{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2011-06-22","aktenzeichen":"5 StR 84/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 84/11\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 22. Juni 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2011\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. November 2010 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen 8,\n12 und 13 der Urteilsgründe, im Gesamtstrafausspruch und\nim Maßregelausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei\nFällen, wegen Raubes, wegen Diebstahls mit Waffen in acht Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt\nund seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach\nden vom Tatgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit\nvom 9. Oktober 2009 bis zum 21. April 2010 in insgesamt 13 Fällen älteren\nDamen die Handtasche entwendet, um das darin befindliche Bargeld für sich\nzu verbrauchen, wobei er – ausgenommen die Fälle 1 und 9 – stets ein\nKlappmesser mit abgebrochener Klingenspitze und einer verbliebenen Klingenlänge von 5 cm bei sich führte. In den Fällen 8, 9, 12 und 13 überwand\nder Angeklagte den Widerstand der Geschädigten, die vergeblich versuchten\n\nihre Handtasche festzuhalten, indem er mit Gewalt an der Tasche riss. Für\ndie jeweiligen Taten hat die Strafkammer Einzelfreiheitsstrafen zwischen vier\nMonaten (Diebstahl, Tat 1) und drei Jahren zehn Monaten (schwerer Raub,\nTat 13) festgesetzt.\n\n2 Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten, der die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Hingegen können der Strafausspruch zu den\nTaten 8, 12 und 13, der Gesamtstrafausspruch sowie die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben.\n\n3 1. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines\nminder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB bei den Taten 8, 12 und\n13 verneint hat, halten sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Unter\nVerweis auf die hohe Rückfallgeschwindigkeit, den vorliegenden einschlägigen Bewährungsbruch sowie die in den Taten zum Ausdruck kommende\nkriminelle Energie hat die Strafkammer trotz der Gewaltanwendung im untersten Bereich, der geringen Tatbeute und des umfassenden Geständnisses\ndes Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung zu seinen Gunsten abgelehnt. Diese Erwägungen im angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen,\ndass die Strafkammer auch den neben dem besonders wesentlichen Gesichtpunkt der begrenzten Gewaltkomponente gravierenden Umstand der\nbesonders geringen Gefährlichkeit des vom Angeklagten mitgeführten Messers erwogen hat, das der Angeklagte nach seinem von der Strafkammer\nzugrunde gelegten Geständnis zum Zweck des „Stullenschmierens“ während\nseiner Obdachlosigkeit bei sich hatte. Es ist deshalb zu besorgen, dass ein\nfür die Bestimmung des Strafrahmens maßgeblicher Strafzumessungsgrund\nunberücksichtigt geblieben ist.\n\n4 Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 8, 12 und 13\nsowie im Gesamtstrafausspruch. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen\nbleiben. Der Senat weist darauf hin, dass angesichts des ähnlichen Charak-\n\nters der Diebstahls- und Raubtaten die Einzelstrafbemessung auffällig unausgewogen erscheint, ohne dass hierin jenseits der drei aufgehobenen\nhöchsten Einzelstrafen ein den Angeklagten beschwerender Fehler läge.\n\n5 2. Die Aufhebung der drei höchsten, allein die Dreijahresgrenze überschreitenden Einzelstrafen bedingt auch die Aufhebung der auf § 66 Abs. 2\nsowie § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützten Anordnung der Unterbringung in\nder Sicherungsverwahrung.\n\n6 Für das weitere Verfahren weist der Senat insoweit auf Folgendes hin:\n\n7 a) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 und\nAbs. 3 Satz 2 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. Dessen Ausübung ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Insbesondere lassen die Ausführungen der Strafkammer Erwägungen dazu vermissen, ob\nsich der Angeklagte, der erstmals zu einer längeren Haftstrafe verurteilt wurde, nicht bereits die Strafverbüßung hinreichend zur Warnung dienen lassen\nwird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 – 1 StR 300/09, BGHR StGB\n§ 66 Abs. 2 Ermessensausübung 1).\n\n8 b) Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011\n(BGBl. I S. 1003), das die Strafkammer noch nicht berücksichtigen konnte,\nsind die gesetzlichen Regelungen zur Sicherungsverwahrung mangels ausreichender Wahrung des „Abstandsgebots“ mit dem Freiheitsgrundrecht unvereinbar; das Recht der Sicherungsverwahrung muss bis zum 31. Mai 2013\nneu geregelt werden. Vor diesem Hintergrund kann die Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung bis zur Neuregelung nur nach Maßgabe einer strikten\nVerhältnismäßigkeitsprüfung angeordnet werden. In der Regel wird dabei der\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz nur unter der Voraussetzung gewahrt sein,\ndass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten\nUmständen in der Person oder dem Verhalten des Angeklagten abzuleiten ist\n(BVerfG, aaO, Tz. 172). Die Darlegungen des Landgerichts lassen eine sol-\n\nche Gefahr in der Person oder dem Verhalten des Angeklagten nicht erkennen. Dies liegt nach den festgestellten Tatumständen auch denkbar fern.\n\n9 3. Aufgrund der vorliegenden Wertungsfehler bedurfte es keine Aufhebung der Feststellungen. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bislang getroffenen nicht widersprechen.\n\nBasdorf Raum Schaal\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-22/5-str-84-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-22/5-str-84-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:57.818698+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-22/5-str-84-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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