{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-06-30","aktenzeichen":"V ZB 98/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 98/11\n\nvom\n\n30. Juni 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel des Betroffenen werden der Beschluss der\n3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 19. April 2011\nund der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 4. April\n2011 aufgehoben.\n\nDer Antrag der beteiligten Behörde auf Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen vom 4. April 2011 wird\nzurückgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in\nallen Instanzen werden dem Landkreis W. auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens beträgt in allen Instanzen\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Jahr\n2004 illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte - erfolglos -\ndie Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) forderte ihn mit seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten am\n\n12. Mai 2006 zugestellten Bescheid zum Verlassen der Bundesrepublik\nDeutschland auf und drohte darin die Abschiebung an. Zu der Abschiebung\nkam es jedoch nicht, weil der Betroffene untertauchte.\n\n2 Am 25. März 2011 reiste er erneut illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte bei dem BAMF wiederum einen Asylantrag.\n\n3 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von längstens\ndrei Monaten und die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet.\nDie Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.\n\nII.\n\n4 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegen die in § 62 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 und 5 AufenthG genannten Haftgründe vor. Der erneut gestellte Asylantrag stehe der Haftanordnung nicht entgegen. Zu der Dauer der Haft sei darauf\nhinzuweisen, dass das Amtsgericht antragsgemäß die Sicherungshaft angeordnet habe, deren Dauer drei Monate nicht überschreiten solle.\n\nIII.\n\n5 Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte und auch im\nÜbrigen zulässige (§ 71 Abs. 1 und 2 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Abschiebungshaft durfte nicht angeordnet werden.\n\n6 1. Der Haftanordnung lag kein zulässiger Haftantrag (§ 417 FamFG) zugrunde.\n\n7 a) Dies folgt entgegen der Annahme des Betroffenen allerdings nicht aus\ndem Umstand, dass der Haftantrag vom 4. April 2011 nicht unterschrieben ist.\nDenn die Unterschrift unter einem verfahrenseinleitenden Antrag (§ 23 Abs. 1\nSatz 4 FamFG) ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sich aus anderen\nAnhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen;\ndazu müssen dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden\nsoll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen\nwerden können, und es muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück\nnicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des\nBerechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71, 72 Rn. 11 mwN).\n\n8 Demnach ist der Haftantrag hier wirksam. Nach dem Protokoll der Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht ist der ohne weiteres der beteiligten\nBehörde zuzuordnende Antrag im Beisein einer Mitarbeiterin des Landkreises\nH. , die in Amtshilfe für die beteiligte Behörde aufgetreten ist, nicht nur erörtert, sondern auch von dieser ergänzt worden. Damit standen die Urheberschaft\nder beteiligten Behörde und die Bestimmung des Schriftstücks als verfahrenseinleitender Antrag fest.\n\n9 b) Der Haftantrag ist jedoch deshalb unzulässig, weil er keine ausreichende Begründung enthält. Es fehlen Ausführungen zu der erforderlichen\nDauer der Freiheitsentziehung (§ 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG) und zu der Durchführbarkeit der Abschiebung (§ 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG). Insoweit ist der\nschriftliche Antrag später nicht, auch nicht in dem Beschwerdeverfahren, er-\n\ngänzt worden. Da jedoch der Antrag und dessen Begründung die Grundlage für\ndie Anhörung des Betroffenen bilden, muss sowohl die Antragstellung als auch\ndie Antragsbegründung aus den Verfahrensakten selbst ersichtlich sein; diese\nmüssen daher entweder den vollständigen schriftlichen Haftantrag enthalten,\noder die Antragsbegründung muss sich aus dem Protokoll über die Anhörung\ndes Betroffenen ergeben (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09,\nNVwZ 2010, 1508, 1509; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10\nRn. 13, juris; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10 Rn. 6, juris).\nFehlt beides, ist eine Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haftanordnung in\nden Rechtsmittelinstanzen nicht möglich (Senat, Beschluss vom 29. April 2010\n- V ZB 218/09, aaO; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, aaO).\nDie deshalb verbleibenden Zweifel an eine den Anforderungen des § 417\nAbs. 2 Satz 2 FamFG entsprechende Antragstellung wirken zu Lasten der beteiligten Behörde (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09,\naaO; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, aaO). Das führt zur\nAufhebung sowohl des die Haft anordnenden Beschlusses als auch des sie aufrechterhaltenden Beschlusses des Beschwerdegerichts.\n\n10 2. Die Beschwerdeentscheidung und die Haftanordnung enthalten im Übrigen - worauf der Senat bereits in dem Aussetzungsbeschluss vom 6. Mai 2011\nhingewiesen hat - keine Prognose im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG.\nAuch deshalb sind sie aufzuheben.\n\nIV.\n\n11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2\nFamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in\nArt. 5 Abs. 2 EMRK entspricht es billigem Ermessen, den Landkreis W. ,\n\ndem die beteiligte Behörde angehört, zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten\n(vgl. § 430 FamFG).\n\n12 Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO in\nVerbindung mit § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Halberstadt, Entscheidung vom 04.04.2011 - 11 XIV 6/11 B -\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 19.04.2011 - 3 T 170/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-30/v-zb-98-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-30/v-zb-98-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:00.023671+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-30/v-zb-98-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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