{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-07-01","aktenzeichen":"V ZR 84/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nV ZR 84/10 Verkündet am:\n1. Juli 2011\nWeschenfelder\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 1. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter\nDr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und\nden Richter Dr. Czub\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 25. März 2010 unter\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt\nund hinsichtlich der Entscheidungen über den Feststellungsantrag\ninsgesamt und über den Antrag auf Verurteilung zur Abtretung\ninsoweit aufgehoben, als diese mit einem Zug-um-Zug Vorbehalt\nversehen ist.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer\ndes Landgerichts Verden vom 10. September 2008 abgeändert.\nDer Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger die Ansprüche\ngegen den Beklagten zu 2 aus der Rückabwicklung des vor dem\nNotar T. in P. am 1. November 2004 abgeschlossenen\nGrundstückskaufvertrags (UR-Nr. ) abzutreten.\n\nIm Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Mit notariellem Vertrag vom 3. Dezember 2003 kaufte der Kläger von der\nB. -verwaltungs GmbH (BVVG) 429 ha Waldflächen in\nM. für einen Preis von 1 Million €.\n\n2 Der Kläger konnte den an die BVVG zu zahlenden Kaufpreis nicht aufbringen, wozu jedoch der Beklagte zu 1 bereit und in der Lage war. Die\nParteien schlossen am 2. August 2004 einen notariellen Vertrag über ihre\nwirtschaftliche Zusammenarbeit. In dessen Präambel ist ausgeführt, dass der\nBeklagte zu 1 den Kaufpreis finanzieren und die Waldflächen auf Grund eines\nmit dem Kläger abzuschließenden Kaufvertrags von diesem erwerben sollte.\nDie Aufwendungen des Beklagten zu 1 zur Finanzierung des Erwerbs sollten\ninnerhalb eines halben Jahres durch den Erlös aus dem Holzeinschlag\nausgeglichen werden und dem Kläger danach ein Teil der Waldflächen wieder\nzur Verfügung stehen. Man vereinbarte, dass der Beklagte zu 1 unmittelbar\nnach dem Übergang des Rechts zur Nutzung der Kaufsache mit dem Holzeinschlag beginnen und der daraus bis zum 1. März 2005 erzielte Erlös\nzunächst ausschließlich dazu verwendet werden sollte, dem Beklagten zu 1\nseinen Aufwand für den Kauf zu ersetzen. Ein danach verbleibender Überschuss sollte zwischen den Vertragsparteien geteilt werden.\n\n3 Zur Sicherung eines Rückerwerbs des Klägers vereinbarten die Parteien\nein Rücktritts-, ein Ankaufs- und ein Vorkaufsrecht. Mit notarieller Urkunde vom\ngleichen Tage verkaufte der Kläger an den Beklagten zu 1 die von ihm von der\nBVVG gekauften Waldflächen.\n\n4 Die nach dem Kauf begonnenen intensiven Holzeinschläge (Kahlschlag)\nwurden dem Beklagten zu 1 durch naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung\ndes Landrats vom 14. Oktober 2004 untersagt. Mit notariellem Vertrag vom\n\n1. November 2004 verkaufte der Beklagte zu 1 die östlich gelegenen\nWaldflächen an den Beklagten zu 2 zu einem Kaufpreis von 370.000 €. In\ndiesem Vertrag behielt sich der Beklagte zu 1 ein Rücktrittsrecht für den Fall\nder Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Kläger vor.\n\n5 Der Kaufvertrag zwischen den beiden Beklagten über die östlich\ngelegenen Waldflächen wurde dem Kläger von dem Notar mit Schreiben vom\n27. Juni 2007 übermittelt, der einen Monat später das Vorkaufsrecht ausübte\nund den Beklagten zu 1 aufforderte, von dem Kaufvertrag mit dem Beklagten\nzu 2 zurückzutreten, was dieser im August 2008 - vorsorglich im Hinblick auf\ndie Vorkaufsrechtsausübung durch den Kläger - auch tat.\n\n6 Der Kläger hat - soweit noch von Interesse - folgende Anträge gestellt:\n\n1. den Beklagten zu 1 zur Herausgabe und Übereignung der\nöstlichen Waldgrundstücke zu verurteilen, Zug um Zug gegen\nZahlung von 370.000 €,\n2. festzustellen, dass sich der Beklagte zu 1 ihm gegenüber im\nAnnahmeverzug befinde,\n3. