{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2011-07-19","aktenzeichen":"X ZR 25/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 25/09 Verkündet am:\n19. Juli 2011\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,\ndie Richterin Mühlens sowie die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 29. Oktober\n2008 verkündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts abgeändert.\n\nDas deutsche Patent 103 24 454 wird im Umfang des Patentanspruchs 1 sowie der Patentansprüche 2, 4, 6 und 8,\nsoweit diese unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1\nrückbezogen sind, dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass\nPatentanspruch 1 folgende Fassung erhält:\n\n\"Rohrverteiler (10) zum Anschließen einer Mehrzahl von\nRohren und/oder von Funktionselementen (7) in einem\nRohrleitungssystem, insbesondere zum Verbinden von\nRohren und Funktionselementen eines Heizungssystems,\nmit mindestens einem primären Anschluss (1, 2) und mit\neiner Mehrzahl von sekundären Anschlüssen (3, 4) an einem rohrförmigen Grundkörper (8), welche mit Aushalsungen (9, 11) für eine lösbare Befestigung von Rohren\noder Funktionselementen versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundkörper (8) aus einem relativ\ndünnwandigen, im Querschnitt im Wesentlichen kreiszylindrischen Rohrprofil mit zwei durchgängig parallelen und\neinander gegenüberliegenden Abflachungen (5, 6) be-\n\nsteht, an welchen die sekundären Anschlüsse (3, 4) vorgesehen sind und welche sich mindestens auf einer Seite\nüber mindestens zwei sekundäre Anschlüsse (3, 4) erstrecken.\"\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits fallen zu 4/5 der Klägerin und\nihrer Streithelferin und zu 1/5 dem Beklagten zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Beklagte ist Inhaber des am 28. Mai 2003 angemeldeten deutschen\nPatents 103 24 454 (Streitpatents), das einen Rohrverteiler (Ansprüche 1 bis 9)\nund ein Verfahren zu dessen Herstellung (Ansprüche 10 bis 15) betrifft. Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:\n\n\"1. Rohrverteiler (10) zum Anschließen einer Mehrzahl von Rohren und/oder von Funktionselementen (7) in einem Rohrleitungssystem, insbesondere zum Verbinden von Rohren und\nFunktionselementen eines Heizungssystems, mit mindestens\neinem primären Anschluss (1, 2) und mit einer Mehrzahl von\nsekundären Anschlüssen (3, 4) an einem rohrförmigen Grundkörper (8), welche mit Aushalsungen (9, 11) für eine lösbare\n\nBefestigung von Rohren oder Funktionselementen versehen\nsind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Grundkörper (8) aus einem relativ dünnwandigen, im Querschnitt im\nWesentlichen kreiszylindrischen Rohrprofil mit zwei durchgängig parallelen und einander gegenüberliegenden Abflachungen (5, 6) besteht, an welchen die sekundären Anschlüsse (3,\n4) vorgesehen sind.\"\n\n2 Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.\n\n3 Die Klägerin hat das Streitpatent mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen\nund beantragt, es im Umfang der Ansprüche 1 und 2 sowie 4, soweit auf Patentanspruch 1 oder 2 rückbezogen, und Anspruch 6, soweit auf die Ansprüche 1, 2 und/oder 4 rückbezogen, mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären. Die Streithelferin der Klägerin hat darüber hinaus die Nichtigerklärung auch\nim Umfang des Patentanspruchs 8 begehrt.