{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2011-06-16","aktenzeichen":"III ZR 200/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIII ZR 200/09 Verkündet am:\n16. Juni 2011\nKiefer\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 16. Juni 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter\nDr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 21. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts München vom 15. Juni 2009 aufgehoben, soweit nicht die Klägerin zu 1 ihr Rechtsmittel in Richtung auf die\nBeklagte zu 3 zurückgenommen hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\n1 Die Kläger erheben gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz\nwegen unzutreffender Beratung im Zusammenhang mit der Zeichnung von Kapitalanlagen.\n\n2 Die Beklagten zu 1 und 2 betrieben als Gesellschafter bürgerlichen\nRechts ein Unternehmen, das die Beratung von Anlegern zum Gegenstand hatte. Im Oktober/November 2000 riet der Beklagte zu 1 dem Ehemann der Kläge-\n\nrin zu 1, der später seine Ansprüche an den Kläger zu 2 abtrat, zu einer Kommanditbeteiligung an einem Medienfonds. Zu einem weiteren Beratungstermin\nam 23. November 2000 zog der Beklagte zu 1 den seinerzeitigen Geschäftsführer der Beklagten zu 3 als \"Spezialisten\" für die betreffende Anlage hinzu. Aufgrund der in diesem Gespräch ausgesprochenen Empfehlungen entschloss\nsich der Ehemann der Klägerin zu 1, eine Beteiligung in Höhe von 500.000 DM\n(= 255.645,94 €) einzugehen, die er am 27. November 2000 zeichnete. Die\nKlägerin zu 1, die bei den Beratungsgesprächen nicht zugegen war, beteiligte\nsich aufgrund der von ihrem Ehemann weiter gegebenen Informationen über\ndas Anlageprodukt am 15. Dezember 2000 mit zusätzlichen 300.000 DM\n(= 153.387,56 €). Die Eheleute erbrachten ihre Einlagen zu 48 %. Der Fonds\nwurde notleidend. Über das Vermögen der Initiatorin und Platzierungsgarantin,\nder I. AG, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.\n\n3 Die Kläger machen geltend, die Beratung des Ehemanns der Klägerin\nzu 1 durch den Beklagten zu 1 und den Geschäftsführer der Beklagten zu 3 sei\nunzutreffend gewesen. So habe er klargestellt, dass er zum Zwecke der Steueroptimierung und der Altersvorsorge eine sichere Kapitalanlage wünsche. Diese Anforderungen habe die empfohlene Beteiligung nicht erfüllen können, was\nsich bei Berücksichtigung negativer Berichte in der Fachpresse sowie bei einer\n- von den Beklagten unterlassenen - Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzepts\nund des Anlageprospekts, der zudem erkennbar erhebliche Mängel aufgewiesen habe, herausgestellt hätte. Die Beteiligung sei unzutreffend als risikofrei\ndargestellt worden. Insbesondere hätten die Beklagten die Möglichkeit eines\nTotalverlusts unrichtig in Abrede gestellt und nicht darauf hingewiesen, dass\nder wirtschaftliche Erfolg des Fonds im Wesentlichen von der Bonität der\nI. AG abhängig sei. Der Anlageprospekt sei dem Ehemann der Klägerin zu 1 lediglich kurz, nicht aber zur eingehenden Durchsicht vorgelegt worden.\n\n4 2008 haben die Kläger Klage erhoben auf Zahlung von Schadensersatz,\nFreistellung von den Ansprüchen auf die restlichen Pflichteinlagen und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von aus der nachträglichen\nAberkennung von Verlustzuweisungen entstehenden Steuerschäden Zug um\nZug gegen Abtretung der Beteiligungen beziehungsweise der aus ihnen folgenden Ansprüche. Die Klage hat vor dem Landgericht gegenüber den Beklagten\nzu 1 und 2 Erfolg gehabt, während sie hinsichtlich der Beklagten zu 3 abgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 hat das Oberlandesgericht auch die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung der\nKläger hat es zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Klägerin zu 1 ihr Klagebegehren gegenüber den Beklagten zu 1 und\n2 und der Kläger zu 2 gegenüber allen drei Beklagten weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\n5 Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.\n\nI.\n\n6 Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger gegen die\nBeklagten zu 1 und 2 keinen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung. Diese\nhätten zum einen keine Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt. Zum anderen seien etwaige Ansprüche verjährt.