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 den Rücktritt gegenüber\ndem Beklagten zu 2 wirksam erklärt habe und dieser die\nRückübereignung und die Herausgabe Zug um Zug gegen\nZahlung von 370.000 € schulde,\n4. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, seine Rückübereignungsund Herausgabeansprüche gegen den Beklagten zu 2 an ihn\nabzutreten,\n5. festzustellen, dass sich der Beklagte zu 2 gegenüber dem\nBeklagten zu 1 seit dem 10. November 2008 mit der\nRückauflassung in Verzug befinde,\n6. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, an ihn 370.000 € nebst\nZinsen (als Schadensersatz) zu leisten,\n\n7. festzustellen, dass der Kaufpreisanspruch des Beklagten zu 1\ndurch Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch des\nKlägers erloschen sei.\n\n7 Das Landgericht hat den Klageanträgen zu 1, 3 und 4 stattgegeben und\ndie Klage im Übrigen abgewiesen. Dieses Urteil haben alle Parteien angegriffen. Der Kläger hat mit seiner Berufung den Schadensersatzanspruch\n(Klageantrag zu 6) und den darauf bezogenen Feststellungsantrag\n(Klageantrag zu 7) weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat allein dem\nKlageantrag zu 4 (auf Abtretung), und diesem nur Zug um Zug gegen Zahlung\nvon 370.000 €, stattgegeben und alle anderen Anträge abgewiesen.\n\n8 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger\nfolgende Anträge weiter: Gegen den Beklagten zu 1 auf Abtretung von dessen\nAnsprüchen gegen den Beklagten zu 2 ohne den Zug-um-Zug-Vorbehalt und\nauf Zahlung von 370.000 € zzgl. Zinsen als Schadensersatz und gegen den\nBeklagten zu 2 auf Feststellung der Wirksamkeit des von dem Beklagten zu 1\nihm gegenüber erklärten Rücktritts und der daraus folgenden Verpflichtung zur\nRückübereignung der an ihn verkauften Waldflächen Zug um Zug gegen\nRückzahlung des Kaufpreises von 370.000 €. Die Beklagten beantragen die\nZurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n9 Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung des in dem Vertrag zwischen dem Kläger\nund dem Beklagten zu 1 vereinbarten Rücktrittsrechts zu. Der Beklagte zu 1\nhabe mit der (Weiter-)Veräußerung der östlichen Waldflächen keine Pflichten\naus dem Vertrag über die Zusammenarbeit der Parteien verletzt.\n\n10 Der Kläger könne von dem Beklagten zu 1 jedoch die Abtretung von\ndessen Ansprüchen gegen den Beklagten zu 2 verlangen. Dem Beklagten zu 1\nsei es als Nichteigentümer der weiterveräußerten Waldflächen nicht mehr möglich, den mit der Ausübung des Vorkaufsrechts begründeten Anspruch des\nKlägers auf Übereignung (§ 464 Abs. 2, § 433 Abs. 1 BGB) zu erfüllen. Er\nmüsse daher nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr leisten, sei jedoch nach § 285\nAbs. 1 BGB zur Abtretung etwaiger Rückgewähransprüche gegen den Beklagten zu 2 Zug um Zug gegen Zahlung von 370.000 € verpflichtet.\n\n11 Die gegenüber dem Beklagten zu 2 erhobene Feststellungsklage sei\nunzulässig, weil der Kläger insoweit Rechte aus einem fremden Rechtsverhältnis geltend mache, was nur im Falle einer Prozessstandschaft zulässig\nsei. Auch liege keiner der Fälle vor, in denen der Bundesgerichtshof ausnahmsweise die Zulässigkeit einer Feststellungsklage über ein Drittrechtsverhältnis\nanerkannt habe.\n\nII.\n\n12 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.\n\nA.\n\n13 Zur Klage gegen den Beklagten zu 1\n\n14 1. Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das\nBerufungsgericht den Beklagten zu 1 nur Zug um Zug gegen Zahlung von\n370.000 € dazu verurteilt hat, die Ansprüche aus der Rückabwicklung des\nKaufvertrags mit dem Beklagten zu 2 an den Kläger abzutreten.