{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-07-07","aktenzeichen":"V ZB 116/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 116/11\n\nvom\n\n7. Juli 2011\n\nin der Freiheitsentziehungssache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2011 wird auf\nKosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein staatenloser palästinensischer Volkszugehöriger,\nkam am 30. Dezember 2010 mit dem Flugzeug aus Singapur am Flughafen\nFrankfurt am Main an und legte eine palästinensische ID-Karte vor, die nicht als\nPass oder Passersatz gilt. Er wurde im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Den gegen die am 12. Januar 2011 erfolgte Zurückweisung seines\nAsylantrags gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht am 28. Januar 2011 zurückgewiesen. Am gleichen Tag hat das\nAmtsgericht den Aufenthalt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf\ndem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main bis einschließlich 27. April\n2011 angeordnet. Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der\n\nBetroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der richterlichen Anordnung\nund ihres Vollzugs beantragt, nachdem ihm am 7. März 2011 die Einreise gestattet worden ist. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n2 1. Die statthafte (näher Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB\n274/10, zur Veröffentlichung bestimmt, unter III.) und auch im Übrigen zulässige\nRechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die richterliche Anordnung und ihr Vollzug waren rechtmäßig.\n\n3 a) Die Anordnung des Aufenthalts im Transitbereich eines Flughafens\nzur Sicherung der Abreise richtet sich nach § 15 Abs. 6 AufenthG. Seit einer am\n28. Juli 2007 in Kraft getretenen Änderung verweist § 15 Abs. 6, Abs. 5 Satz 2\nAufenthG nur noch auf § 62 Abs. 3 AufenthG und nicht mehr auf § 62 Abs. 2\nAufenthG. Ob die in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Abschiebungshaft vorgesehene Frist von drei Monaten gleichwohl aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beachten ist (so OLG Köln, FGPrax 2008, 277; HK-AuslR/Fränkel, § 15\nAufenthG Rn. 16), kann hier dahinstehen. Denn entgegen der Auffassung der\nRechtsbeschwerde wird die richterliche Anordnung den Anforderungen an eine\nPrognoseentscheidung im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG gerecht (vgl.\ndazu Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27\nRn. 22).\n\n4 In dem Antrag der beteiligten Behörde ist dargelegt worden, dass der\nVertreter der palästinensischen Generaldelegation bei der Vorstellung des Betroffenen am 27. Januar 2011 dessen Volkszugehörigkeit zweifelsfrei bestätigt\n\nund die Beschaffung von Passersatzpapieren innerhalb von zwei Monaten in\nAussicht gestellt hat. Die beteiligte Behörde hat ausgeführt, dass es nach Beschaffung der Passersatzpapiere innerhalb einer Woche möglich sei, über den\nGrenzverbindungsbeamten in Kairo die Genehmigung der ägyptischen Behörden zur Verbringung des Betroffenen in den Gazastreifen über Kairo einzuholen. Auf diese Angaben hat sich das Amtsgericht bei seiner Anordnung ersichtlich gestützt, auch wenn es sie nicht im Einzelnen wiederholt hat. Aufgrund dieser detaillierten Angaben bestand kein Anlass für weitere Ermittlungen gemäß\n§ 26 FamFG. Insbesondere an den Angaben des Vertreters der palästinensischen Generaldelegation musste das Amtsgericht nicht zweifeln. Dass die palästinensische Generaldelegation entgegen diesen Angaben am 25. Februar\n2011 mitteilen würde, der Antrag für einen Reisepass könne nur in Ramallah\ngestellt werden, die Einreise sei derzeit nicht möglich und die Bearbeitungszeit\nbetrage mindestens drei Monate, war im Zeitpunkt der richterlichen Anordnung\nnicht vorhersehbar.\n\n5 b) Auch in der Zeit vom 25. Februar 2011 bis zum 7. März 2011 war die\nMaßnahme rechtmäßig. Allerdings hat die Grenzbehörde die Zurückweisung\nauch im Falle des Transitaufenthalts ernstlich und gemäß dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben (näher Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10 unter IV. 4. a)). Diesen\nAnforderungen ist die beteiligte Behörde gerecht geworden. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat sie neben ihren Bemühungen, Passersatzpapiere zu beschaffen, versucht, die Rückführung nach Singapur zu erreichen.\nDies gelang zunächst nicht, weil die Reiseroute des Betroffenen nicht rekonstruiert werden konnte. Dass sie nach dem Scheitern der Zurückführung in den\nGazastreifen versuchte, trotz der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen zu\nder Reiseroute eine Rückführung nach Singapur über Singapur Airlines zu erreichen, war nicht von vornherein aussichtslos.\n\n6 c) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74\nAbs. 7 FamFG abgesehen.\n\n7 2. Danach ist der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Ermangelung der erforderlichen Erfolgsaussicht zurückzuweisen.\n\n8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des\nBeschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Schmidt-Räntsch Roth\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.01.2011 - 934 XIV 41/11 B -\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.04.2011 - 2-28 T 16/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-07/v-zb-116-11","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-07/v-zb-116-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:00.112228+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-07/v-zb-116-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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