{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2011-07-12","aktenzeichen":"XI ZB 36/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 36/10\n\nvom\n\n12. Juli 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nWiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp\n\nam 12. Juli 2011\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten zu 1), entsprechend § 321 ZPO in Ergänzung des Beschlusses vom 12. April 2011 noch über die\nRechtsbeschwerde des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 1)\nund Rechtsbeschwerdegegnerin zu entscheiden und diese kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise kostenpflichtig\nals unbegründet zurückzuweisen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2010 hat der Kläger Rechtsbeschwerde\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2010\neingelegt, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des\nLandgerichts München I vom 7. April 2010 als unzulässig verworfen worden ist.\nIn der Rechtsbeschwerdeschrift ist die Beklagte zu 1) neben der Beklagten\nzu 2) als Rechtsbeschwerdegegnerin aufgeführt. Der angefochtene Beschluss\nlag der Rechtsbeschwerdeschrift bei. In dem angefochtenen Beschluss ist die\nBeklagte zu 1) neben der Beklagten zu 2) als Beschwerdegegnerin bezeichnet.\nIn ihm heißt es:\n\n\"Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.04.2010, dem Kläger\nzugestellt am 09.06.2010, hat das Landgericht das Verfahren in\nRichtung auf die Beklagte zu 2), die Musterbeklagte des Verfahrens KAP 1/07 am Oberlandesgericht München ist, gem. § 7\nKapMuG ausgesetzt (Bl. 139 d.A.). Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.06.2010 (Bl. 140 ff. d.A.),\n… .\"\n\n2 Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung\nvom 3. März 2011 sind auch der Beklagten zu 1) zugestellt worden.\n\n3 Nach Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung hat sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 15. März 2011\nerstmals zur Akte gemeldet und beantragt,\n\n\"die Rechtsbeschwerde des Klägers kostenpflichtig zu verwerfen,\nhilfsweise zurückzuweisen, soweit diese sich gegen die Beklagte\nzu 1 richtet.\"\n\n4 Mit Beschluss vom 12. April 2011 hat der erkennende Senat auf die\nRechtsmittel des Klägers die Beschlüsse des Beschwerdegerichts und des\nLandgerichts aufgehoben. In dem Rubrum des Beschlusses ist die Beklagte\nzu 1) nicht aufgeführt. Ihr Antrag ist in dem Beschluss nicht beschieden.\n\nII.\n\n5 Die Beklagte möchte mit ihrem Antrag entsprechend § 321 ZPO erreichen, dass der Senatsbeschluss vom 12. April 2011 insoweit ergänzt wird, als\nsie als Beschwerdegegnerin in das Rubrum aufgenommen und ihr Antrag auf\n\nVerwerfung bzw. Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beschieden wird. Damit kann sie keinen Erfolg haben, da sie nicht Partei des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens ist.\n\n6 1. a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das\nRechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die\ngesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen\nStreitgenossen, es sei denn die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der\nAnfechtung erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09,\nNJW-RR 2011, 281 Rn. 12 und vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, Rn. 2 mwN).\nLetztlich kommt es aber für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfechtung\ngewollt ist, auf eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der\nRechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an (vgl. BGH aaO).\nDabei sind an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die des Rechtsmittelführers. Eine Beschränkung\nkann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, etwa daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben\nwerden. Dies ist jedoch nicht zwingend. Auch aus einer beigefügten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils können sich entscheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Hierbei kommt\ninsbesondere der Frage Bedeutung zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der\nVorinstanz unterbreiteten Streitstoffes ungewöhnlich oder gar fernliegend (vgl.\nBGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 12)\nbzw. - umgekehrt - naheliegend oder gar zwingend erscheint.\n\n7 b) Gemessen an diesen Maßstäben war bereits anhand des mit der\nRechtsmittelschrift eingereichten Beschlusses des Oberlandesgerichts\n\nMünchen vom 18. Oktober 2010 offensichtlich, dass das Rechtsmittel sich ausschließlich gegen die Beklagte zu 2) richtet. Im Rubrum des Beschlusses ist\nzwar auch die Beklagte zu 1) aufgeführt und als Beschwerdegegnerin bezeichnet. Jedoch ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses eindeutig, dass beschwert durch den Beschluss ausschließlich der Kläger in Bezug\nauf die Beklagte zu 2) ist, da die Aussetzung des Landgerichts sich ausschließlich in Bezug auf das Rechtsverhältnis zur Beklagten zu 2) richtet, die Musterbeklagte in dem Verfahren KAP 1/07 war. Das Rechtsverhältnis des Klägers zur\nBeklagten zu 1) war demnach durch den Beschluss überhaupt nicht betroffen.\n\n8 2. Schutzwürdige Belange der Beklagten zu 1) rechtfertigen auch unter\ndem rechtlichen Gesichtspunkt der formellen Beschwer keine abweichende\nEntscheidung. Für die bereits im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene\nBeklagte, eine deutsche Großbank mit eigener Rechtsabteilung, war von Anfang an klar erkennbar, dass sie nicht Beschwerdegegnerin war und damit auch\ndie Rechtsbeschwerde sich nicht gegen sie richtete.\n\n9 Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger bereits mit Schriftsatz vom\n30. August 2010 klargestellt, dass sich seine sofortige Beschwerde gegen den\nBeschluss des Landgerichts München I vom 7. April 2010 richtet, das das Verfahren ausgesetzt hat, \"soweit es sich gegen die U. AG richtet\". Im\nAussetzungsbeschluss des Landgerichts vom 7. April 2010 heißt es im Tenor\nausdrücklich, dass das Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 1, 9 Satz 1 KapMuG iVm\n§ 128 Abs. 4 ZPO ausgesetzt wird, \"soweit es sich gegen die U. AG\nrichtet\". Es bestand danach aus der Sicht der anwaltlich beratenen und juristisch versierten Beklagten zu 1) von vornherein kein Anlass, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt mit ihrer Interessenvertretung zu beauftragen, auch wenn sie - offenkundig versehentlich - als Rechtsbeschwerdegegne-\n\nrin bezeichnet und die Rechtsbeschwerdeschrift ihren Instanzanwälten zugestellt worden ist.\n\n10 Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte der\nBeklagten zu 1) hat sich zudem erst mit Schriftsatz vom 15. März 2011 zu den\nAkten gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war für die anwaltlich vertretene und juristisch versierte Beklagte zu 1) zusätzlich auch aufgrund der ihr zuvor zugestellten Rechtsbeschwerdebegründung offenkundig, dass sie nicht Rechtsbeschwerdegegnerin war. Der Kläger hat dort beantragt, \"unter Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses nach den Anträgen des Klägers im Beschwerdeverfahren zu erkennen\". Bereits im Eingangssatz der Begründung heißt es:\n\n\"Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts München I\nvom 07.04.2010, mit dem das Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 1, 9 Satz 1 KapMuG\ni.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO gegen die Beklagte zu 2) ausgesetzt wurde.\"\n\nWiechers Ellenberger Maihold\n\nMatthias Pamp\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 07.04.2010 - 29 O 25414/09 -\nOLG München, Entscheidung vom 18.10.2010 - 19 W 2237/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-12/xi-zb-36-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-12/xi-zb-36-10","retrieved":"2026-10-24 08:01:49.851212+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-12/xi-zb-36-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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