\n\n15 a) Dass dem Kläger der in dem Berufungsurteil zuerkannte Anspruch auf\nAbtretung zusteht, ist rechtskräftig festgestellt. In der Revisionsinstanz tritt die\n\nRechtskraft hinsichtlich derjenigen prozessualen Ansprüche, mit denen der\nRevisionskläger im Berufungsverfahren obsiegt hat, in dem Zeitpunkt ein, in\nwelchem der Revisionsbeklagte infolge Fristablaufs die Möglichkeit verloren\nhat, sich der Revision anzuschließen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993\n- VIII ZR 41/93, NJW 1994, 657, 659). Eine Anschließung des Beklagten zu 1\nan das Rechtsmittel des Klägers, die innerhalb der Frist von einem Monat nach\nZustellung der Revisionsbegründung hätte erklärt werden müssen (§ 554 Abs. 2\nSatz 2 ZPO), ist nicht erfolgt.\n\n16 b) Dem Beklagten zu 1 steht gegenüber dem Anspruch auf Abtretung\nkein Leistungsverweigerungsrecht nach § 322 Abs. 1 BGB zu. Der Zug-um-Zug-Vorbehalt, der - wie die Revision zutreffend bemerkt - hier dazu führte,\ndass der Kläger für den Erwerb der Waldgrundstücke den Kaufpreis zweimal\n(bei der Abtretung des Anspruchs und bei der nachfolgenden\nAuseinandersetzung mit dem Beklagten zu 2) aufbringen müsste, hat im Gesetz\nkeine Grundlage.\n\n17 aa) Auf Grund der Abweisung des Klageantrags zu 1 durch das\nBerufungsgericht und der Erklärung des Klägers in der Revisionsbegründung,\ndie Entscheidung insoweit nicht anzugreifen, steht mit Rechtskraft fest, dass\ndem Kläger kein Anspruch gegen den Beklagten zu 1 auf Übereignung der\nöstlichen Waldgrundstücke gegen Zahlung eines Kaufpreises von 370.000 €\nzusteht.\n\n18 bb) Auf der Grundlage der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts\nbestünde allerdings ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 322 Abs. 1 BGB\nwegen des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung auch gegenüber dem Anspruch auf\nAbtretung. Wäre - wie von dem Berufungsgericht angenommen - der Anspruch\naus dem Rückgewährschuldverhältnis ein Ersatzanspruch nach § 285 Abs. 1\nBGB für den gemäß § 275 Abs. 1 BGB von dem Beklagten zu 1 nicht mehr zu\n\nerfüllenden Anspruch des vorkaufsberechtigten Klägers auf\nEigentumsverschaffung (§ 464 Abs. 2 i.V.m. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB), bliebe\nder Kläger dem Beklagten zu 1 nach § 326 Abs. 3 Satz 1 BGB zur\nGegenleistung verpflichtet. Dem Beklagten zu 1 stünde dann wegen des Anspruchs auf die Gegenleistung das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320\nAbs. 1 Satz 1 BGB zu (vgl. Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 320\nRn. 10; MünchKomm-BGB/Emmerich, 5. Aufl., § 320 Rn. 31; Palandt/\nGrüneberg, BGB, 70. Aufl., § 320 Rn. 5).\n\n19 Der Senat ist jedoch insoweit an das - auch in Bezug auf die Anwendung\nder Vorschrift des § 285 Abs. 1 BGB fehlerhafte - Berufungsurteil (dazu sogleich unter cc)) nicht gebunden. Rechtskräftig festgestellt ist nämlich nur der\ndem Kläger zuerkannte Anspruch auf Abtretung. Die präjudiziellen Rechtsverhältnisse und die Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das\nBestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge gezogen hat, nehmen dagegen nicht an der Rechtskraft teil (vgl. BGH,\nUrteile vom 25. Februar 1985 - VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29, 33 und vom 7. Juli\n1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 140).\n\n20 cc) Das Berufungsgericht hat § 285 Abs. 1 BGB rechtsfehlerhaft bejaht.\nDie Vorschrift setzt voraus, dass der Schuldner einen Ersatz oder Ersatzanspruch infolge eines Umstands erlangt, auf Grund dessen er die Leistung nach\n§ 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht.\n\n21 (1) Falsch ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte\nzu 1 schon wegen der Veräußerung an den Beklagten zu 2 nicht mehr in der\nLage sei, dem Kläger das Eigentum an den Waldgrundstücken zu verschaffen.\nDer Schuldner wird nach § 275 Abs. 1 BGB erst dann von einer Verpflichtung\nzur Verschaffung des Eigentums frei, wenn er das durch die Veräußerung an\neinen Dritten eingetretene Leistungshindernis auch nicht durch einen\n\nRückerwerb beheben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - XII ZR 18/00,\nBGHZ 154, 171, 181; Senatsurteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW\n2010, 1074, 1075 Rn. 11). Dazu ist nichts festgestellt. Der Umstand, dass sich\nder Beklagte zu 1 für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den\nKläger im Kaufvertrag mit dem Beklagten zu 2 ein Rücktrittsrecht vorbehalten\nund dieses auch ausgeübt hat, spricht vielmehr dafür, dass dem Beklagten zu 1\nein Rückerwerb trotz der Veräußerung noch möglich ist.