{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2011-07-05","aktenzeichen":"5 StR 229/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 229/11\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 5. Juli 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Nötigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2011\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. März 2011 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in zwei Fällen\nund versuchter Nötigung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von neun\nMonaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. September 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und einem Monat verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit\nder Sachrüge im Umfang der Aufhebung Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Während der Schuld- und der Strafausspruch rechtsfehlerfrei sind, hält\nder Maßregelausspruch der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n3 Die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB bedarf einer besonders\nsorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls\nlangfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt (vgl.\nBGH, Urteil vom 27. November 2008 – 3 StR 450/08, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 30). Den danach zu stellenden Anforderungen genügt das angefochtene\nUrteil nicht. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der zukünftigen Gefährlichkeit des Angeklagten nicht hinreichend begründet.\n\n4 a) Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit depressiven, phobischen, impulsiven und\nmöglicherweise dissozialen Anteilen, die sich aus seiner Kindheitsgeschichte\nherleitet. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung neigt er zu heftigen Affektausbrüchen und impulsiven Reaktionen. Darüber hinaus leidet er unter Verlustängsten und einem geringen Selbstwertgefühl. Er sucht sich deshalb stets eine\nBeziehung zu einer Partnerin, die er als „Objekt“ kontrollieren kann; hierfür hat\ner sich bisher psychisch labile Frauen ausgesucht. Sobald diese sich eigenständig zeigen, fühlt der Angeklagte sich herabgewürdigt und hat starke Verlustängste. In der Folge greift er zu verbalen Einschüchterungen und körperlichen Aggressionen gegenüber seinen Partnerinnen.\n\n5 Aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung erwartet das Landgericht nicht nur\nTaten der hier abgeurteilten, eher geringfügigen Art (namentlich Todesdrohungen zum Nachteil einer Bekannten), sondern auch solche, wie sie einer Verurteilung des Angeklagten im Jahre 2001 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung und\nvorsätzlicher und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner damaligen\nEhefrau zugrunde lagen.\n\n6 b) Ohne Mitteilung der näheren Umstände dieser Taten ist indes der\nSchluss des Landgerichts nicht nachvollziehbar, die Taten seien symptomatisch\nfür die beim Angeklagten vorliegende Persönlichkeitsstörung. Aus diesem\nGrund ist die Vorhersage gerade auch solcher Taten durch das angefochtene\nUrteil für das Revisionsgericht nicht überprüfbar. Das Urteil teilt auch nicht die\nUmstände mit, die dazu führten, dass der Angeklagte die damals verhängte\nStrafe voll verbüßen musste und mit dem Eintritt der Führungsaufsicht in das\nProgramm des LKA Niedersachsen im Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern aufgenommen und hier in die Kategorie akut rückfallgefährdet eingestuft wurde.\n\n7 2. Angesichts der aufgezeigten Begründungsmängel vermag der Senat die\nGefahrenprognose des Landgerichts nicht nachzuvollziehen. Der Maßregelausspruch ist daher mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.\n\nDas neu berufene Tatgericht wird die Zeit, die der Angeklagte nicht inhaftiert war, zu bewerten und auch Feststellungen zu seinem Beziehungsverhalten seit den verfahrensgegenständlichen Taten zu treffen und in die\nGefahrenprognose einzubeziehen haben.\n\nRaum Brause Schaal\n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-05/5-str-229-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-05/5-str-229-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:57.845419+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-05/5-str-229-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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