{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-07-21","aktenzeichen":"IX ZB 135/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 135/10\n\nvom\n\n21. Juli 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter\nDr. Fischer und Dr. Pape\n\nam 21. Juli 2011\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer\ndes Landgerichts Stade vom 18. Juni 2010 wird auf Kosten der\nweiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren wird abgelehnt.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\nauf 655,81 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1\nInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine\ngrundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n2 1. Der geltend gemachten Gehörsverletzung im Hinblick auf den erst mit\nder Beschwerdeentscheidung zugeleiteten Schriftsatz des Schuldners vom\n11. Juni 2010 kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Aus der\nBeschlussbegründung ergibt sich bereits, dass das Beschwerdegericht dem\nneuen Vortrag des Schuldners, er habe das Wertgutachten von 1997 nicht gekannt, nicht gefolgt ist. Das Beschwerdegericht hat vielmehr deutlich gemacht,\ndass es - im Hinblick auf das bisherige gegenteilige Vorbringen des Schuldners - insbesondere bezüglich seiner Einwendung, er habe hierüber den Insolvenzverwalter mündlich unterrichtet, die neue Einlassung als unglaubhaft ansieht. Dem betreffenden Schriftsatz des Schuldners kommt mithin keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Gleiches gilt aber auch für das neue Vorbringen der Gläubigerin. Der aus den vorgelegten Anlagen abzuleitende Sachvortrag betrifft den Zustand des Fahrzeuges im Jahre 1999, nicht den hier\nmaßgeblichen Zeitpunkt zwei Jahre später. Die das Jahr 2000 betreffenden Unterlagen weisen keine substantiierten Angaben hinsichtlich des Fahrzeugzustandes und dessen Wert auf.\n\n3 2. Auch die Gehörsrüge, das Beschwerdegericht habe den Vortrag der\nGläubigerin, der Schuldner habe seine Pflichten vorsätzlich verletzt, überhaupt\nnicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung\ngezogen, greift nicht durch. Im angefochtenen Beschluss wird das Vorbringen\nder Gläubigerin, der Schuldner habe gegenüber dem Insolvenzverwalter den\nwahren Wert des ihm früher gehörenden Kraftfahrzeugs verschwiegen, ausdrücklich angeführt. Damit wird die geltend gemachte vorsätzliche Begehungsweise unmittelbar angesprochen und belegt, dass das Beschwerdegericht das\nVorbringen der Gläubigerin zur Kenntnis genommen hat. Im Rahmen seiner\nrechtlichen Bewertung vermochte es allerdings kein vorsätzliches Fehlverhalten\n\ndes Schuldners feststellen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5 mwN;\nvom 5. Mai 2011 - IX ZR 145/10, n.v. Rn. 6).\n\n4 3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht in symptomatischer und damit der Wiederholung und Nachahmung\nzugänglicher Weise den Umfang und die Intensität der einen Insolvenzschuldner nach der Insolvenzordnung treffenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten\ngrundlegend verkannt.\n\n5 Die Erwägung des Landgerichts, der Fragenkatalog des Insolvenzverwalters sei unglücklich formuliert und deshalb scheide ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des Schuldners aus, knüpft an die Rechtsprechung des Senats an,\nwonach mehrdeutige Erläuterungen oder unpräzise Anfragen des Insolvenzverwalters den Vorwurf einer grob fahrlässigen Auskunft regelmäßig nicht zu\nbegründen vermögen (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM\n2009, 858 Rn. 11). Unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten ist die vom\nTatrichter zu verantwortende Würdigung des Auskunftsverhaltens des Schuldners nicht zu beanstanden.\n\n6 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6\nSatz 3 ZPO abgesehen.\n\n7 5. Der Prozesskostenhilfeantrag der weiteren Beteiligten zu 1 ist wegen\nfehlender Erfolgsaussichten (§ 4 InsO, § 114 ZPO) abzulehnen.\n\nKayser Vill Lohmann\n\nFischer Pape\n\nVorinstanzen:\nAG Cuxhaven, Entscheidung vom 13.06.2005 - 12 IN 78/03 -\nLG Stade, Entscheidung vom 18.06.2010 - 7 T 64/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-21/ix-zb-135-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-21/ix-zb-135-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:36.550611+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-21/ix-zb-135-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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