\n\n7 Hinsichtlich des empfohlenen Medienfonds hätten die Beklagten zu 1\nund 2 mit dem Ehemann der Klägerin lediglich einen Anlagevermittlungsvertrag\nabgeschlossen. Zwar sei der Vertrag zunächst als Anlageberatungsvertrag anzusehen. Durch die Hinzuziehung des damaligen Geschäftsführers der Beklagten zu 3 als \"Spezialisten\" habe der Beklagte zu 1 gegenüber dem Zedenten\naber deutlich zu erkennen gegeben, dass er hinsichtlich des streitgegenständlichen Fonds keine ausreichenden Kenntnisse habe und deshalb die erforderliche Beratung nicht allein und selbstständig ausführen könne. Die Beklagten\nzu 1 und 2 hätten damit mit konkludenter Zustimmung des Ehemanns der Klägerin ihre Beratungspflichten eingeschränkt und die Geldanlage im Folgenden\nnur noch vermittelt. Durch Offenlegung ihrer nicht ausreichenden Kenntnisse\nund Hinzuziehung des \"Spezialisten\" der Beklagten zu 3 seien sie ihren aus\ndem Anlagevermittlungsvertrag ergebenden Pflichten ausreichend nachgekommen.\n\n8 Selbst wenn man gleichwohl von einer Aufklärungspflichtverletzung\ndurch die Beklagten zu 1 und 2 ausginge, seien etwaige Schadensersatz- oder\nFreistellungsansprüche der Kläger gemäß Art. 229, § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB,\n§ 195, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt, da der Zedent, auf dessen Person es\nhier ankomme, dadurch, dass er den bei der Beratung vorliegenden Prospekt\nnicht an sich genommen und zumindest kurz durchgelesen habe, es in grob\nfahrlässiger Weise unterlassen habe, Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners zu erlangen. Selbst bei\noberflächlicher Durchsicht des Prospekts hätte der Ehemann der Klägerin erkennen können, dass die Schilderung des Geschäftsführers der Beklagten zu 3\nhinsichtlich der Risikobewertung des Fonds nicht einmal den Angaben im Prospekt entsprochen habe, so dass er die Falschberatung ohne weitere Nachforschungen erkannt hätte. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisauf-\n\nnahme und der durch das Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung sei\ndavon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 3 die streitgegenständliche Anlage als risikofrei dargestellt habe. Weder sei ein Hinweis auf\ndie Möglichkeit einer Nachhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB in Höhe des nicht\neingezahlten Teils der Kommanditeinlage erfolgt noch sei dargelegt worden,\ndass der wirtschaftliche Erfolg ausschließlich von der Bonität der I. AG\nabhängig gewesen sei. Im Prospekt seien diese Risiken aufgeführt worden,\ninsbesondere auch der Hinweis auf den unternehmerischen Charakter der Beteiligung, auf die Möglichkeiten des Totalverlusts und einer Nachhaftung sowie\nauf das Bonitätsrisiko der Platzierungsgarantin. Das Versäumnis, sich den\nProspekt geben zu lassen und durchzulesen, sei als grob fahrlässig einzustufen.\n\n9 Die Kläger hätten auch gegenüber der Beklagten zu 3 keine Ansprüche\nauf Schadensersatz beziehungsweise Freistellung, da diese ebenfalls verjährt\nseien. Zwar sei davon auszugehen, dass zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 3 ein konkludenter Anlageberatungsvertrag geschlossen worden sei.\nDie hieraus folgenden Pflichten habe die Beklagte zu 3 auch nicht ordnungsgemäß erfüllt. Jedoch seien die hieraus folgenden Schadensersatzansprüche\naus den vorstehenden Gründen verjährt.\n\nII.\n\n10 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n11 1. Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands und der hierzu\ngetroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 2 nicht auszuschließen.\n\n12 a) Der revisionsrechtlichen Nachprüfung ist die vom Berufungsgericht\nnicht korrigierte Beurteilung des Landgerichts zugrunde zu legen, ein Vertragsverhältnis betreffend die Anlageempfehlung sei nicht nur zwischen den Beklagten zu 1 und 2 und dem Zedenten zustande gekommen, sondern ebenfalls mit\nder Klägerin zu 1. Das Berufungsgericht wird im neuen Verfahren Gelegenheit\nhaben, sich mit den insoweit erhobenen Gegenrügen der Beklagten zu 1 und 2\nauseinander zu setzen.\n\n13 b) Hinsichtlich des Inhalts der zwischen den Beklagten zu 1 und 2 einerseits und der Klägerin zu 1 und ihrem Ehemann andererseits geschlossenen\nVerträge begegnet bereits die Annahme des Berufungsgerichts, der ursprünglich zwischen dem Zedenten und den Beklagten zu 1 und 2 zu Stande gekommene Anlageberatungsvertrag sei einvernehmlich in einen Anlagevermittlungsvertrag umgewandelt worden, erheblichen Bedenken. Allein der Umstand, dass\nder Zedent mit der Hinzuziehung des \"Spezialisten\" W. einverstanden war\nund dieser in dem maßgeblichen Beratungsgespräch \"das Wort führte\", lässt\nsowohl vom objektiven Erklärungswert als auch von der Interessenlage her\nnicht den Schluss zu, der Zedent habe zugestimmt, den bereits geschlossenen\nBeratungsvertrag zu einem bloßen Anlagevermittlungsvertrag \"herabzustufen\".