{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2011-07-06","aktenzeichen":"5 StR 230/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 230/11\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 6. Juli 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2011\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 10. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben; davon ausgenommen bleiben die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat und zu ihren Folgen für die\nNebenklägerin.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 a) Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 45 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte lernte 1989/1990 die Nebenklägerin kennen. Beide gingen\neine Beziehung ein; 1992 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Während\nder Angeklagte anderen Personen gegenüber als ausgesprochen ruhiger\nund freundlicher Mensch auftrat, zeigte er im häuslichen Alltag aggressive\nVerhaltensweisen gegenüber der Nebenklägerin und dem Sohn. Er geriet in\nWut, wenn sie sich nicht seinen Erwartungen entsprechend verhielten. Es\nkam vor, dass er die Nebenklägerin fest am Arm packte und sie schubste;\nmanchmal fasste er sie oder den gemeinsamen Sohn mit festem Griff am\nHals. In keinem Fall drückte er jedoch so fest zu, dass es zu einer Atemnot\nkam.\n\n4 Nach einer Phase der Entspannung aufgrund häufiger berufsbedingter\nAbwesenheit des Angeklagten wurde er im Juli 2008 arbeitslos. Die Nebenklägerin empfand die Situation zunehmend als unerträglich; sie fühlte sich\neingeengt und kontrolliert und hatte aufgrund seines aggressiven Verhaltens\nAngst vor dem Angeklagten. Im September 2008 kam es zu einer ersten\nTrennung, im Zuge derer der Angeklagte aus der gemeinsamen Wohnung\nauszog. Die Nebenklägerin ließ es indes zu, dass er bald wieder regelmäßig\nin die Wohnung kam und schließlich zurückkehrte. Im April 2009 kaufte sie\neine Eigentumswohnung. Trotz ihrer fortbestehenden Unzufriedenheit in der\nBeziehung wurde der Umzug gemeinsam geplant.\n\n5 In dieser Zeit lernte die Nebenklägerin den Zeugen S. kennen, der mit Renovierungs- und Umbauarbeiten in der neuen Wohnung beauftragt worden war. Sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin\nfreundeten sich mit dem Zeugen S. an. Der Nebenklägerin gefiel der\nZeuge gut. In ihr reifte der Entschluss, die Beziehung zum Angeklagten endgültig zu beenden. Etwa zwei Wochen vor dem Tatgeschehen teilte sie dem\n\nAngeklagten mit, dass sie sich unwiderruflich von ihm trennen wolle, und forderte ihn auf, die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Einer Vereinbarung\nfolgend gab der Angeklagte seinen Schlüssel ab; die Wohnung durfte er nur\nnach vorheriger Anmeldung in Abwesenheit der Nebenklägerin aufsuchen.\nDiese Absprache hielten beide indes nicht konsequent ein.\n\n6 Die Beziehung der Nebenklägerin zu dem Zeugen S. hatte\nsich mittlerweile intensiviert. Am Tatmorgen kam es zum ersten intimen Kontakt in der Wohnung der Nebenklägerin. Beide befanden sich unbekleidet im\nSchlafzimmer, als der Angeklagte unter Benutzung des Schlüssels des Sohnes die Wohnung betrat. Der Angeklagte geriet sofort in Wut. Er schrie den\nZeugen an und drohte, ihn umzubringen. Die Nebenklägerin versuchte, den\nAngeklagten zu beruhigen, und forderte den Zeugen auf, die Wohnung zu\nverlassen, was dieser auch tat. Der Angeklagte packte die Nebenklägerin am\nHals und warf sie auf den Steinfußboden, so dass sie heftig mit dem Kopf\naufschlug. Er schrie auf sie ein und würgte sie mit beiden Händen so stark,\ndass sie bereits nach kurzer Zeit das Bewusstsein verlor. Im Verlauf des weiteren Geschehens versuchte der Zeuge S. zunächst zweimal, die\nWohnung wieder zu betreten, um der Nebenklägerin zu Hilfe zu kommen. Er\nwurde jedoch beide Male von dem Angeklagten unter Drohungen wieder hinausgedrängt. Mit seinem PKW wollte der Zeuge einen Freund des Angeklagten zu Hilfe holen, kehrte jedoch kurz nach Beginn seiner Fahrt um. Beim\nerneuten Betreten der Wohnung, die der Angeklagte inzwischen