\n\n4 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat das Streitpatent\nhilfsweise beschränkt verteidigt.\n\n5 Das Patentgericht hat das Streitpatent im von der Klägerin beantragten\nUmfang für nichtig erklärt und den weitergehenden Antrag der Streithelferin für\nunzulässig erachtet. Mit seiner Berufung, deren Zurückweisung die Klägerin\nund ihre Streithelferin beantragen, verteidigt der Beklagte Patentanspruch 1 nur\nnoch in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung (im Folgenden nur: Patentanspruch 1) und hilfsweise in weiter beschränktem Umfang.\n\n6 Mit am 5. März 2011 beim Bundesgerichtshof zugegangenem Schriftsatz\nhat die Klägerin die Klage mit dem Ziel erweitert, das Streitpatent auch im Umfang des Anspruchs 8, soweit auf die Ansprüche 1, 2, 4 und/oder 6 rückbezogen, für nichtig zu erklären. Der Beklagte willigt in die Klageerweiterung nicht\nein.\n\n7 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. H. ,\nein schriftliches Sachverständigengutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und\nergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Das Streitpatent ist im Rahmen des Angriffs der Nichtigkeitsklage nach\nständiger Rechtsprechung ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären, soweit es\nüber die noch verteidigte Fassung hinausgeht. Im Übrigen hat die Berufung Erfolg und führt zur Abweisung der Nichtigkeitsklage.\n\n9 I. Die Klageerweiterung ist als Anschlussberufung zu werten, die nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Patentgesetz in der - hier\neinschlägigen - bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung bis zum\nSchluss der mündlichen Verhandlung eingelegt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - X ZR 174/04, GRUR 2005, 888 - Anschlussberufung\nim Patentnichtigkeitsverfahren). Die wegen der Erstreckung der Klage auf einen\nbislang nicht angegriffenen Patentanspruch als Klageänderung anzusehende\nKlageerweiterung ist als sachdienlich zuzulassen, weil sie eine umfassendere\n\nErledigung des zwischen den Parteien herrschenden Streits ermöglicht, wobei\ndie Merkmale des mit ihr angegriffenen Unteranspruchs 8 ohnehin Eingang in\nden erstinstanzlichen Hilfsantrag II des Beklagten gefunden und die Parteien\ndazu schriftsätzlich vorgetragen haben und das angefochtene Urteil sich damit\nbefasst hat.\n\n10 II. 1. Das Streitpatent betrifft Rohrverteiler insbesondere in Heizungssystemen (Heizkreisverteiler zum Anschließen von Vor- und Rücklauf) zum Anschließen einer Mehrzahl von Rohren und/oder von Funktionselementen wie\nEntlüftungsventilen, Durchflussmessern, Druckmessgeräten oder dergleichen,\ndie generell im Stand der Technik bekannt sind.\n\n11 2. An dem in der deutschen Patentschrift 27 48 673 vorgestellten Verteiler kritisiert die Streitpatentschrift, dass dabei Abzweigungsstutzen mit Außengewinden zum Montieren der Abzweigungsrohre zeitaufwändig angeschweißt\noder angelötet werden müssten, was zudem eine aufwändige Druckprüfung zur\nSicherstellung der Dichtigkeit erfordere. An gegossenen bzw. durch Ziehen\noder Fließpressen nach der Schweizer Patentschrift 651 908 hergestellten\nRohrverteilern bemängelt die Streitpatentschrift zu hohen werkzeug- und herstellungsbezogenen Aufwand und beträchtlichen Materialeinsatz, der insbesondere bei relativ teuren Materialien wie Messing zu stark erhöhten Kosten führe;\naußerdem sei der Einsatz teurer Spezialwerkzeuge erforderlich. An dem aus\nder europäischen Patentschrift 1 108 190 bekannten Rohrverteiler mit lokalen\nQuerschnittserweiterungen im Bereich der Abzweigungen bemängelt die Streitpatentschrift, dass die lokale Verformung in diesen Bereichen aufwändig herzustellen sei und es infolge der domartigen Erweiterungen dort zu nachteiligen\nStrömungsverhältnissen durch Verwirbelungen komme.