\n\n22 (2) Der abzutretende Rückgewähranspruch nach § 346 Abs. 1 BGB ist\nauch nicht an die Stelle des Schuldgegenstands, hier des zu verschaffenden\nEigentums, getreten (vgl. Senatsurteil vom 23. Dezember 1966 - V ZR 26/64,\nBGHZ 46, 260, 263; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - VII ZR 285/78, BGHZ\n75, 203, 206). Der aus der Ausübung des Rücktrittsrechts folgende Anspruch\ndes Beklagten zu 1 gegen den Beklagten zu 2 nach § 346 Abs. 1 BGB\nbezweckt gerade die Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts;\ner ist deshalb kein Ersatz für eine nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr zu\nerfüllende Pflicht zur Eigentumsverschaffung.\n\n23 dd) Infolgedessen ist auch § 326 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht anwendbar\nund ebensowenig § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB.\n\n24 c) Der Zug-um-Zug-Vorbehalt ist auch nicht im Hinblick auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB begründet.\n\n25 Dieses setzt einen fälligen Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger voraus. An einem fälligen Anspruch des Beklagten zu 1 auf\nKaufpreiszahlung (§ 464 Abs. 2 i.V.m. § 433 Abs. 2 BGB) fehlt es jedoch,\nsolange der Durchsetzbarkeit der an den Kläger abzutretenden Forderung das\nLeistungsverweigerungsrecht des Beklagten zu 2 nach §§ 348, 320 BGB wegen\n\nseiner Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 aus dem Rückgewährschuldverhältnis entgegensteht, das er nach § 404 BGB auch gegenüber dem\nKläger als Zessionar geltend machen kann (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember\n2003 - V ZR 341/02, NJW-RR 2004, 1135, 1136).\n\n26 2. Ohne Erfolg bleibt die Revision gegen die Abweisung des Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB.\n\n27 a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf dem Ergebnis\neiner Auslegung des Vertrags über die Zusammenarbeit der Parteien, nach der\nder Beklagte zu 1 nicht verpflichtet war, vor einer Weiterveräußerung dem\nKläger die Ausübung des Rücktrittsrechts zu ermöglichen. Die Auslegung\nindividueller Erklärungen ist Sache des Tatrichters; sie ist für das\nRevisionsgericht nur dann nicht bindend, wenn sie gesetzliche oder allgemeine\nAuslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder\nVerfahrensvorschriften verletzt (Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - V ZR 36/98,\nBGHZ 139, 357, 366; BGH, Urteil vom 24. März 2009 - XI ZR 191/08, BGHZ\n180, 191, 194 Rn. 14 - st.Rspr.). Nach diesen Maßstäben ist die Auslegung\nnicht zu beanstanden.\n\n28 Die Auslegung verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Auslegungsgrundsatz, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut\nund der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu\nberücksichtigen ist und dass bei der Auslegung die beiderseitigen Interessen zu\nbeachten sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010,\n64, 65 Rn. 18).\n\n29 Nach dem Wortlaut der Vereinbarung über das Rücktrittsrecht sollte der\nKläger bei dessen Ausübung nicht stets, sondern nur gegebenenfalls die\nRückauflassung verlangen können. Der daraus von dem Berufungsgericht ge-\n\nzogene Schluss, dass der Beklagte zu 1 die Waldflächen, solange eine\nDeckung seines Aufwands für deren Erwerb aus den Einschlagserlösen nicht\nerzielt war, an einen Dritten sollte weiterveräußern können, ist vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass nicht feststand, ob eine kurzfristige Deckung\nder Aufwendungen des Beklagten zu 1 zur Finanzierung des Erwerbs der\nWaldgrundstücke aus ordnungsgemäßer (forstwirtschaftlicher) Bewirtschaftung\nüberhaupt möglich war und die Parteien diesem Umstand durch verschiedenartige Regelungen zur Sicherung des Rückerwerbsinteresses des Klägers\n(Rücktritts-, Ankaufs- und Vorkaufsrecht) Rechnung getragen haben.