verlassen\nhatte, fand der Zeuge die Nebenklägerin lebensgefährlich verletzt auf dem\nBoden liegend vor. Der Angeklagte hatte in massiver Weise auf den Halsund Thoraxbereich eingewirkt und der Nebenklägerin zahlreiche Hämatome\nim Gesicht und am gesamten Körper zugefügt. Thorax und Hals waren stark\ngeschwollen und blutunterlaufen. Die Nebenklägerin litt unter massiver Luftnot und war nicht ansprechbar. Noch vor Ort musste sie intubiert werden, um\nangesichts des fortschreitenden Anschwellens ihres Halses die Luftversorgung sicherzustellen. Sie musste mehrere Tage intensivmedizinisch versorgt\n\nwerden, wobei sie sich im künstlichen Koma befand, maschinell beatmet und\nmittels Magensonde ernährt wurde.\n\n7 b) Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin als\nversuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mittels\neiner lebensgefährdenden Handlung gewertet. Die Voraussetzungen des\n§ 21 StGB hat es ohne sachverständige Hilfe ebenso verneint wie diejenigen\ndes § 213 StGB.\n\n8 2. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch\nsind unbegründet. Insbesondere hat die Schwurgerichtskammer einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten in rechtsfehlerfreier Weise belegt.\n\n9 3. Der Beschwerdeführer rügt jedoch zu Recht, dass die Schwurgerichtskammer § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO verletzt habe, weil sie zur Frage der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten keinen psychiatrischen Sachverständigen\ngehört habe. Angesichts des letztlich als zulässig zu verstehenden Hilfsbeweisantrags kann es dahinstehen, ob der Strafausspruch auch auf die Aufklärungsrüge oder sogar auf die Sachrüge hin unter dem Gesichtspunkt eines entsprechenden Erörterungsmangels aufzuheben gewesen wäre.\n\n10 a) In Kapitalstrafsachen besteht – wenn nicht ein länger geplantes, rational motiviertes Verbrechen vorliegt – häufig Anlass, einen psychiatrischen\nSachverständigen beizuziehen (vgl. BGH, Urteile vom 30. August 2007\n– 5 StR 193/07, BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 13,\n– 5 StR 197/07, BGHR StGB § 21 Sachverständiger 13). Maßgeblich sind\ninsoweit die Umstände des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 5. März 2008\n– 1 StR 648/07, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 20). Vorliegend\nergeben sich aus den Urteilsausführungen fallbezogene Besonderheiten, die\nentgegen der Auffassung des Landgerichts eine Begutachtung erforderlich\nmachten. Mangels hinreichender Beachtung dieser Besonderheiten hat das\nLandgericht seine eigene Sachkunde in den Urteilsgründen nicht ausrei-\n\nchend belegt; seine für die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags gegebene Begründung, es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindernden Affekt vor, ist haltlos und steht in Widerspruch zu den eigenen Erwägungen der Schwurgerichtskammer.\n\n11 b) Die Schwurgerichtskammer stellt fest, „dass sich der Angeklagte\nzweifellos in einem Zustand affektiver Erregung spontan zur Tat hinreißen\nließ“ (UA S. 40), die in ihrer Heftigkeit dem Angeklagten wesensfremd gewesen sei. Als weiteres zu berücksichtigendes Indiz für eine Affekttat wird die\nvom Angeklagten behauptete Erinnerungslücke genannt, wobei die „Unterscheidung eines solchen Symptoms von Schutzbehauptungen und Ergebnissen psychischer Verdrängungsvorgänge“ (UA S. 40) schwierig sei. Dagegen\nwürden sich jedoch weder in der Persönlichkeit des Angeklagten noch in der\nTatvorgeschichte noch im Nachtatgeschehen Besonderheiten zeigen, die auf\neine Affekthandlung im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung hindeuteten. Der Angeklagte weise psychisch keine Besonderheiten auf; der\nBeziehungsverlauf sei aus seiner Sicht normal und unauffällig gewesen.\nWährend des Tatgeschehens sei er orientiert gewesen, was sich in den Reaktionen auf das wiederholte Eintreten des Zeugen S. gezeigt habe.