\n\n12 3. Vor diesem Hintergrund ist in der Streitpatentschrift als Aufgabe formuliert, einen einfach und billig herzustellenden, strömungstechnisch und hinsichtlich der Dichtigkeit verbesserten Rohrverteiler zur Verfügung zu stellen, der\ngemäß Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung gegliedert folgende Merkmale aufweist:\n\n1. Rohrverteiler zum Anschließen einer Mehrzahl von Rohren und/oder von\nFunktionselementen (7) in einem Rohrleitungssystem, insbesondere zum\nVerbinden von Rohren und Funktionselementen eines Heizungssystems,\n\n2. mit mindestens einem primären Anschluss (1, 2) und\n\n3. mit einem rohrförmigen Grundkörper (8), der\n\n3.1 aus einem relativ dünnwandigem,\n\n3.2 im Querschnitt im Wesentlichen kreiszylindrischen Rohrprofil besteht,\n\nwobei\n\n4. der Grundkörper zwei durchgängig parallele und einander gegenüberliegende Abflachungen (5, 6) aufweist,\n\n5. an denen mindestens auf einer Seite sekundäre Anschlüsse (3, 4) vorgesehen sind,\n\n5.1 die mit Aushalsungen (9, 11) für eine lösbare Befestigung von\nRohren oder Funktionselementen versehen sind.\n\n6. und sich die Abflachungen über mindestens zwei sekundäre Anschlüsse\n(3, 4) erstrecken.\n\n13 4. a) Soweit Patentanspruch 1 vorsieht, dass der Grundkörper (Merkmal 3) aus einem \"relativ dünnwandigen\" Rohrprofil (Merkmal 3.1) bestehen\nsoll, finden sich in der Beschreibung Anhaltspunkte zur Einschätzung der Materialstärke, die das Streitpatent dafür im Auge hat. Während der gemäß der\nSchweizer Patentschrift 651 908 hergestellte Verteiler als relativ dickwandig\nbeschrieben wird, werden die gemäß der europäischen Patentschrift 1 108 190\ngefertigten Rohrverteiler als \"relativ dünnwandig\" bezeichnet. In der zuletzt genannten Schrift ist in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es darum gehe,\nRohre zu ersetzen, die so dickwandig seien, dass Dichtflächen (Gewinde) spanend eingearbeitet werden könnten (dortige Beschreibung Tz. 9). Statt dessen\nund ähnlich wie die europäische Patentschrift 1 108 190 will das Streitpatent die\nGewindegänge (vorzugsweise mindestens zweieinhalb, vgl. Beschreibung\nTz. 12) in Aushalsungen der Grundkörper unterbringen, die durch Tiefziehen\noder ähnliche Fertigungsvorgänge hergestellt werden sollen. Die für das Einwalzen solcher Gewinde erforderliche Materialstärke bestimmt dementsprechend die Mindestwanddicke der Grundkörper (vgl. Beschreibung Tz. 12). Die\nBeschreibung spricht diesbezüglich von vorzugsweise einigen Millimetern, beispielsweise 1,5 bis 3,5 mm, je nach dem Durchmesser der Rohrverteiler und\nden maximalen Druckverhältnissen in den jeweiligen Rohrleitungssystemen\n(vgl. Beschreibung Tz. 38) und korrespondierend dazu von Halb- bzw. Dreiviertelzoll-Durchmessern für die sekundären Anschlüsse (Beschreibung Tz. 14, 33).\nDie Streitpatentschrift grenzt die Größe der unter Schutz zu stellenden Vorrichtungen und ihre Elemente zwar nicht ausdrücklich auf bestimmte Bereiche ein,\nihr sind allerdings, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung\nüberzeugend erläutert hat, durch die Merkmale des Anspruchs selbst, namentlich die Dünnwandigkeit, immanente Grenzen gesetzt.