{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2011-06-30","aktenzeichen":"I ZB 37/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 37/10\nvom\n\n30. Juni 2011\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,\nProf. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 6. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März und\n13. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 3 als unzulässig\nverworfen.\n\nDer Antrag der Beklagten zu 3, ihr für die Durchführung des\nRechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen,\nwird abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf\n750.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Mit Teilurteil vom 24. November 2009 hat das Landgericht ein gegen die\nBeklagte zu 1 ergangenes Teil-Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Beklagte zu 3 zu Unterlassung, Rechnungslegung und - als Gesamtschuldnerin\nmit der Beklagten zu 1 - Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Außerdem hat\n\nes festgestellt, dass die Beklagte zu 3 als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten\nzu 1 zum Schadensersatz verpflichtet ist.\n\n2 Gegen das ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten erster Instanz\nam 1. Dezember 2009 zugestellte Teilurteil haben die Beklagte zu 1 durch\nRechtsanwalt F. und die Beklagte zu 3 durch Rechtsanwalt K. jeweils fristgerecht Berufung eingelegt. Rechtsanwalt F. hat am 29. Januar 2010 beantragt,\ndie Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Der Vorsitzende\ndes Berufungssenats hat daraufhin die Berufungsbegründungsfrist für die Beklagte zu 1 mit Verfügung vom 1. Februar 2010 bis zum 1. März 2010 verlängert. Rechtsanwalt K., bei dem am 5. Februar 2010 eine beglaubigte Abschrift\ndieser Verfügung eingegangen ist, hat seinerseits mit Schriftsatz vom\n1. Februar 2010, der am 2. Februar 2010 bei Gericht eingegangen ist, für die\nBeklagte zu 3 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Der\nVorsitzende des Berufungssenats hat daraufhin mit Verfügung vom 3. Februar\n2010 die Berufungsbegründungsfrist für die Beklagte zu 3 verlängert, dabei\naber darauf hingewiesen, dass die Verlängerung nur vorsorglich erfolge; da die\nRechtzeitigkeit des Verlängerungsantrags zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht\nüberprüft werden könne, bleibe die Verwerfung der Berufung nach § 522 Abs. 1\nZPO vorbehalten. Mit am 1. März 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz\nhat Rechtsanwalt K., der mit Schriftsatz vom 11. Februar 2010 auch die Vertretung der Beklagten zu 1 angezeigt hatte, für diese und die Beklagte zu 3 die\nBerufung begründet.\n\n3 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 3 mit Beschluss\nvom 16. März 2010 verworfen. Den von der Beklagten zu 3 nach Zustellung\ndieses Beschlusses am 27. März 2010 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Berufung hat es\nmit Beschluss vom 13. April 2010 zurückgewiesen.\n\n4 Mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte zu 3 die Aufhebung des Beschlusses vom 16. März\n2010 und hilfsweise weiterhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\n5 II. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 3 mit der Begründung als unzulässig verworfen, diese habe die Frist zur Begründung des\nRechtsmittels nach § 520 Abs. 2 ZPO versäumt, weil von ihr bis zum Ablauf der\nFrist am 1. Februar 2010 weder eine Berufungsbegründung noch ein Fristverlängerungsantrag bei Gericht eingegangen sei. Der innerhalb der offenen Frist\neingereichte Verlängerungsantrag des Rechtsanwalts F. sei ausschließlich für\ndie Beklagte zu 1 gestellt worden. Zwar sei in ihm nicht ausdrücklich angegeben gewesen, für wen die Verlängerung beantragt werden sollte, und die Beklagtenseite im Kurzrubrum mit \"A. u.a.\" - dem Familiennamen der Beklagten\nzu 2\nund 3 - bezeichnet worden. Nachdem aber Rechtsanwalt F. seine Berufungsschrift vom 30. Dezember 2009 ausdrücklich \"namens der Beklagten zu 1 und\nBerufungsklägerin\" eingelegt habe, habe auch der Fristverlängerungsantrag\nzweifelsohne nur für diese Beklagte gestellt werden sollen; insbesondere habe\nsich Rechtsanwalt F. allein durch die Verwendung des Kurzrubrums \"A.\nu.a.\" nicht als Prozessbevollmächtigter für die Beklagte zu 3 bestellt. Ob der\nFristverlängerungsantrag mit Wissen und Wollen des Prozessbevollmächtigten\nder Beklagten zu 3 eingereicht worden sei, sei insoweit unerheblich. Im Übrigen\nsei Rechtsanwalt K. in seinem Fristverlängerungsantrag vom 1. Februar 2010\nselbst davon ausgegangen, dass es für die Beklagte zu 3 eines eigenen Antrags bedurft habe. Die Verfügung des Vorsitzenden des Berufungssenats vom\n1. Februar 2010 habe sich ebenfalls ersichtlich allein auf die Berufungsbegründungsfrist für die Beklagte zu 1 bezogen. Dass dem Rechtsanwalt K. nicht nur\neine einfache Kopie der Verfügung vom 1. Februar 2010, sondern diese in beglaubigter Abschrift übermittelt worden sei, sei zumal deshalb unerheblich, weil\n\nder der Verfügung beigefügte Antrag des Rechtsanwalts F. habe erkennen lassen, dass die Fristverlängerung auf dessen nach den Gesamtumständen nur\nfür die Beklagte zu 1 gestellten Antrag hin erfolgt sei.