{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2011-07-13","aktenzeichen":"XII ZB 231/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 231/10\n\nvom\n\n13. Juli 2011\n\nin der Betreuungssache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,\nDr. Günter und Dr. Nedden-Boeger\n\nbeschlossen:\n\nDas Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.\n\nKosten werden nicht erstattet.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.\n\nBeschwerdewert: 3.000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Rechtsbeschwerdeführer sind Gläubiger einer vollstreckbaren Forderung gegen die Betroffene, die unter einer psychischen Erkrankung leidet. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Die Betroffene verweigerte die Abgabe\nder eidesstattlichen Versicherung über ihr Vermögen (§ 807 ZPO) aus gesundheitlichen Gründen; einen Antrag auf Erlass des Haftbefehls zur Erzwingung\nder Abgabe derselben (§ 901 ZPO) wies das Landgericht durch Beschluss vom\n18. Januar 2010 unter Hinweis auf den Gesundheitszustand der Betroffenen\nzurück.\n\n2 Am 8. Februar 2010 haben die Gläubiger die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für die Betroffene angeregt, um die Aufstellung eines Vermö-\n\ngensverzeichnisses durch den zu bestellenden Betreuer zu erreichen. Durch\nBeschluss vom 8. März 2010 hat das Amtsgericht die Einrichtung der Betreuung unter Hinweis auf die Stellungnahme der Betreuungsbehörde abgelehnt,\nmit der diese das Betreuungsbedürfnis verneint hat, weil die Betroffene bereits\neine umfassende Vollmacht an ihren Ehemann im Jahre 2005 erteilt habe. Die\nhiergegen eingelegte Beschwerde der Gläubiger hat das Landgericht durch Beschluss vom 26. April 2011 mit der Begründung verworfen, dass diese durch die\nangefochtene Entscheidung nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt würden\n(§ 59 Abs. 1 FamFG). Hiergegen haben die Gläubiger am 2. Juni 2010 Rechtsbeschwerde eingelegt.\n\n3 Am 13. Oktober 2009 hat die Betroffene einen Antrag auf Eröffnung des\nVerbraucherinsolvenzverfahrens gestellt. Das Insolvenzgericht hat das Schuldenbereinigungsplanverfahren eingeleitet und von der Anordnung einstweiliger\nSicherungsmaßnahmen (§§ 21, 306 Abs. 2 Satz 1 InsO) abgesehen. Mit Beschluss vom 28. April 2010 - rechtskräftig seit dem 18. Mai 2010 - hat das Insolvenzgericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans festgestellt (§ 308\nAbs. 1 InsO).\n\n4 Daraufhin haben die Gläubiger ihre Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt\nund beantragen nunmehr, die Kosten des Verfahrens sowie ihre zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Betroffenen aufzuerlegen.\n\nII.\n\n5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zulassungsfrei statthaft, da es sich um einen Beschluss des Beschwerdegerichts in\n\neiner Betreuungssache zur Bestellung eines Betreuers handelt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss richtet, der die\nBetreuung anordnet (vgl. Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG § 70 Rn. 25).\n\n6 2. Das von den Beschwerdeführern angeregte Betreuungsverfahren ist in\nder Hauptsache erledigt. Erledigung tritt ein, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung\nder Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist. Dabei kommt es in Verfahren, die nicht zur Disposition der Beteiligten stehen, nicht auf deren Erledigungserklärungen, sondern allein auf die materielle Erledigung an (vgl. Keidel/\nZimmermann FamFG 16. Aufl. § 83 Rn. 11). Im vorliegenden Fall ist das Interesse der Gläubiger an einer Einzelzwangsvollstreckung - und somit ebenfalls\ndas Bedürfnis an der Einrichtung einer Betreuung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - durch das Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans erloschen und dadurch das Verfahren erledigt.\n\n7 3. Gemäß § 83 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht\nim Falle einer Erledigung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Von dieser Möglichkeit sieht der Senat im vorliegenden Fall jedoch ab. Zwar hat das Landgericht die Beschwerde der Gläubiger zu Unrecht verworfen. Denn nach der\nRechtsprechung des Senats steht dem Kläger eines Zivilprozesses gegen eine\nEntscheidung, mit der das Betreuungsgericht die von ihm angeregte Bestellung\neines Betreuers für den prozessunfähigen Beklagten ablehnt, die Beschwerde\nzu (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011,\n465). Gleiches muss auch für die Einrichtung der Betreuung zwecks Abgabe\nder eidesstattlichen Versicherung im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten.\n\n8 Jedoch wäre dem Senat - das erledigende Ereignis hinweggedacht - eine\nabschließende Entscheidung verwehrt gewesen, so dass die Rechtsbeschwerde nur zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung\nan das Landgericht hätte führen können und der Ausgang in der Sache somit\nungewiss geblieben wäre. Diese Ausgangslage rechtfertigt es nicht, einem der\nBeteiligten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\nHahne Dose Klinkhammer\n\nGünter Nedden-Boeger\n\nVorinstanzen:\nAG Offenbach am Main, Entscheidung vom 08.03.2010 - 14 XVII 175/10 -\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 26.04.2010 - 5 T 168/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-13/xii-zb-231-10","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 901","ref_norm":"901","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-13/xii-zb-231-10","retrieved":"2026-10-24 08:02:35.635909+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-13/xii-zb-231-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"12. 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