{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2011-07-06","aktenzeichen":"XII ZB 304/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 304/10\n\nvom\n\n6. Juli 2011\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Schilling\nund Dr. Günter\n\nbeschlossen:\n\nEs wird festgestellt, dass die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Mai 2010\nerledigt ist.\n\nVon der Erhebung von Gerichtskosten für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).\n\nBeschwerdewert: 3000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. Januar 2010 eine Umgangsregelung für das gemeinsame Kind der Antragstellerin und des Antragsgegners\ngetroffen.\n\n2 Mit einem beim Oberlandesgericht durch Telefax am 19. Februar 2010\neingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den ihr am\n19. Januar 2010 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts beantragt. Belege zum\nNachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin waren dem Tele-\n\nfax entgegen der Anweisung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht beigefügt\n\n3 Den Prozesskostenhilfeantrag hat das Oberlandesgericht mit Beschluss\nvom 8. März 2010, der Antragsgegnerin zugestellt am 19. März 2010, mit der\nBegründung abgelehnt, die Antragsgegnerin habe ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen.\n\n4 Mit einem weiteren Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten, der am\n19. März 2010 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin\nBeschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt, diese zugleich\nbegründet und Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde beantragt.\n\n5 Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 26. Mai 2010 das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde angegriffen.\n\n6 Auf eine nach Einlegung der Rechtsbeschwerde erhobene Gegenvorstellung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den angegriffenen Beschluss aufgehoben und der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in die Frist zur\nEinlegung der Beschwerde mit der Begründung gewährt, die Versäumung der\nBeschwerdeeinlegungsfrist beruhe auf einem der Antragsgegnerin nicht zuzurechnenden Verschulden einer Kanzleiangestellten ihrer Verfahrensbevollmächtigten.\n\n7 Daraufhin haben die Verfahrensbevollmächtigen der Antragsgegnerin die\nRechtsbeschwerde für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.\n\nII.\n\n8 1. Auf das Verfahren findet das gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch bis\nAugust 2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, weil das Umgangsrechtsverfahren bereits im September 2007 eingeleitet worden ist.\n\n9 Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 522 Abs. 1\nSatz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie war zulässig, weil die angefochtene Entscheidung nach dem Beschwerdevorbringen die Antragsgegnerin in ihren\nVerfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzte und deshalb eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung erforderte (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).\n\n10 2. Dem Antrag, die Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens festzustellen, ist stattzugeben.\n\n11 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats,\nkann vom Beschwerdeführer im Rechtsbeschwerdeverfahren die Erledigung\neinseitig erklärt werden, wenn das erledigende Ereignis als solches außer Streit\nsteht (BGH Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZR 47/08 - NJW-RR 2009,\n855 Rn. 6 mwN; Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW-RR\n2006, 142, 143). Dies ist hier der Fall. Durch die nach Einlegung der Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist die von der Antragsgegnerin angegriffene Entscheidung gegenstandslos geworden, ohne dass es ihrer\nförmlichen Aufhebung bedarf (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005\n- XII ZB 80/05 - NJW-RR 2006, 142, 143). Dadurch entfiel das erforderliche\nRechtsschutzinteresse der Antragsgegnerin an der Anfechtung dieser Entscheidung (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 aaO). Dies gilt auch für die in\n\ndem angegriffenen Beschluss enthaltene Kostenentscheidung, die ebenfalls\ngegenstandslos geworden ist (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 aaO).\n\n12 3. Die Rechtsbeschwerde war auch begründet.\n\n13 a) Zwar sieht § 522 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 522 Abs. 2 Satz 2\nZPO für den Fall einer Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels eine Anhörung der Partei nicht ausdrücklich vor. Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt indessen unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschlüsse\nvom 24. Februar 2010 - XII ZB 168/08 - FamRZ 2010, 882 Rn. 7; vom\n15. August 2007 - XII ZB 101/07 - NJW-RR 2007, 1718; vom 13. Juli 2005\n- XII ZB 80/05 - NJW-RR 2006, 142 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06 -\nFamRZ 2007, 1725). Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt (hier: zu der\nvom Oberlandesgericht angenommenen Fristversäumung) zu äußern.\n\n14 b) Das Oberlandesgericht hat der Antragsgegnerin vor seiner Entscheidung den erforderlichen Hinweis auf die Fristversäumung nicht erteilt, so dass\ndie Entscheidung allein aus diesem Grund rechtsfehlerhaft ist. Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden ist, enthielt keinen Hinweis darauf, dass\ndem per Telefax übermittelten Prozesskostenhilfeantrag entgegen der Anweisung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin keine Anlagen beigefügt worden waren. Die Antragsgegnerin hatte daher keine Möglichkeit, sich\nvor Erlass der angegriffenen Entscheidung dazu zu äußern, wie es zu der\nÜbermittlung des Prozesskostenhilfeantrags ohne die erforderlichen Anlagen\ngekommen ist. Dadurch wurde die Antragsgegnerin in ihrem Anspruch auf\nrechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.\n\n15 4. Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung durch das Oberlandesgericht\nist dem Begehren der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Damit hatte sich ihr\nWiedereinsetzungsantrag erledigt.\n\nHahne Weber-Monecke Dose\n\nSchilling Günter\n\nVorinstanzen:\nAG Halle (Saale), Entscheidung vom 08.01.2010 - 22 F 1851/07 -\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 26.05.2010 - 8 UF 37/10 (VKH) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-06/xii-zb-304-10","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-06/xii-zb-304-10","retrieved":"2026-10-24 08:02:35.599841+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-06/xii-zb-304-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"12. 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