\n\n6 Zum Wiedereinsetzungsantrag hat das Berufungsgericht ausgeführt, es\nsei schon zweifelhaft, ob die Frist gemäß § 234 ZPO gewahrt sei, nachdem\nRechtsanwalt K. mit der Verfügung vom 3. Februar 2010 darauf hingewiesen\nworden sei, dass die Berufungsbegründungsfrist möglicherweise versäumt\nworden sei und die Berufung deshalb verworfen werden könnte. Jedenfalls\naber sei die Beklagte zu 3 nicht unverschuldet an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen. Rechtsanwalt K., dessen Verschulden sie sich zurechnen lassen müsse, hätte bei Anwendung der erforderlichen\nSorgfalt erkennen können, dass mit der Verfügung vom 1. Februar 2010 allein\ndie Berufungsbegründungsfrist für die Beklagte zu 1 verlängert worden sei. Die\nVerfügung vom 10. Februar 2010, dass es hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht bei der Anordnung in der Verfügung vom 3. Februar 2010 bleibe, sei\ninsoweit schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Berufungsbegründungsfrist\nzu diesem Zeitpunkt bereits versäumt gewesen sei.\n\n7 III. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig,\nweil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt und insbesondere\neine Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung der Beklagten zu 3\nals unzulässig verworfen und deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.\n\n8 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 3 mit Recht\ngemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil von der Beklag-\n\nten zu 3 bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 1. Februar 2010\nweder eine Begründungsschrift noch ein Fristverlängerungsantrag bei Gericht\neingegangen ist.\n\n9 a) Prozesshandlungen sind grundsätzlich entsprechend den für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen geltenden Regeln auslegungsfähig. Die Auslegung darf daher auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des\nAusdrucks haften, sondern muss den wirklichen Willen der Parteien erforschen.\nIm Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und auf das Recht auf Gehör ist im Zweifel als gewollt anzusehen, was\nnach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht. Das Verständnis der\nabgegebenen Erklärung wird dabei allerdings nur insoweit durch die tatsächlichen Interessen der erklärenden Partei bestimmt, als sich diese aus den äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen. Maßgebend ist daher unter Berücksichtigung der durch die gewollte Formulierung gezogenen\nAuslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck gebrachte Wille des Erklärenden. Dabei sind alle Nebenumstände mit zu würdigen, die den Empfängern bekannt waren oder bekannt sein mussten. Bei fristgebundenen Prozesserklärungen, wie sie insbesondere bei der Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln abzugeben sind, können allerdings nur diejenigen Umstände berücksichtigt\nwerden, die für die Empfänger innerhalb der Frist erkennbar waren (vgl. zum\nVorstehenden BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - I ZR 166/08, GRUR 2010,1026\nRn. 10 = WRP 2010, 1393 = NJW-RR 2010, 1705 - Photodynamische Therapie, mwN).\n\n10 b) Danach ist bei der Beurteilung der Frage, ob der von Rechtsanwalt F.\nmit Schriftsatz vom 29. Januar 2010 gestellte Antrag auf Verlängerung der Frist\nzur Berufungsbegründung auch als für die Beklagte zu 3 gestellt anzusehen\n\nwar, allein auf diejenigen Umstände abzustellen, die der Vorsitzende des Berufungssenats, der gemäß § 520 Abs. 2 ZPO über den Fristverlängerungsantrag\nzu entscheiden hatte, aus den ihm seinerzeit vorliegenden Akten erkennen\nkonnte. Danach aber war nicht davon auszugehen, dass mit diesem Antrag\nauch die Verlängerung der für die Beklagte zu 3 laufenden Frist zur Berufungsbegründung erstrebt wurde.\n\n11 aa) Die Beklagten zu 1 und 3 waren im ersten Rechtszug durch einen\ngemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten, der im Berufungsverfahren\nnicht mehr tätig geworden ist. Gegen das Teilurteil vom 24. November 2009 hat\ndie Beklagte zu 1 durch den in Bonn kanzleiansässigen Rechtsanwalt F. und\ndie Beklagte zu 3 durch den in Köln kanzleiansässigen Rechtsanwalt K. Berufung einlegen lassen. Der Vorsitzende des Berufungssenats hatte daher grundsätzlich davon auszugehen, dass der von Rechtsanwalt F. am 29. Januar gestellte Fristverlängerungsantrag allein für die Beklagte zu 1 gestellt war und, da\nzwischen dieser und der Beklagten zu 3 - auch soweit beide zusammen als\nGesamtschuldnerinnen verklagt waren - keine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO bestand, allein für die Beklagte zu 1 wirkte (§ 61\nZPO).