{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-07-07","aktenzeichen":"IX ZA 11/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZA 11/11\n\nvom\n\n7. Juli 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter\nDr. Pape und die Richterin Möhring\n\nam 7. Juli 2011\nbeschlossen:\n\nDem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2011\nbewilligt, soweit er erreichen will, dass die Zwangsvollstreckung\naus der vollstreckbaren Ausfertigung der Eintragung der Forderung des Herrn R. V. in die Insolvenztabelle des beim\nAmtsgericht - Insolvenzgericht - Köln anhängig gewesenen Insolvenzverfahrens - - wegen der titulierten Zinsen aus\nVertrag in Höhe von 25.000 € für unzulässig erklärt wird.\n\nDer weitergehende Antrag wird abgelehnt.\n\nDem Kläger wird Rechtsanwalt Dr. K. beigeordnet.\n\nDer Antragsteller hat auf die Prozesskosten monatliche Raten in\nHöhe von € zu zahlen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 1. Soweit der Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt hat, weil das Oberlandesgericht die Vollstreckung\nwegen der Hauptforderung nicht für unzulässig erklärt hat, ist die beantragte\nProzesskostenhilfe zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung bezüglich der Hauptforderung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1\nZPO). Diesbezüglich weist der Antrag keinen Zulassungsgrund im Sinne von\n§ 543 Abs. 2 ZPO auf; ein solcher ist auch nicht ersichtlich.\n\n2 Der Senat hat bereits entschieden, dass der Einwand des Schuldners,\naus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden kann (BGH, Beschluss\nvom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, ZInsO 2008, 1279 Rn. 8 ff).\n\n3 Der Senat hat weiter entschieden, dass auf das vor dem 30. November\n2001 eröffnete Insolvenzverfahren die Neuregelungen aus dem Jahre 2001\n- insbesondere auch § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 302 Nr. 1 InsO - nicht anwendbar sind, Art. 103a EGInsO (BGH, Beschluss vom 30. September 2010\n- IX ZA 35/10, NZI 2011, 25 Rn. 3; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl., § 302 Rn. 5;\nMünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rn. 9). Das hat zur Folge, dass\n§ 302 Nr. 1 InsO in seiner alten Fassung gilt und Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung\nder Restschuldbefreiung nicht berührt werden, ohne dass die Forderung unter\nAngabe dieses Rechtsgrundes zur Tabelle angemeldet worden sein muss.\n\nAuch aus der vom Antragsteller zitierten Kommentierung (FK-InsO/\nAhrens, 2. Aufl., § 302 Rn. 10, 12), ergibt sich nicht, dass die Vollstreckung der\nBeklagten mangels gerichtlicher Feststellung des Grundes aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung unzulässig wäre. Vielmehr war die für die Geltendmachung ausgenommener Forderungen bedeutende Frage, wie festgestellt werden könne, ob eine Forderung das Privileg des § 302 Nr. 1 InsO besitze, ungeregelt geblieben und wurde von der Rechtsprechung durchaus unterschiedlich beantwortet (Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 184\nRn. 38 ff und die dort zitierte Rspr). Diese Rechtsfrage hat der Senat in der bereits zitierten Entscheidung vom 25. September 2008 geklärt.\n\n4 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger gegenüber dem\nErblasser die Darlehensvaluta betrügerisch erlangt hat. Dessen Erben steht\ndeswegen ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta aus Darlehensvertrag und aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB zu. Diese Ansprüche sind nach\ntatrichterlicher Auslegung im Vollstreckungsbescheid vom 3. August 1995 tituliert und zur Tabelle angemeldet worden. Hiergegen ist ein Zulassungsgrund\nnach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben.\n\n5 2. Soweit die Beklagten wegen der den gesetzlichen Zinssatz (bis\n30. April 2000 4 vom Hundert und vom 1. Mai bis 18. Juni 2000\n5 Prozentpunkte über Basiszinssatz) übersteigenden titulierten Zinsforderung\ndie Vollstreckung betreiben, ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen,\nweil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde insoweit Aussicht auf Erfolg\nhaben kann.\n\nII.\n\n6 Insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO.\n\nKayser Raebel Lohmann\n\nPape Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 22.04.2010 - 2 O 622/09 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2011 - 7 U 86/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-07/ix-za-11-11","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103a","ref_norm":"103a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-07/ix-za-11-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:35.594890+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-07/ix-za-11-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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