{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-07-12","aktenzeichen":"3 StR 189/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 189/11\nvom\n12. Juli 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Nebenkläger am 12. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Nebenkläger gegen das Urteil der auswärtigen\ngroßen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom\n20. Dezember 2010 wird verworfen, soweit sie gegen die Angeklagten A. und O. gerichtet ist.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels und\ndie den Angeklagten A. und O. dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf,\nden Obdachlosen B. zur Verdeckung einer Straftat getötet zu haben, hat\nes ihn freigesprochen. Den Angeklagten A. hat es schuldig gesprochen der\ngefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, der Körperverletzung sowie der\nSachbeschädigung und gegen ihn eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von einem Jahr verhängt. Gegen den Angeklagten O. hat es\nwegen Sachbeschädigung einen Freizeitarrest ausgesprochen und ihm Auflagen erteilt. Gegen das Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihrer auf die\nSachrüge gestützten Revision, mit der sie in erster Linie eine Verurteilung der\ndrei Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes erstreben.\n\n2 Das gegen die Angeklagten A. und O. gerichtete Rechtsmittel\nist unzulässig.\n\n3 Soweit die Nebenkläger sich mit ihrer Revision dagegen wenden, dass\ndiese Angeklagten nicht wegen Beteiligung an dem Tötungsdelikt verurteilt\nworden sind, fehlt es an der erforderlichen Beschwer. Die Angeklagten A.\nund O. sind insoweit durch das angefochtene Urteil nicht freigesprochen worden. In der Anklageschrift vom 21. August 2010 ist lediglich dem Angeklagten K. zur Last gelegt worden, zur Verdeckung einer gefährlichen\nKörperverletzung den Geschädigten durch Schläge gegen den Kopf mit einem\nstumpfen Gegenstand getötet zu haben. Demgegenüber sind dem Angeklagten\nA. allein eine gefährliche Körperverletzung sowie dem Angeklagten O.\nnur eine Sachbeschädigung vorgeworfen worden, die zeitlich vor der Tötungshandlung begangen wurden. Die in der Anklageschrift beschriebenen Taten der Angeklagten A. und O. umfassen die Tötung des Getöteten\nB. nicht und waren deshalb auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung\n(§ 264 Abs. 1 StPO). Es handelt sich hinsichtlich Tatzeit und Tatbild um voneinander trennbare Geschehensabläufe, die nach natürlicher Auffassung keinen\neinheitlichen, identischen geschichtlichen Vorgang bilden (Meyer-Goßner,\nStPO, 54. Aufl., § 264 Rn. 2 ff. mwN).\n\n4 Soweit die Nebenkläger den Strafausspruch angreifen, ist das Rechtsmittel gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig.\n\nBecker Pfister von Lienen\n\nMayer Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-12/3-str-189-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-12/3-str-189-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:50.177168+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-12/3-str-189-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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