{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-07-14","aktenzeichen":"3 StR 201/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 201/11\nvom\n14. Juli 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juli\n2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. Oktober 2010 im Schuldspruch dahin\ngeändert, dass der Angeklagte der Zuhälterei in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern, mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie des Einschleusens von Ausländern in zwei tateinheitlichen Fällen, des Einschleusens von\nAusländern in zwei Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung\nund des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen\nschuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem in den Fällen\nII. A. 1. und II. A. 2. der Urteilsgründe (Fälle III. 1. und III. 2. der Anklage) wegen des Einschleusens von Ausländern in zwei tatmehrheitlichen Fällen verurteilt. Dem lag die Feststellung zugrunde, der Angeklagte habe zwei aus der\n\nRussischen Föderation stammende Frauen, die er zu seinem eigenen finanziellen Vorteil der Prostitution habe zuführen wollen, dazu veranlasst, von ihm am\n8. Januar 2004 in T. /Dänemark organisierte Scheinehen mit deutschen\nStaatsangehörigen einzugehen, wobei er in der Absicht gehandelt habe, sich\naus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Beide Frauen hätten daraufhin am\n13. Januar 2004 unter Bezugnahme auf die Eheschließung eine Aufenthaltsgenehmigung bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg beantragt.\n\n2 Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle des Einschleusens von Ausländern nach § 92 Abs. 2 Nr. 2,\n§ 92a Abs. 1 und 2 Nr. 1 AuslG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen\nFassung nicht. Die Strafbarkeit des Angeklagten wegen täterschaftlichen Einschleusens von Ausländern knüpft hier daran an, dass er die beiden Ausländerinnen zu einer Straftat nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung angestiftet und ihnen zu ihren Taten Hilfe geleistet hat. Seine Tathandlungen stehen indes nicht im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander; denn fördert der Täter des Einschleusens von Ausländern\nrechtlich selbständige Haupttaten mehrerer Ausländer durch eine Beihilfehandlung, so liegt nur eine Beihilfe vor (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2010 -\n3 StR 221/10, juris, Rn. 3 mwN). Da aufgrund der Feststellungen des Landgerichts von einer einheitlichen Beihilfehandlung - Organisation beider Eheschließungen am selben Tag vor demselben dänischen Standesamt zur Täuschung im Verwaltungsverfahren auf Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung - auszugehen ist, liegt lediglich ein Einschleusen von Ausländern in zwei\ntateinheitlichen Fällen vor.\n\n3 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht\nnicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher Tatbegehung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n4 Mit der Annahme von Tateinheit entfällt eine der vom Landgericht in den\nFällen II. A. 1. und II. A. 2. festgesetzten Einzelstrafen von einem Jahr und\nsechs Monaten. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe bestehen lassen. Das Urteil ergibt im Übrigen keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten. Das Landgericht hat die\nvon ihm auf drei Jahre und drei Monate festgesetzte Einsatzstrafe sowie die\nübrigen Einzelstrafen bei der Bildung der Gesamtstrafe straff zusammengezogen. Es ist deshalb auszuschließen, dass es bei einer richtigen Bewertung des\nKonkurrenzverhältnisses zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre.\n\n5 Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen auch nur teilweise zu entlasten. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nBecker Pfister von Lienen\n\nMayer Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-14/3-str-201-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-14/3-str-201-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:50.237433+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-14/3-str-201-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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