{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2011-07-07","aktenzeichen":"IV ZR 159/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 159/10\nvom\n\n7. Juli 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller\n\nam 7. Juli 2011\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in\ndem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Juni 2010 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens\neinschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde\nverursachten Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen.\n\nStreitwert: bis 410.000 €\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reichweite des Versicherungsschutzes und der damit in Zusammenhang st e-\n\nhenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09, veröffentlicht in juris), dem\nderselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt.\n\n3 Danach ist nur Bargeld - nicht hingegen Buch- oder Giralgeld - gegen typische Transportrisiken bei und während des Werttran sports bis zu\ndessen Abschluss versichert. Eingeschlossen werden zwar Verluste und\nSchäden, die aus einer Unterschlagung i.S. von § 246 Abs. 1 StGB oder\neiner Veruntreuung i.S. von § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Unterschlagung) folgen. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die ledi glich\naus einer Untreue nach § 266 StGB resultieren. Ebenso wenig ist die\nvertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Versich erungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung vom Versich erungsschutz umfasst (Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 31 ff.,\n35 ff.). Das vorliegende Verfahren gibt insofern keinen Anlass für Abweichungen oder Ergänzungen.\n\n4 2. Da die Revision im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzula ssungsbeschwerde mit Blick auf die vom Senat erst danach geklärten\nRechtsfragen noch hätte zugelassen werden müssen, waren die Erfol gsaussichten der beabsichtigten Revision auch im Übrigen zu prüfen (vgl.\ndazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR\n2005, 809 unter II 2 m.w.N.), jedoch zu verneinen, weil das angefochtene\nBerufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält.\n\n5 a) Das Beschwerdevorbringen zur Reichweite des Versicherung sschutzes und zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kann aus\nden im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 aaO Rn. 21 f.,\n\n41 ff.) genannten Gründen keinen Erfolg haben. Verfahrensgrundrechte\nder Beschwerdeführerin (insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG) hat das\nBerufungsgericht insoweit nicht verletzt.\n\n6 b) Einen Bargeldverlust im versicherten Zeitraum (vgl. dazu S enatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 50) hat die Klägerin nicht nachgewiesen.\n\n7 aa) Der Behauptung der Beklagten, das transportierte Bargeld sei\nauftragsgemäß bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank abgeliefert\nund dort auf ein für die Versicherungsnehmerin geführtes Konto eing ezahlt worden, hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Sie hat\nnur dargelegt, das betreffende Bargeld sei der Versicherungsnehmerin\nzum Transport übergeben worden, und sich im Übrigen darauf b eschränkt, den Vortrag der Beklagten zum weiteren Ablauf - zum Teil mit\nNichtwissen - zu bestreiten. Ergänzend hat die Klägerin lediglich die\nVermutung geäußert, das Geld könne bereits vor der Einzahlung auf ein\nKonto der Versicherungsnehmerin verschwunden sein. Damit hat die\nKlägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt.\n\n8 bb) Ein den Versicherungsfall begründender Verlust des Transportguts lässt sich nicht feststellen.\n\n9 Ebenso wie in der durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 en tschiedenen Sache ergibt auch die vom Berufungsgericht ohne Recht sfehler vorgenommene Auslegung der hier maßgeblichen Bedingungen\ndes Transportvertrages zwischen der Klägerin und der Versicherung snehmerin, dass es Letzterer nicht untersagt war, transportiertes Geld im\n\nso genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Verfahren) zunächst auf ein für sie bei der Deutschen Bundesbank eingerichtetes Konto verbuchen zu lassen.\n\n10 Der von der Klägerin behauptete Verlust ist erst dadurch eingetr eten, dass nachfolgend anstehende Überweisungen auf ihr Konto pflichtwidrig unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf\ntransportiertes Bargeld, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit\n- nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem -\nBuchgeld.\n\n11 cc) Ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen gewesen\nwäre, weil nach der Behauptung der Beklagten das von der Versicherungsnehmerin praktizierte Pooling-Verfahren von der Klägerin über eine\nlängere Zeit hingenommen wurde, kann offen bleiben.\n\n12 c) Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht\naufgrund von der Beklagten abgegebener Versicherungsbestätigungen\nzu (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 68).\n\n13 d) Auf die von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung kommt es\nnach allem nicht mehr an.\n\nDr. Kessal-Wulf Wendt Felsch\n\nHarsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 01.04.2009 - 6 O 63/07 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 10.06.2010 - 8 U 76/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-07/iv-zr-159-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-07/iv-zr-159-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:32.241050+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-07/iv-zr-159-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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