\n\n30 Die Weiterveräußerung widersprach zwar dem in der Präambel und in\ndem Rücktrittsrecht zum Ausdruck gebrachten Interesse des Klägers, einen Teil\nder Waldflächen möglichst ohne eine von ihm aufzubringende Zahlung (zurück-)erwerben zu können. Dieses Interesse ist aber nicht in dem von dem\nKläger geltend gemachten Umfang Vertragsinhalt geworden, da in dem Vertrag\nweder ein (befristetes) rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot verabredet\nnoch ein Rangverhältnis zwischen den Rechten des Klägers (Rücktritts-,\nAnkaufs- und Vorkaufsrecht) in diesem Sinne bestimmt worden ist.\n\n31 b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme, dass dem\nKläger der für die geltend gemachte Pflichtverletzung erforderliche Nachweis\nnicht gelungen ist, dass die vereinbarte Voraussetzung für die Ausübung des\nkostenfreien Rücktrittsrechts des Klägers (die Deckung der Kosten des Erwerbs\nder Waldflächen durch die Erlöse aus dem Holzverkauf) vorgelegen habe. Das\nBerufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die\nBeweislast dafür trägt, welchen Erlös der Beklagte zu 1 aus den Holzverkäufen\nerzielt hatte, wofür dem Kläger der vereinbarte Auskunftsanspruch zur\nVerfügung stand (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 88/88, NJW-RR\n\n1989, 1206 - zu Geschäftsbesorgungsverträgen). Dass dies nichts für den\nKläger Günstiges erbracht hat, geht zu seinen Lasten.\n\n32 c) Der in der Revisionsbegründung - beiläufig - erwähnte Hilfsvortrag, es\nwäre dem Beklagten zu 1 jedenfalls möglich gewesen, die Kosten des Erwerbs\ndeckende Einschlagserlöse zu erzielen, wenn er sich vertragstreu verhalten\nhätte, unterliegt nach § 557 Abs. 3 ZPO schon deshalb nicht der Prüfung durch\ndas Revisionsgericht, weil es an einer auf diesen Vortrag bezogenen Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ZPO fehlt.\n\nB.\n\n33 Zur Klage gegen den Beklagten zu 2\n\n34 Die Revision ist insoweit begründet.\n\n35 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die gegenüber dem Beklagten\nzu 2 erhobene Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen.\n\n36 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch ein\nRechtsverhältnis sein, das zwischen einer Partei und einem Dritten (hier\nzwischen den beiden Beklagten) besteht (Senatsurteile vom 19. Juni 1970\n- V ZR 151/67, WM 1970, 933 und vom 14. Juli 1995 - V ZR 31/94, NJW 1995,\n3183; BGH, Urteile vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, BGHZ 123, 44, 46 und\nvom 5. Dezember 2005 - II ZR 291/03, BGHZ 165, 192, 196 - jeweils mwN).\nVoraussetzung für die Zulässigkeit einer auf ein solches Rechtsverhältnis\ngerichteten Feststellungsklage ist, dass dieses Rechtsverhältnis zugleich für die\nParteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches\nInteresse an der alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (Senatsurteil vom 14. Juli\n1995 - V ZR 31/94, NJW 1995, 3183; BGH, Urteile vom 17. Oktober 1968\n\n- III ZR 155/66, WM 1968, 1378, 1379 und vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92,\nBGHZ 123, 44, 46). Hierfür ist es als ausreichend anzusehen, wenn der Kläger\nvom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem\nBeklagten und dem Dritten in seinem Rechtsbereich nur mittelbar betroffen wird\n(Senatsurteil vom 2. März 1960 - V ZR 131/58, Rn.9, juris; BGH, Urteile vom\n17. Oktober 1968 - III ZR 155/66, WM 1968, 1378, 1379; vom 14. Mai 1990\n- II ZR 125/89, NJW 1990, 2627, 2628 und vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92,\nBGHZ 123, 44, 46).