\nBelege für ein zielgerichtetes und situationsadäquates Verhalten seien auch\ndie vom Angeklagten unmittelbar nach der Tat geführten Telefongespräche,\nsein Wegfahren vom Tatort mit dem Auto und das Aufsuchen eines Anwalts\nnoch am Nachmittag des Tattages. Es fehle an vegetativen, psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen, die bei heftiger Affekterregung\nfür das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sprächen. Allein\ndie spontane Tatbegehung in einem Zustand affektiver Erregung sei mithin\nnicht ausreichend, um von einer Affekterregung im Ausmaß einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung auszugehen. Vielmehr stelle dies bei den meisten\nvorsätzlichen Tötungsdelikten den Normalfall dar.\n\n12 c) Diese Erwägungen zur Ablehnung der Voraussetzung des\n§ 21 StGB reichen ersichtlich nicht aus, eine affektbedingte relevante Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens des Angeklagten kraft eigener Sachkunde der Schwurgerichtskammer auszuschließen.\n\n13 Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass bereits die Bewertung\nder behaupteten Erinnerungslücken ohne Sachverständigen schwierig ist. In\nkeiner Weise setzt sich das Landgericht damit auseinander, ob es sich bei\nder vom Angeklagten behaupteten Erinnerungslücke um eine echte oder um\neine lediglich vorgeschobene handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1987\n– 4 StR 207/87, BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 1). Insoweit\nwäre im Rahmen der – im Übrigen übermäßig ausführlichen – Beweiswürdigung auch ein Eingehen auf die Entwicklung der Einlassungen des Angeklagten zur Tat zu erwarten gewesen. Nur in unzureichender Weise würdigt\ndie Schwurgerichtskammer den erkennbar abrupten Tatverlauf mit elementarer Wucht ohne Sicherungstendenzen, der als weiteres Kriterium für einen\naffektiven Ausnahmezustand spricht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1990\n– 1 StR 278/90, BGHR StGB § 21 Affekt 4 mwN; Saß, FPPK 2008, 87 ff.).\nAngesichts der im Urteil näher geschilderten Verhaltensbesonderheiten des\nAngeklagten während der rund 20-jährigen Beziehung zur Nebenklägerin\nhätte sich auch die Überprüfung möglicher psychopathologischer Dispositionen der Persönlichkeit des Angeklagten, die nicht das Ausmaß von Persönlichkeitsstörungen erreichen müssen, durch einen Sachverständigen angeboten. Die letztlich eher spärlichen Feststellungen zum Nachtatverhalten des\nAngeklagten geben kaum Hinweise auf seine Gemütsverfassung nach der\nTat (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 26. Mai 1999 – 2 StR 203/99,\nNStZ 1999, 508, 509).\n\n14 3. Der Senat vermag angesichts der sonst fehlerfrei getroffenen und\ndaher aufrecht zu erhaltenden Feststellungen zwar eine völlige Aufhebung\nder Steuerungsfähigkeit auszuschließen. Auch wenn die verhängte Strafe\nangesichts der Schwere der Verletzungen der Nebenklägerin und der einge-\n\ntretenen weiteren Folgen für sie nicht unverhältnismäßig erscheint, kann der\nSenat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei gebotener umfassender\nPrüfung des Gesamtverhaltens des Angeklagten unter Hinzuziehung eines\nSachverständigen zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit gelangt wäre und diese im Rahmen von §§ 21, 49 Abs. 1 StGB oder § 213\n2. Alternative StGB strafmildernd berücksichtigt hätte.\n\n15 4. Der Senat weist darauf hin, dass das neu berufene Tatgericht auch\nder Frage nachzugehen haben wird, wie es zur Entstehung der Tatsituation\ngekommen ist. Ein etwaiges gezieltes Herbeiführen der Tatsituation durch\nden Angeklagten aufgrund eines bei ihm möglicherweise bereits entstandenen Misstrauens wäre als ein gegen die Annahme eines Affekts sprechendes\nIndiz in die erforderliche Gesamtwürdigung einzubeziehen.\n\nBasdorf Brause Schaal\n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-06/5-str-230-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-06/5-str-230-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:57.923406+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-06/5-str-230-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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