\nÜberdies hat die Vorinstanz nicht in Erwägung gezogen, dass sich die Einschaltung der Beklagten zu 3 auch als Hinzuziehung eines Verhandlungs- oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) dargestellt haben kann, mit der keine Änderung des\nCharakters des Anlageberatungsvertrags verbunden gewesen war. Ob diese\nBedenken gegenüber der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts letzt-\n\nlich durchgreifen, kann allerdings im vorliegenden Verfahrensstadium auf sich\nberuhen. Selbst wenn das zwischen dem Zedenten und den Beklagten zu 1\nund 2 bestehende Rechtsverhältnis nur als Anlagevermittlungsvertrag zu qualifizieren sein sollte, kommt eine Haftung aus positiver Forderungsverletzung in\nBetracht.\n\n14 aa) Der Anlagevermittler schuldet dem Interessenten eine richtige und\nvollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (st. Rspr. z.B. Senatsurteile vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 11 mwN und vom\n12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116). Der Anlagevermittler\nmuss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf\nPlausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen (Senatsurteil vom 5. März\n2009 aaO mwN). Vertreibt er die Anlage anhand eines Prospekts, muss er, um\nseiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich\nschlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand festzustellen in\nder Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (Senat aaO Rn. 12). Unterlässt er diese Prüfungen, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf\nhinweisen (Senat aaO Rn. 11 f).\n\n15 bb) Hiernach hat das Berufungsgericht zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Anlagevermittler seine Auskunftspflichten gegenüber dem Anlageinteressenten nicht verletzt, wenn er auf seine fehlende Sachkunde und somit auf eine unterlassene Prüfung hinweist. Die Befreiung des\nAnlagevermittlers von seinen Untersuchungs- und Auskunftspflichten aufgrund\n\neiner derartigen Information des Anlageinteressenten kann jedoch nur in dem\nUmfang eingreifen, in dem der Vermittler die unterbliebene Prüfung auch tatsächlich offen legt.\n\n16 (1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Beklagte zu 1 habe im Zusammenhang mit der Hinzuziehung der Beklagten zu 3 darauf hingewiesen, keinerlei Überprüfungen der hier maßgeblichen Anlage vorgenommen\nzu haben. Dies beruht auf einer unvollständigen Berücksichtigung des Sachvortrags. Die Kläger haben im Anschluss an die Zeugenaussage des Zedenten\ngeltend gemacht, die Initiative zum Abschluss der Beteiligung sei vom Beklagten zu 1 ausgegangen, welcher den Zedenten angerufen und ihm erklärt habe,\ner werde jetzt auch Filmfonds vertreiben. Der Zedent möge sich das betreffende Produkt wegen der überragenden Rendite ansehen. Weiterhin habe der Beklagte zu 1 ausgesagt, sich aktiv über den Fonds informiert, hierzu mehrere\nMeinungen, insbesondere die des Steuerberaters der Beklagten zu 1 und 2,\neingeholt und sich bei der Steuerkanzlei des Fondsauflegers erkundigt zu haben. Weiterhin habe der Beklagte zu 1 zusammen mit dem Zeugen W.\nmehrere ähnliche Termine wahrgenommen und sei vor dem in Rede stehenden\nGespräch bereits im Besitz des Prospekts gewesen.\n\n17 (2) War der Beklagte zu 1 in einer solchen Weise im Zusammenhang mit\ndem maßgeblichen Beratungsgespräch aktiv, ist für eine konkludente umfassende \"Freizeichnung\" der Beklagten zu 1 und 2 durch die Hinzuziehung des\nZeugen W. kein Raum, da er eigenständige Aussagen zur Eignung des\nempfohlenen Medienfonds für die Anlageziele des Ehemanns der Klägerin zu 1\ntraf. Der Zedent konnte danach davon ausgehen, dass die Beklagten zu 1 und\n2 wenigstens die Plausibilität des Anlagekonzepts und -prospekts geprüft hatten. In diesem Fall wären ihnen nach dem Vortrag der Kläger bei gebührender\n\nSorgfalt Mängel und Ungereimtheiten aufgefallen. Zudem hätte der Beklagte zu\n1 bei erfolgter Plausibilitätsprüfung des Konzepts bemerken müssen, dass die\n- vom Berufungsgericht festgestellten - Angaben des Zeugen W. in dem\nBeratungsgespräch am 23. November 2000 unrichtig waren und im Widerspruch selbst zu dem - nach dem Vortrag der Kläger - ohnehin schon mangelhaften Prospekt standen. Er hätte dementsprechend korrigierend eingreifen\nmüssen.\n\n18 Das Verschulden des Beklagten zu 1 wird vermutet (§ 282 BGB a.F.).