\n\n14 b) Die Merkmale 3.2 und 4 stehen in konstruktiv-funktionalem Zusammenhang und erklären sich durch die Verbesserungen, die das Streitpatent anstrebt. Die konstruktiven Überlegungen der Erfindung setzen an einem kreisrunden Rohrprofil für das Grundrohr an, das an zwei gegenüberliegenden Seiten abgeflacht ist und deshalb als (nur) \"im Wesentlichen\" kreiszylindrisch bezeichnet wird. Die Abflachungen sind dem Verwendungszweck als Rohrverteiler\nförderlich, weil dadurch plane Dichtflächen für die Sekundäranschlüsse entstehen (vgl. Beschreibung Tz. 9). Außerdem können sie kostengünstig entweder\nbereits in dieser Form oder durch einfache Biegeverformung kreisrunder Rohre\nmittels einfacher Umformmaschinen hergestellt werden (Beschreibung Tz. 9,\n10).\n\n15 c) Die Anweisung, den Grundkörper mit zwei \"durchgängig parallelen\nund einander gegenüberliegenden\" Abflachungen zu versehen, steht aus fachmännischer Sicht im Zusammenhang mit dem Bestreben des Streitpatents, den\nhohen Verformungsaufwand zu vermeiden, der bei Herstellung von Grundrohren nach der Lehre der europäischen Patentschrift 1 108 190 mit abwechselnden kreisförmigen und abgeflachten Abschnitten anfällt. Dabei legt sich das\nStreitpatent hinsichtlich der axialen Ausdehnung dieser Abflachungen nicht fest.\nAus dem Hinweis, dass sie nach einer vorteilhaften Ausgestaltung \"im Wesentlichen über die gesamte Länge des Grundkörpers\" vorgesehen sind (Beschreibung Tz. 11), der in Unteranspruch 2 aufgegriffen wird, ergibt sich im Gegenschluss, dass auch im Verhältnis zur gesamten Länge des Rohrprofils kürzere\nabgeflachte Abschnitte dem Gegenstand des Streitpatents entsprechen, sofern\ndiese sich nur mindestens auf einer Seite über mindestens zwei sekundäre Anschlüsse erstrecken.\n\n16 III. Gegen die Fassung von Patentanspruch 1 gemäß dem jetzigen\nHauptantrag bestehen keine Bedenken. Dass sekundäre Anschlüsse, wie es\ndanach möglich ist, nur an einer Seite angebracht sind, ist in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, mit denen die Beschreibung auch insoweit übereinstimmt, offenbart (Tz. 35).\n\n17 IV. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme vermag der Senat nicht die Wertung zu treffen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik\nnahegelegt war.\n\n18 1. In der verteidigten Anspruchsfassung ist der Gegenstand der Erfindung neu.\n\n19 a) Er ist nicht von der europäischen Patentschrift 1 108 190 vorweggenommen, weil die Abflachungen zwischen zwei Abzweigungen (sekundären\nAnschlüssen) dort stets durch einen kreisförmigen Abschnitt unterbrochen sind.\nDer Auffassung der Klägerin, die europäische Patentschrift offenbare auch für\nmehr als eine Abzweigung durchgängig parallele und einander gegenüberliegende Abflachungen, kann nicht beigetreten werden.\n\n20 aa) Solche Abflachungen sind zum einen nicht aus der dortigen Figur 3a\nersichtlich, auch wenn die sekundären Anschlüsse anscheinend plan auf dem\ndurch eine durchgezogene Linie gezeichneten Grundkörper aufliegend dargestellt sind. Dem gerichtlichen Sachverständigen ist nämlich in der Einschätzung\nbeizupflichten, dass dieses Ergebnis auch bei fachmännischer Betrachtung aus\nFigur 3a nicht eindeutig zu ersehen ist. Zum Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung gehört nur das, was der Schrift unmittelbar und eindeutig zu