1. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegründet,\nweil es aufgrund der mit Schreiben vom 18. November 2010 mitgeteilten und\nvon dem Betroffenen nicht ausgeräumten Bedenken an einer ordnungsgemäßen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlt.\n\n14 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430\nFamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht\nes billigem Ermessen, dem Landkreis Northeim als derjenigen Körperschaft,\n\nder die Beteiligte zu 2 angehört, zur Erstattung der zur zweckentsprechenden\nRechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl.\nSenat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317). Die\nFestsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30\nAbs. 2 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Northeim, Entscheidung vom 05.08.2010 - 5 XIV 1444 B -\nLG Göttingen, Entscheidung vom 23.08.2010 - 11 T 3/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-21/v-zb-222-10","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-21/v-zb-222-10","retrieved":"2026-10-24 07:59:00.434978+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-21/v-zb-222-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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