\n\n12 bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Bezeichnung der Beklagtenseite im Kurzrubrum des am 29. Januar 2010 eingereichten Fristverlängerungsantrags des Rechtsanwalts F. keine abweichende\nBeurteilung rechtfertigte. Der Vorsitzende des Berufungssenats hatte nach den\nfür ihn zur damaligen Zeit erkennbaren Umständen keinen Anhaltspunkt dafür\nanzunehmen, dass sich aus dieser Angabe, die zunächst einmal allein der Bezeichnung der Rechtssache diente, in der der Antrag gestellt wurde, weiterhin\nauch ergeben sollte, dass Rechtsanwalt F. damit - abweichend von der Mandatsanzeige in seiner Berufungsschrift allein für die Beklagte zu 1 - auch für die\n\nBeklagte zu 3 als deren weiterer Prozessbevollmächtigter im Berufungsverfahren tätig werden wollte.\n\n13 c) Die Frist zur Berufungsbegründung ist für die Beklagte zu 3 auch nicht\ndadurch verlängert worden, dass die Verfügung vom 1. Februar 2010, mit der\nder Vorsitzende des Berufungssenats dem von Rechtsanwalt F. am 29. Januar\n2010 gestellten Fristverlängerungsantrag stattgegeben hat, auch dem Rechtsanwalt K. mit einer eigenständig adressierten und mit einem eigenen gerichtlichen Siegel ausgefertigten Verfügung zugestellt worden ist.\n\n14 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine\nPartei allerdings grundsätzlich auf den Umfang einer Fristverlängerung verlassen, wie er sich aus dem objektiven Inhalt der an sie gerichteten Mitteilung\nergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 61/08, NJW-RR 2009,\n643 Rn. 13). Dementsprechend kann auch eine ohne (wirksamen) Antrag bewilligte Fristverlängerung wirksam sein (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1972\n- VII ZB 9/72, VersR 1972, 1128, 1129 mwN). Dies setzt allerdings voraus,\ndass sich aus der ergangenen Verfügung ergibt, dass die Verlängerung für die\nbetreffende Partei bewilligt worden ist (BGH, VersR 1972, 1128, 1129).\n\n15 bb) Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Aus der in der\nKanzlei des Rechtsanwalts K. am 5. Februar 2010 eingegangenen Ausfertigung\nder gerichtlichen Verfügung vom 1. Februar 2010 ergab sich, dass mit ihr dem\nFristverlängerungsantrag stattgegeben worden war, den Rechtsanwalt F. in\ndem der Verfügung beigefügten Schriftsatz vom 29. Januar 2010 gestellt hatte.\nDamit musste Rechtsanwalt K. beim Erhalt dieser Verfügung davon ausgehen,\ndass der Vorsitzende des Berufungssenats auf der Grundlage der für ihn bei\nErlass der Verfügung erkennbaren Umstände die Berufungsbegründungsfrist\nallein für die Beklagte zu 1 verlängert hatte.\n\n16 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den Antrag der Beklagten\nzu 3 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Rechtsanwalt K., dessen Verschulden die Beklagte zu 3 sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO\nzurechnen lassen muss, hat vor Ablauf der für sie laufenden Frist zur Berufungsbegründung keinen eigenen Fristverlängerungsantrag bei Gericht angebracht. Er hätte auch in Rechnung stellen müssen, dass der Fristverlängerungsantrag des Rechtsanwalts F. in der Form, in der er nach der ihm von\nRechtsanwalt F. am 29. Januar 2010 per E-Mail gegebenen Information bei\nGericht angebracht worden war, aus dessen insoweit maßgeblicher Sicht allein\nfür die Beklagte zu 1 gestellt sein konnte und damit für die Beklagte zu 3 nicht\nwirkte (vgl. oben Rn. 9 bis 12). Rechtsanwalt K. hätte insoweit bei Rechtanwalt\nF. nachfragen müssen, ob das Berufungsgericht aufgrund anderer Umstände\ndavon auszugehen hatte, dass der bei ihm angebrachte Fristverlängerungsantrag auch für die Beklagte zu 3 gestellt sein sollte. Da dies nicht der Fall war,\nhätte er veranlassen müssen, dass eine entsprechende Klarstellung noch innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Berufung nachgeholt wurde.\n\n17 IV. Der Antrag der Beklagten zu 3 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die mit\nder Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverteidigung aus den vorstehend\nunter III. dargestellten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n18 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBornkamm Pokrant Büscher\n\nSchaffert Koch\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.11.2009 - 2-18 O 415/07 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2010 - 6 U 237/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-30/i-zb-37-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-30/i-zb-37-10","retrieved":"2026-10-24 07:57:01.456530+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-30/i-zb-37-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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