ent-\n\nnehmen ist, nicht aber eine weitergehende Erkenntnis, zu welcher der Fachmann erst aufgrund seines allgemeinen Fachwissens und durch Abwandlung\nder offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008\n- X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 Rn. 25 - Olanzapin). Figur 3a ist eine schematische Schnittdarstellung, mit der das Prinzip eines Rohr-in-Rohr-Systems dargestellt werden soll (vgl. Beschreibung Tz. 23). Nur auf diesen Aspekt bezieht sich\nder Offenbarungsgehalt der Figur unmittelbar und eindeutig, zumal auch der\nBeschreibung keine Anhaltspunkte für eine Ausgestaltung der Abflachungen zu\nentnehmen sind, die dem Verständnis der Klägerin entspräche.\n\n21 bb) Eine durchgehende Abflachung über mehr als einen Anschluss hinaus offenbart bei Zugrundelegung des dafür bestehenden Maßstabs (BGHZ\n179, 168 Rn. 25 - Olanzapin) auch nicht der Vergleich der Figuren 3b und 3c\nauf der einen und Figur 4 auf der anderen Seite. In den Figuren 3b und 3c ist\nzwar, wie aus der nachfolgend eingefügten Abbildung der Ersteren ersichtlich,\nder Kreisausschnitt des äußeren Rohrs schematisch bis an die nach innen gerichtete Aushalsung dieses Rohrs herangeführt, während diese angedeutete\nWeiterführung des Kreises in der Figur 4 fehlt.\n\n22 Das Fehlen der Andeutung eines kreisförmigen Rohrabschnitts im Hintergrund des gezeigten Schnitts durch eine domartige Erweiterung in Figur 4\noffenbart aber keine sich über mehr als einen Anschluss erstreckende Abflachung. Die europäische Patentschrift 1 108 190 spricht im Zusammenhang mit\nden Ausführungsbeispielen nach den Figuren 3a bis 4 mehrfach die domartige\nErweiterung an (Sp. 7 Z. 9 und 46; Sp. 8 Z. 2). Allein aus dem Fehlen eines\nMerkmals in einer Zeichnung einer Patentschrift kann nicht geschlossen werden, dass es zur patentgemäßen Lehre gehört, dass dieses Merkmal nicht vorhanden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - X ZR 124/05, GRUR 2009,\n390 - Lagerregal). Entsprechend kann im Streitfall nicht aus dem Umstand,\ndass in Figur 4 die schematische Weiterführung des Kreisausschnitts fehlt, die\n\nSchlussfolgerung gezogen werden, dass eine durchgehende Abflachung vom\nOffenbarungsgehalt der Schrift umfasst wäre, zumal solche Ausgestaltungen\ndort auch sonst nicht erwähnt sind.\n\n23 b) Die Lehre von Patentanspruch 1 wird auch von den übrigen in das\nVerfahren eingeführten Schriften nicht vorweggenommen. Der in der Schweizer\nPatentschrift 651 908 gezeigte Grundkörper ist weder verhältnismäßig dünnwandig, noch werden die Anschlüsse in Form von Aushalsungen hergestellt.\nGleiches gilt für die deutsche Offenlegungsschrift 27 48 673. Die Informationsunterlagen der Fischer-Gruppe (Anlage BB 1) offenbaren lediglich ein dort als\nFlachoval bezeichnetes Rohr als solches. Das Heizkreisverteiler-System \"Delphis-therm\" (Anlagen D3 bis D5) weist keinen im Querschnitt im Wesentlichen\nkreiszylindrischen Grundkörper auf, sondern balkenförmige Edelstahlverteiler.\nDiese Lösung sieht im Übrigen, was die Streithelferin einräumt, auch keine\nAushalsungen zur Anbringung der sekundären Anschlüsse vor.\n\n24 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist dem Fachmann nicht durch\neine Zusammenschau der europäischen Patentschrift 1 108 190 und der\nSchweizer Patentschrift 651 908 nahegelegt.