{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-07-14","aktenzeichen":"IX ZB 213/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 213/10\n\nvom\n\n14. Juli 2011\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp\n\nam 14. Juli 2011\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer\ndes Landgerichts Münster vom 27. September 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 15.953,93 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Rechtsbeschwerde, mit der sich der weitere Beteiligte gegen die vom\nBeschwerdegericht vorgenommene Kürzung der ihm vom Insolvenzgericht auf\nseine Vergütung gewährten Zuschläge wendet, ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3\nInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, denn sie deckt keinen\nZulässigkeitsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO auf. Der ausschließlich geltend gemachte Zulässigkeitsgrund des Erfordernisses einer Entscheidung des\nRechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung,\ninsbesondere wegen vermeintlicher Gehörsverletzungen (Art. 103 Abs. 1 GG),\nliegt nicht vor.\n\n2 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten\ndas Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu\näußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten\nzur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist jedoch\nnicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass\ndas Berufungsgericht den Vortrag der Parteien zur Kenntnis genommen und in\nseine Erwägungen einbezogen hat, auch wenn es sich in den Entscheidungsgründen nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich befasst hat. Nur wenn besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen\noder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde, liegt eine Gehörsverletzung\nvor (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGH, Beschluss vom 27. März\n2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300). Ein solcher Schluss kann gerechtfertigt sein, wenn das Berufungsgericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist.\n\n3 Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt hingegen keine Pflicht der Gerichte, sich\nder von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Bewertung anzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZR 145/10, juris Rn. 6).\n\n4 Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze können die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Gehörsverletzungen nicht festgestellt werden. Was der\nVerwalter in seinem Vergütungsantrag zur Begründung der begehrten Zuschläge vorgetragen hat, hat das Beschwerdegericht ausweislich seiner Entschei-\n\ndungsgründe zur Kenntnis genommen. Nichts spricht dafür, dass es diese Umstände nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Zusätzliche Sachverhalte,\ndie der Verwalter durch die pauschale Bezugnahme auf seine Sachstandsberichte im Schlussbericht zum Gegenstand seines Vortrags gemacht haben will,\nbrauchte das Beschwerdegericht in der Begründung seiner Entscheidung nicht\nausdrücklich zu erwähnen. Dass das Beschwerdegericht einzelne Umstände\nanders gewichtet hat als der Verwalter, verletzt nicht dessen Anspruch auf\nrechtliches Gehör.\n\n5 2. Die Bewertung des Beschwerdegerichts ist auch nicht objektiv willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG), weder in Bezug auf die einzelnen Zuschläge noch bei\nder Gesamtabwägung. Zu bemerken ist insoweit, dass das Beschwerdegericht\ndie Dauer des Verfahrens entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGH,\n\nBeschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 7 f) als\nselbständigen Zuschlagsgrund behandelt hat. Dies dürfte sich zugunsten des\nVerwalters ausgewirkt haben.\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nFischer Grupp\n\nVorinstanzen:\nAG Münster, Entscheidung vom 12.03.2010 - 70 IN 117/02 -\nLG Münster, Entscheidung vom 27.09.2010 - 5 T 318/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-14/ix-zb-213-10","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-14/ix-zb-213-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:36.195739+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-14/ix-zb-213-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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