{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-07-07","aktenzeichen":"IX ZB 173/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 173/10\n\nvom\n\n7. Juli 2011\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter\nDr. Pape und die Richterin Möhring\n\nam 7. Juli 2011\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer\ndes Landgerichts München I vom 29. Juni 2010 wird auf Kosten\nder Schuldnerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n14.875.129,52 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Schreiben vom 22. März 2010 beantragte die Schuldnerin, vertreten\ndurch ihre damaligen Geschäftsführer, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nüber das Vermögen der Schuldnerin. Am selben Tag wurde der weitere Beteiligte zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom\n14. März 2010 zeigte der jetzige Geschäftsführer der Schuldnerin seine Bestellung sowie die Abberufung der bisherigen Geschäftsführer an. Am 21. April\n2010 beantragten vier Gläubigerinnen, darunter die weitere Beteiligte zu 1,\nebenfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der\n\nSchuldnerin. Alle Anträge wurden mit Beschluss vom 21. April 2010 zu einem\neinheitlichen Eröffnungsverfahren verbunden. Am 26. April 2010 ordnete das\nInsolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot an. Gegen diesen Beschluss legte die nunmehr durch den neuen Geschäftsführer vertretene\nSchuldnerin sofortige Beschwerde ein.\n\n2 Am 7. Mai 2010 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der\nSchuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter\nbestellt worden. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist als unzulässig\nverworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin\ndie Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses erreichen.\n\nII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des\nInsolvenzgerichts.\n\n4 1. Wie der Senat bereits entschieden hat, steht dem Schuldner, welcher\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen selbst beantragt\nhat, gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die sofortige Beschwerde\nnicht zu (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, ZIP 2007, 499).\nEin bloßer Sinneswandel des Schuldners nach Antragstellung, der nicht zur\nRücknahme des Insolvenzantrags vor Verfahrenseröffnung geführt hat, begründet ebenso wenig die für eine Beschwerdebefugnis erforderliche formelle\n\nBeschwer des Antragstellers wie ein Irrtum über die ursprünglichen Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007\n- IX ZB 170/06, aaO Rn. 14). An dieser Rechtsprechung, deren Richtigkeit von\nder Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, hält der Senat fest.\n\n5 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der vorliegende Fall\nnicht deshalb abweichend zu beurteilen, weil auch Fremdanträge vorlagen und\ndie Schuldnerin bereits vor der Eröffnung zum Ausdruck gebracht hatte, dass\nihrer Ansicht nach ein Insolvenzgrund nicht gegeben war. Die Schuldnerin hat\nihren Antrag - was hier trotz des Wechsels in der Person des Geschäftsführers\nrechtlich möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008\n- IX ZB 122/07, ZIP 2008, 1596 Rn. 5 ff) - nicht zurückgenommen. Dann kann\nsie auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie die Rücknahme\nerklärt. Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang\nnicht.\n\n6 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO\nabgesehen.\n\nKayser Raebel Lohmann\n\nPape Möhring\n\nVorinstanzen:\nAG München, Entscheidung vom 07.05.2010 - 1542 IN 981/10 -\nLG München I, Entscheidung vom 29.06.2010 - 14 T 11848/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-07/ix-zb-173-10","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-07/ix-zb-173-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:35.686305+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-07/ix-zb-173-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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