\n\n25 a) Das Patentgericht hat zur Begründung seines gegenteiligen Standpunkts ausgeführt, der Fachmann erkenne, dass sich der aus der ersteren\nSchrift bekannte Rohrverteiler wegen der kreiszylindrischen Zwischenstücke\nnur schwer lagegenau an zum Beispiel einem Verteilerkasten befestigen lasse.\nDie Schweizer Patentschrift 651 908 offenbare einen Rohrverteiler, der zwei\neinander gegenüberliegende abgeflachte Längsrippen (3, 7) aufweise, in denen\ndie sekundären Anschlüsse angeordnet seien. Figur 4 der Schrift zeige einen\nBügel (8), dessen Klemmbacken (8a) formschlüssig an die Längsrippen (3, 7)\n\nangepasst seien und diese übergriffen. Mit diesem Bügel lasse sich der Rohrverteiler einfach an einem Verteilerkasten oder Ähnlichem befestigen. Auf den\nso erzielten Vorteil werde in der Schweizer Patentschrift ausdrücklich hingewiesen, so dass der Fachmann hierdurch angeregt werde, auch beim Rohrverteiler\nnach der europäischen Patentschrift 1 108 190 eine derartig einfache Halterung\nvorzusehen. In Übertragung dieser Lehre werde er unmittelbar die in der europäischen Patentschrift 1 108 190 gezeigten Abflachungen über den gesamten\nAnschlussbereich der sekundären Anschlüsse ausdehnen, um auch hier beim\nRohrverteiler eine formschlüssige und lagegenaue Halterung zu erreichen. Auf\ndiese Weise ergebe sich ein Rohrverteiler mit lediglich zwei gegenüberliegenden Abflachungen am Grundkörper für mehrere sekundäre Anschlüsse.\n\n26 b) Dem kann nicht beigetreten werden.\n\n27 Der Fachmann hatte zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents schon aus\nKostengründen keinen Anlass, bei Überlegungen zur Weiterentwicklung von\nRohrverteilern an der insbesondere in puncto Materialeinsatz kontraproduktiven\nLösung der Schweizer Patentschrift 651 908 anzusetzen.\n\n28 Den geeigneteren Ausgangspunkt bildete vielmehr, wie auch das Patentgericht angenommen hat, die europäische Patentschrift 1 108 190, die ein\nrelativ dünnwandiges und damit kostengünstigeres Material vorsieht. Von diesem Ausgangspunkt aus bot sich die Schweizer Schrift indessen allenfalls bei\nrückschauender und somit unzulässiger Betrachtung für eine Synthese mit der\nLehre der europäischen Patentschrift 1 108 190 an. Sie zeigt zwar eine flache\nWandung für die sekundären Anschlüsse. Diese ist jedoch als eine dem Grundkörper aufgeformte Längsrippe ausgestaltet. Sie erfordert damit gerade den\nMaterialeinsatz für den Ansatz der sekundären Anschlüsse, den der Fachmann\n\nmit der Weiterentwicklung vermeiden und den die europäische Patentschrift\n1 108 190 mit durch spanlose Umformung gewonnenen Aushalsungen für die\nGewinde der Abzweigungsrohre ersparen will. Die Kostensenkung, die die\nSchweizer Patentschrift 651 908 im Auge hat, setzt dementsprechend auch\nnicht bei dem Materialaufwand für die Längsrippe an, sondern bei der Ausschussquote in der Produktion, die durch Herstellung des Verteilers mit einer\nzusätzlichen Längsrippe, die der derjenigen für die Sekundäranschlüsse beispielsweise gegenüberliegt (Beschreibung Sp. 2 Z. 43 ff.), herabgesetzt werden\nsoll. Damit sollen die unerwünschten Änderungen der Rohrwandstärke vermieden werden, deren Auftreten bei herkömmlicher Produktionsweise die Schweizer Schrift bemängelt (aaO, Z. 34 ff.). Diese Veröffentlichung zeigt dem Fachmann somit zwar eine - im Stand der Technik ohnehin bekannte - durchgehend\nflache Außenwandung, sie ist aber technischen Lösungsprinzipien verhaftet,\nvon denen sich die europäische Patentschrift 1 108 190 abgewendet hat. Um\nden dort