{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-06-30","aktenzeichen":"3 StR 41/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 41/11\nvom\n\n30. Juni 2011\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni\n2011, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPfister,\nvon Lienen,\nDr. Schäfer,\nMayer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (GL)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des\nLandgerichts Duisburg vom 19. Juli 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten und der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der besonders\nschweren Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer\nhiergegen gerichteten Revision beanstandet die Nebenklägerin das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der\nSachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht mehr an.\n\nI.\n\n2 1. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 9. November 2009 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur\nLast gelegt, die Nebenklägerin - seine ehemalige Lebensgefährtin - mit einem\nMesser an Leib und Leben bedroht und dadurch zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben (§ 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB). Dieser habe\nam 7. August 2008 gegen 15.00 Uhr der Geschädigten in deren Wohnung aufgelauert und von ihr unter Vorhalt eines Messers verlangt, die Beziehung zu\nihm wieder aufzunehmen. Nachdem die Frau aus Angst dies versprochen hatte, habe der Angeklagte von ihr die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gefordert. Als die Nebenklägerin sich geweigert habe, habe er ihr das Messer an den\nHals gehalten und sie in das Schlafzimmer gezerrt, wo er gegen den Willen der\nFrau den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durchgeführt habe.\n\n3 2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten und sich\ndahin eingelassen, die Nebenklägerin habe ihn immer wieder gedrängt, sich\nscheiden zu lassen und den Kontakt zu seiner Familie abzubrechen. Sie hätten\nsich häufig gestritten, sich getrennt und dann wieder versöhnt. Es sei immer\nwieder zum Geschlechtsverkehr gekommen, wenn er sie besucht habe, um die\ngemeinsame Tochter zu sehen. Die Nebenklägerin habe mehrfach gedroht, sie\nwürde ihn anzeigen und ins Gefängnis bringen, wenn er nicht mache, was sie\nvon ihm verlange. Am 7. August 2008 habe er sich in der Wohnung der Zeugin\nI. aufgehalten. Diese habe von ihm verlangt, ein Treffen, das er mit seiner\ndamaligen Freundin vereinbart hatte, abzusagen. Als sie später zur Arbeit gegangen sei, sei er auf ihre Bitte hin in der Wohnung geblieben, um auf den\nHund aufzupassen. In dieser Zeit habe sie bei der Polizei Anzeige gegen ihn\nerstattet.\n\n4 3. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer nach der Wiedergabe des\nTatvorwurfs und der Einlassung des Angeklagten die Bekundungen der Nebenklägerin zur Tatvorgeschichte sowie zum Tatgeschehen, die den Angeklagten\nim Sinne der Anklage belasten, und die Aussagen weiterer Zeugen dargestellt.\nAnschließend hat das Landgericht die Beweise gewürdigt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem Angeklagten die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen, jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit nachzuweisen. In der vorliegenden Konstellation \"Einlassung gegen Aussage\" habe sie\n- die Strafkammer - Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin nicht überwinden können, auch wenn die Sachverständige in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen sei, aus aussagepsychologischer Sicht sei\nes das Wahrscheinlichste, dass deren Angaben auf einem realen Erlebnis beruhten. Denn die Geschädigte habe zu wesentlichen Details des Tatgeschehens - zu dem Zeitpunkt, ab dem der Angeklagte das Messer in der Hand gehalten habe sowie zum Verbleib des Messers während des Tatgeschehens -\nund zur Vorgeschichte der Tat, nämlich dem gemeinsamen Besuch des\nSchwimmbades \"Blaue Lagune\", nicht konstant ausgesagt und insoweit falsche\nAngaben gemacht, als sie in Abrede gestellt habe, vor der Tat von sich aus\nimmer wieder den Kontakt zum Angeklagten gesucht zu haben. Außerhalb der\nAussage der Nebenklägerin gebe es keine Indizien, welche für die Richtigkeit\nihrer Angaben sprächen.\n\nII.