\n\n37 b) So ist es hier, nachdem der Kläger sein Vorkaufsrecht wirksam\nausgeübt hat. Der Vorkaufsberechtigte ist dann (schon vor Abtretung der Ansprüche des Vorkaufsverpflichteten nach einem gegenüber dem Drittkäufer\nausgeübten Rücktrittsrecht) in seinem eigenen Rechtsbereich von dem Drittrechtsverhältnis betroffen. Ob der Vorkaufsberechtigte aus dem abzutretenden\nAnspruch den Kaufgegenstand von dem Drittkäufer erlangen oder nur\nSchadensersatz von dem Vorkaufsverpflichteten beanspruchen kann, hängt\nvon der Entscheidung der Rechtsfrage ab, ob infolge der Ausübung eines für\nden Vorkaufsfall vereinbarten Rücktrittsrechts zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Drittkäufer ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden\nist oder nicht.\n\n38 Der Senat hat die Klage des Drittkäufers gegen den Vorkaufsberechtigten auf Feststellung, dass dieser sein Vorkaufsrecht nicht wirksam\nausgeübt habe und daher ein Vertrag gemäß § 464 Abs. 2, § 433 BGB\nzwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten nicht\nzustande gekommen sei (Senatsurteil vom 19. Juni 1970 - V ZR 151/67, WM\n1970, 933), nach § 256 Abs. 1 ZPO als zulässig angesehen. Maßgeblich war\ndie Erwägung, dass der Drittkäufer im Falle des Erfolgs seiner Feststellungsklage von dem Vorkaufsverpflichteten die Abtretung des Herausgabeanspruchs\n\nnach § 812 Abs. 1 BGB verlangen könne (Senatsurteil vom 19. Juni 1970\n- V ZR 151/67, aaO).\n\n39 Aus den gleichen Erwägungen ist auch eine Klage des Vorkaufsberechtigten gegen den Drittkäufer mit dem Ziel zulässig, dass dessen\nKaufvertrag mit dem Vorkaufsverpflichteten infolge eines für den Fall der\nAusübung des Vorkaufsrechts vereinbarten und vom Vorkaufsverpflichteten\nausgeübten Rücktrittsrechts rückabzuwickeln ist.\n\n40 c) Das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung\nergibt sich hier schon daraus, dass der Beklagte zu 2 die Wirksamkeit des\nRücktritts bestreitet und sich für berechtigt hält, die Grundstücke an einen\nanderen weiter zu veräußern.\n\n41 d) Die Feststellungsklage ist weder deshalb unzulässig, weil - wie das\nBerufungsgericht meint - der Kläger noch zuwarten müsse bis die Abtretung\nwirksam werde, noch deswegen unzulässig, weil - wie die Revisionserwiderung\ndes Beklagten zu 2 meint - der Kläger bereits zuvor auf Leistung klagen könne.\nDie Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO setzt nach ständiger Rechtsprechung (siehe oben a)) im Unterschied zur Leistungsklage allein das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung des Rechtsverhältnisses, aber\nnicht voraus, dass der Kläger auch Inhaber des behaupteten Rechts ist oder auf\nGrund von Prozessstandschaft zur Prozessführung über das Recht eines\nanderen befugt ist (vgl. Brehm, Festgabe BGH, Bd. 3, S. 89, 106; Stein/\nJonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 34).\n\n42 2. Die fehlerhafte Abweisung des Feststellungsantrags als unzulässig\nführt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung\nder Sache an das Berufungsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\nSie ist nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif, weil das den\n\nFeststellungsantrag betreffende Sachverhältnis nur von dem erstinstanzlichen\nGericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob\nkonkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des\nerstinstanzlichen Gerichts begründen. Die in die Zuständigkeit des Tatrichters\nfallende Prüfung kann das Revisionsgericht nicht vornehmen (vgl. BGH, Urteil\nvom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576, 578).\n\nKrüger Lemke Schmidt-Ränsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nLG Verden, Entscheidung vom 10.09.2008 - 4 O 366/05 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 25.03.2010 - 16 U 144/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-01/v-zr-84-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-01/v-zr-84-10","retrieved":"2026-10-24 07:59:00.068543+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-01/v-zr-84-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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