entwickelten Vorschlag zu verbessern, hatte der Fachmann deshalb\nkeinen Anlass, auf die Schweizer Patentschrift 651 908 zurückzugreifen. Es\nerscheint auch nicht plausibel, dass der Randaspekt der einfacheren Befestigungsmöglichkeit an einem Verteilerkasten oder dergleichen, auf den das Patentgericht maßgeblich abgestellt hat, dem Fachmann eine Anregung bot, den\nRohrverteiler nach der europäischen Patentschrift nach dem Vorbild der\nSchweizer Patentschrift 651 908 umzugestalten. Denn aus der maßgeblichen\nEx-ante-Sicht wies der dort gezeigte Rohrverteiler keine für den Fachmann im\nZusammenhang mit der europäischen Patentschrift 1 108 190 nutzbare \"Abflachung\" auf, sondern eine aus seiner Sicht technisch abgelegene, massive aufgeformte Längsrippe.\n\n29 c) Eine Anregung zur Auffindung der Lösung von Patentanspruch 1 ist\nauch nicht darin zu sehen, dass Flachovalrohre, wie die Informationsschrift\n\n\"RohrTechnik aktuell\" der F. GmbH vom April 1994 sie\nzeigt, schon weit vor dem Anmeldetag des Streitpatents angeboten wurden. Der\nProspekt bewirbt Edelstahlprofile und zeigt die Form des Flachovals als eine\nvon 15 schematisch vorgestellten Rohrgeometrien. Für den Einsatz werden\nFassaden, Glasbauten, Überdachungen, der Sanitärbereich, der Sektor der\nRehabilitation \"und vieles andere\" genannt; im Prinzip sei der Einsatz überall\ndort denkbar, wo Profile gebraucht würden. In dieser Allgemeinheit beworbenen\nEdelstahlprofile stellen keine hinreichend konkrete Anregung dar, einen Rohrverteiler mit einem im Querschnitt im Wesentlichen kreiszylindrischen Rohrprofil\nund einander gegenüberliegenden Abflachungen zu versehen. Auch in die von\nder europäischen Patentschrift 1 108 190 vorgeschlagene Lehre hat dies keinen Eingang gefunden, obwohl deren Prioritätstag geraume Zeit nach dem\nVeröffentlichungszeitpunkt der genannten Informationsschrift liegt.\n\n30 d) Auch das Heizungsverteiler-System \"Delphis-therm\" enthält keine\nElemente, die dem Fachmann Anlass oder Anregung gegeben hätten, die erfindungsgemäße Lösung aufzufinden, mag die Ausführungsform gemäß der Figur 7 des Streitpatents, worauf der gerichtliche Sachverständige hinweist, äußerlich auch dem Delphis-System ähnlich sehen. Diese Übereinstimmung der\nAnordnung der einzelnen Elemente ändert nichts daran, dass die Anlage von\nden technischen Elementen her vom Ansatz her anders konzipiert ist als die\nvom Streitpatent vorgeschlagene Lösung. Der Grundkörper ist hier nicht \"abgeflacht\", sondern besteht aus einem Kasten- oder Balkenprofil, mag dieses auch\nim Ausgangspunkt, wie die Klägerin und die Streithelferin in der mündlichen\nVerhandlung unwidersprochen vorgetragen haben, aus einem zylindrisch geformten Körper hervorgehen. Eine Anregung zur Umgestaltung im Grundsatz\nkreiszylinderförmiger Rohrverteiler lässt sich aus dem dafür maßgeblichen\nEndprodukt nicht entnehmen.\n\n31 3. Die europäische Patentschrift 1 108 190 gab dem Fachmann auch für\nsich allein betrachtet weder Anlass noch Anregung, den Gegenstand von Patentanspruch 1 aufzufinden.