{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-06-30","aktenzeichen":"IX ZR 139/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 139/10\n\nvom\n\n30. Juni 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape\n\nam 30. Juni 2011\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom\n14. Juli 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird\nauf 107.290,11 Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die\nFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\nerfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).\n\n2 1. Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht in zulassungsrelevanter\nWeise von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2005 (IX ZR\n23/04, WM 2005, 2197 ff) ab. Nach dieser Entscheidung darf sich ein Anwalt\ngrundsätzlich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Mandanten verlassen; zu einer weiteren Erforschung des Sachverhalts ohne entsprechende Anhaltspunkte ist er grundsätzlich nicht verpflichtet (aaO S. 2199). Im\nvorliegenden Fall hat das Berufungsgericht Anhaltspunkte gesehen, die Anlass\n\nzu weiteren Nachforschungen gegeben hätten (die bisherige Nutzung des Gebäudes, der Vertrag vom 21. Februar 1927, in welchem das Wohnhaus \"mit\nSynagoge und Schule\" verkauft worden war; das Vermessungsgutachten vom\n1. Dezember 2004 nebst Anlagen). Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts,\ndass sich ein Anwalt immer und unter allen Umständen auf die Vollständigkeit\nund Richtigkeit einer ihm vom Mandanten vorgelegten Urkunde verlassen darf,\ngibt es nicht.\n\n3 2. Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. Insbesondere wurde deren Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (Art. 103 Abs. 1\nGG). Das Berufungsgericht hat vielfach andere Schlüsse aus dem ihm unterbreiteten Sachverhalt - etwa den vom Historienforscher H. aufgefundenen\nund vom Kläger eingereichten Unterlagen - gezogen, als die Beklagten für richtig halten. Das verstößt jedoch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Anknüpfungstatsachen, auf denen das Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof.\nDr. W. beruht, hat das Berufungsgericht nach Auswertung der vom Kläger vorgelegten Urkunden für bewiesen angesehen; es hat das Bestreiten der\nBeklagten nicht, wie diese rügen, übergangen.\n\n4 Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, entsprechend dem in erster\nInstanz ausdrücklich gestellten und in zweiter Instanz in Bezug genommenen\nAntrag der Beklagten ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Einholung eines\nweiteren Gutachtens steht, wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des\n§ 412 Abs. 1 ZPO ergibt, im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 258 f; vom\n4. November 2010 - III ZR 45/10, NJW 2011, 852 Rn. 29). Ein Beweisantrag ist\nnicht erforderlich; wird ein entsprechender Antrag gestellt, bindet er das Gericht\naber auch dann nicht, wenn das erste Gutachten das Gegenteil der behaupte-\n\nten Tatsache bewiesen hat (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970, aaO S. 258 f).\nDas Berufungsgericht hat ausführlich begründet, von welchen tatsächlichen\nGrundlagen es ausgegangen ist und warum es auf dieser Grundlage den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. folgt. Anlass, ein weiteres\nGutachten einzuholen, bestand danach nicht. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Beweisantrag in der Berufungsbegründung ausdrücklich wiederholt werden muss oder ob eine Bezugnahme auf\neinen in erster Instanz gestellten Antrag ausreicht, kommt es folglich nicht an.\n\n5 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2\nFall 2 ZPO abgesehen.\n\nKayser Vill Lohmann\n\nFischer Pape\n\nVorinstanzen:\nLG Bamberg, Entscheidung vom 30.10.2009 - 1 O 529/07 -\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 14.07.2010 - 3 U 186/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-30/ix-zr-139-10","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-30/ix-zr-139-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:35.231826+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-30/ix-zr-139-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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