\n\n5 Der Freispruch unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil die Ausführungen des Landgerichts nicht den Anforderungen gerecht werden, die gemäß\n§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.\n\n6 1. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss die Begründung des Urteils so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann,\nob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.\nDeshalb hat der Tatrichter in der Regel nach dem Tatvorwurf und der Einlassung des Angeklagten zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen\nTatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die er für erwiesen hält,\nbevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen\nSchuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen zur objektiven und\nsubjektiven Tatseite nicht getroffen werden konnten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil\nvom 17. Mai 1990 - 4 StR 208/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4;\nBGH, Urteil vom 4. Juli 1991 - 4 StR 233/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7). Hierauf kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen überhaupt nicht möglich waren (vgl. BGH,\nUrteil vom 26. November 1996 - 1 StR 405/96, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12) oder bei einem Freispruch aus subjektiven Gründen die Urteilsgründe ohne Feststellungen zum objektiven Sachverhalt ihrer Aufgabe gerecht werden, dem Revisionsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, BGHR\nStPO § 267 Abs. 5 Freispruch 14).\n\n7 2. Diese Mindestanforderungen an die Darstellung eines freisprechenden Urteils sind hier nicht erfüllt.\n\n8 Eine geschlossene Darstellung derjenigen Tatsachen, die das Landgericht zur Tatvorgeschichte, zur Tatnachgeschichte und vor allem zum objektiven\nTatgeschehen für erwiesen hält, fehlt völlig. Dass solche Feststellungen überhaupt nicht möglich waren, ist eher fernliegend und ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. In dem angefochtenen Urteil schließt sich nach der Mitteilung\ndes Anklagevorwurfs und der Zeugenaussagen unmittelbar die Beweiswürdigung an.\n\n9 Es bleibt daher schon offen, von welcher Tatvorgeschichte, welche der\nAngeklagte und die Nebenklägerin in entscheidenden Punkten unterschiedlich\nschilderten, das Landgericht ausgeht. Insbesondere bleibt unklar, wie sich nach\nseiner Überzeugung die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin tatsächlich gestaltete und ob sie - wie der Angeklagte in seiner Einlassung behauptet hat - trotz der Trennung weiterhin regelmäßig geschlechtlich\nmiteinander verkehrten. Auch lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen,\nob die Strafkammer der Aussage der Nebenklägerin geglaubt hat, der Angeklagte habe ihr die Zähne ausgeschlagen, sie habe wegen dessen wiederholten\naggressiven Verhaltens mehrmals bei der Staatsanwaltschaft Duisburg vorgesprochen.\n\n10 Vor allem fehlen objektive Feststellungen zum Ablauf des Tattages. Das\nLandgericht teilt nicht mit, ob nach seiner Überzeugung der Angeklagte von der\nNebenklägerin freiwillig in die Wohnung gelassen wurde oder er sich gegen\nderen Willen Zugang verschaffte. Die Urteilsgründe lassen insbesondere offen,\nob es am Tattag zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu sexuellen Handlungen kam und nur die Frage der Freiwilligkeit ungeklärt ist.\n\n11 Die Strafkammer gibt auch nicht an, von welchen Feststellungen zum\nTatnachgeschehen sie ausgeht. So befassen sich die Urteilsgründe nicht mit\ndem Ergebnis der Untersuchung, die nach der Aussage der Nebenklägerin am\nTattag im Krankenhaus O. durchgeführt worden sein\nsoll. Einerseits will die Geschädigte nach der Tat keinen Kontakt mehr zu dem\nAngeklagten gehabt haben, andererseits soll dieser - wie sie in einem Hilfsbeweisantrag behauptete - gegen ihren Willen mehrfach zu ihr gekommen sein.\n\n12 Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nBecker Pfister von Lienen\n\nSchäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-30/3-str-41-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-30/3-str-41-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:50.014319+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-30/3-str-41-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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