\n\n32 a) Dagegen spricht bereits, dass der Erfinder des Gegenstands der europäischen Patentschrift 1 108 190 diesen Schritt selbst nicht vollzogen hat,\nsondern einer Gestaltung des Grundrohrs verhaftet geblieben ist, bei der sich\neinzelne Abflachungen bzw. domartige Erweiterungen mit rohrförmigen Zwischenabschnitten abwechseln. Dadurch erhält das Rohr ein äußerliches Profil,\nwelches das Streitpatent als eine für den Heizungsbau unhandliche und ungewöhnliche Form bezeichnet (Beschreibung Tz. 6). Das Gewicht dieses Arguments wird zwar dadurch gemindert, dass es bei der Prüfung des Naheliegens\num den unbefangenen Blick des neutralen Fachmanns geht und nicht um denjenigen des dortigen Erfinders, dessen Blick möglicherweise durch die von ihm\nselbst gefundene Lösung verengt war, für die, wie der gerichtliche Sachverständige vermutet, ein spezielles betriebliches Herstellungswissen (Innenhochdruckverfahren) des Erfinders auslösend gewesen sein kann. Deshalb streitet\nder nicht unerhebliche Aufwand, der nach der Lehre dieser Schrift zur Gestaltung der Anschlussstellen getrieben werden muss, nicht dafür, dass es im Blickfeld des Fachmanns lag, das Rohrprofil so umzugestalten, dass damit an beliebiger Stelle und in beliebiger Zahl die benötigten Anschlussstellen in einfacher\nWeise geschaffen werden können.\n\n33 Dagegen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann\ndurch die europäische Patentschrift 1 108 190 nahegelegt war, spricht des Weiteren, dass die Schrift die Ausführung mit abgeflachter bleibender Verformung\nder Bereiche für die Anschlussstellen (Abzweigungen) vom Hauptrohr nur\nknapp und beiläufig erwähnt, um sich sogleich einer Ausgestaltung zuzuwen-\n\nden, die in spezieller Art dadurch hergestellt werden soll, dass das größere\nRohr nicht abgeflacht, sondern im Bereich der Anschlussstelle, also partiell über\nseine Längserstreckung, erweitert wird. Die damit erzielte domartige Erweiterung des Querschnitts des bzw. der betreffenden, für eine Abzweigung vorgesehenen Bereichs bzw. Bereiche des Rohres (Sp. 2 Z. 53 ff. übergreifend) wird\nals ein wesentliches neues Merkmal des Gegenstands der Erfindung bezeichnet. Daneben verblasst die Variante der sonstigen, im Übrigen auch nicht näher\ndefinierten Abflachung. Diese wird auch dadurch weiter in den Hintergrund gedrängt, dass das für schöpferische Impulse wichtige figürliche Anschauungsmaterial der Schrift sich im Wesentlichen nur mit der Ausgestaltung durch domartige Erweiterungen befasst. Dementsprechend wird die Querschnittserweiterung\nnach der Lehre der Entgegenhaltung dazu genutzt, eine radial gerichtete Öffnung mit einer zum Inneren des Rohres hin gerichteten Aushalsung zu schaffen\n(vgl. Patentanspruch 1 und Figur 3b). Eine Anregung, auf die domartige Erweiterung zu verzichten, bietet die Schrift damit nicht.\n\n34 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG).\n\nMeier-Beck Mühlens Gröning\n\nGrabinski Bacher\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 29.10.2008 - 1 Ni 32/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-19/x-zr-25-09","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-19/x-zr-25-09","retrieved":"2026-10-24 08:01:15.943775+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-19/x-zr-25-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. Zivilsenat","date":"2011-07-19","dockets":["X ZR 25/09"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 19.07.2011 – X ZR 25/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-19/x-zr-25-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. Oktober\n2008 verkündete Urteil des 1. 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That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:01:15.943775+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}