{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-06-28","aktenzeichen":"3 StR 167/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 167/11\nvom\n28. Juni 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nhier: Revision des Angeklagten S.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 4,\n§ 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil\ndes Landgerichts Kleve vom 31. Januar 2011, auch soweit es\nden Mitangeklagten P. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. sowie den nicht revidierenden Mitangeklagten P. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt.\nGegen den Angeklagten S. hat es eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt; den Mitangeklagten hat es zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt.\n\n2 Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n3 1. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das\nLandgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte gemäß § 24 StGB strafbefreiend vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung zu-\n\nrückgetreten ist, obwohl sich eine Erörterung dieser Frage nach den getroffenen Feststellungen aufgedrängt hat.\n\n4 Danach kam der Angeklagte mit dem Mitangeklagten überein, dem Tatopfer eine Lehre zu erteilen und es gegebenenfalls auch gewaltsam dazu zu\nbringen, Drogenschulden, die es seit längerer Zeit bei dem Angeklagten hatte,\nzu begleichen. Die Angeklagten fuhren deshalb mit dem Geschädigten in ein\nWaldgebiet. Dort hielt ihn der Mitangeklagte fest, während der Angeklagte mit\neiner Rohrzange den Finger des Opfers quetschte und es aufforderte, endlich\nseine Schulden zu bezahlen. Der Aufforderung kam der Geschädigte nicht\nnach, weil er kein Geld bei sich hatte. Nachdem der Angeklagte dem Geschädigten verdeutlicht hatte, seine Schulden so schnell wie möglich zu begleichen,\n\"wenn er weitere Gewalttätigkeiten ihm gegenüber vermeiden wollte\", ließen ihn\ndie Angeklagten frei.\n\n5 Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Versuch der besonders\nschweren räuberischen Erpressung fehlgeschlagen und damit ein Rücktritt des\nAngeklagten vom (unbeendeten) Versuch dieser Tat ausgeschlossen war.\nDenn ein Versuch ist nicht - wovon das Landgericht möglicherweise rechtsfehlerhaft ausgegangen ist - bereits dann fehlgeschlagen, wenn der Angeklagte\n- wie hier - seinen Tatplan nicht verwirklichen konnte. Maßgeblich ist hierfür\nvielmehr, ob ihm infolge einer Veränderung der Handlungssituation oder aufkommender innerer Hemmnisse das Erreichen seines Ziels nicht mehr möglich\nerschien. War der Angeklagte hingegen noch Herr seiner Entschlüsse und hielt\ner - wenngleich mit anderen Mitteln - die Ausführung seiner Tat noch für möglich, liegt ein unbeendeter und kein fehlgeschlagener Versuch vor. Entscheidend ist dabei die Sicht des Täters nach Ende der letzten Ausführungshandlung (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007,\n91; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 24 Rn. 6 ff.).\n\n6 Zu dem für die Abgrenzung eines fehlgeschlagenen von einem unbeendeten Versuch maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten im Zeitpunkt\nseiner letzten Ausführungshandlung verhält sich das Urteil nicht. Mit Blick auf\ndie Drohung des Angeklagten, erneut gewaltsam gegen das Tatopfer vorzugehen, wenn es seine Schulden nicht alsbald begleichen sollte, erscheint es jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Ausführung der Tat noch\nfür möglich hielt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte an einer Fortführung seines Vorhabens, die Bezahlung der Drogenschulden beim Tatopfer\nzu erzwingen, gehindert sah, enthalten die Urteilsgründe nicht.\n\n7 2. Der Darlegungs- und Erörterungsmangel nötigt insgesamt zur Aufhebung des Urteils, wenngleich die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten\nwegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB im Ergebnis\nrechtsfehlerfrei erfolgt ist. Der neue Tatrichter wird jedoch Gelegenheit haben\nzu prüfen, ob die vom Landgericht u.a. angenommene Tatvariante eines hinterlistigen Überfalls gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht ist. Nach den bisherigen Feststellungen erscheint dies zweifelhaft, da die Urteilsgründe ein\nplanmäßiges, auf Verdeckung der wahren Absicht gerichtetes Verhalten der\nAngeklagten, etwa das Vortäuschen von Friedfertigkeit oder ein von Heimlichkeit geprägtes Handeln nicht belegen. Das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmoments könnte die Annahme eines hinterlistigen Überfalls nicht rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 334/08, NStZ-RR\n2009, 77 mwN).\n\n8 Der neue Tatrichter wird ferner zu bedenken haben, dass die vom Landgericht bei der Strafzumessung zur Ablehnung eines minder schweren Falls\nherangezogene Erwägung, die (versuchte) Erpressung habe dazu gedient, \"ein\nkriminelles und rechtsunwirksames Geschäft\" durchzusetzen, gegen das\n\nDoppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt, da die Rechtswidrigkeit der Bereicherung Merkmal des Tatbestands des § 253 StGB ist.\n\n9 3. Die unterlassene Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung betrifft auch die Verurteilung des nicht revidierenden Mitangeklagten P. . Auch wenn gemäß § 24\nAbs. 2 StGB der Rücktritt eines Tatbeteiligten nicht ohne weiteres zugunsten\neines anderen Tatbeteiligten wirkt, kann es hierfür ausreichen, wenn die Tatbeteiligten nach unbeendetem Versuch einvernehmlich nicht mehr weiter handeln,\nobwohl sie dies hätten tun können (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR\n51/96, BGHSt 42, 158, 162; Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR\n347/06, NStZ 2007, 91, 92).\n\nBecker von Lienen Sost-Scheible\n\nSchäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-28/3-str-167-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-28/3-str-167-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:49.911222+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-28/3-str-167-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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