\nFür den Ursachenzusammenhang zwischen dem Beratungsfehler des Anlagevermittlers und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung\nbegründete tatsächliche Vermutung (st. Senatsrechtsprechung, siehe etwa Urteile vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, juris Rn. 13; vom 8. Juli 2010 - III ZR\n249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 20 und vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05,\nNJW RR 2006, 685 Rn. 22 jew. mwN).\n\n19 (3) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Sachvortrag der\nKläger zum Hergang und Inhalt der Beratungsgespräche unrichtig war. Es hat\nlediglich ausgeführt, der Zeuge W. habe \"bei dem Beratungsgespräch das\nWort geführt\". Dies schließt nicht aus, dass auch der Beklagte zu 1 wesentlich\nan der Beratung beteiligt war. Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, auch keine Feststellungen zu den Behauptungen\nder Kläger getroffen, bei einer Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzepts und\n-prospekts wären Mängel aufgefallen, so dass dies im Revisionsverfahren als\nrichtig zu unterstellen ist.\n\n20 c) Der Senat vermag auch nicht der Ansicht des Berufungsgerichts beizutreten, die etwaigen Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 2 seien verjährt. Sie widerspricht der - allerdings nach Erlass der\nangefochtenen Entscheidung ergangenen - Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 15 und III ZR 99/09,\nNZG 2011, 68 Rn. 18 ff sowie vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152\nRn. 32 ff).\n\n21 aa) Die hier in Rede stehenden Ansprüche wegen positiver Forderungsverletzung sind im Jahre 2000, nämlich mit dem Erwerb der Beteiligung an dem\nMedienfonds, entstanden (§ 198 Satz 1 BGB a.F.) und unterlagen zunächst der\ndreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. Gemäß Art. 229, § 6\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 1. Januar 2002 für bis\ndahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung\nnach § 195 BGB n.F. Hierbei setzt der Beginn der Frist allerdings das Vorliegen\nder subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus. Das\nheißt, der Gläubiger muss von den den Anspruch begründenden Umständen\nund der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben, oder seine diesbezügliche Unkenntnis muss auf grober Fahrlässigkeit beruhen (vgl. nur Senatsurteile\nvom 8. Juli 2010, aaO Rn. 25; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08 - BKR\n2010, 118 Rn. 13; sowie BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07,\nBGHZ 179, 260 Rn. 46 und vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1\nRn. 19 ff). Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverstößen von Anlageberatern und -vermittlern beginnt dabei für jeden einzelnen\nBeratungsfehler ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Anlegers\ngesondert zu laufen (z.B. Senatsurteile vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, WM\n2011, 874 Rn. 11 und vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690\nRn. 13 jew. mwN). Für die tatsächlichen Voraussetzungen trägt der Schuldner\n\n- hier also die Beklagten - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. nur Senatsurteil\nvom 8. Juli 2010, aaO; und BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - ZIP\n2008, 1714 Rn. 25).\n\n22 bb) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr\nerforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199\nAbs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis\ndeshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und\nnicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.\nIhm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung (\"Verschulden gegen sich selbst\") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 28 mwN; BGH,\nUrteile vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 - VersR 2010, 214 Rn. 13 und\nvom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - ZIP 2008, 2164 Rn. 16). Hierbei trifft\nden Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners\nan einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen\nzu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des\nFalls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (z.B. Senatsurteil vom 8. Juli 2010\naaO; BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO, Rn. 15 f mwN).\n\n23 cc) Mit diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts\nnicht vereinbar.\n\n24 (1) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 8. und 22. Juli 2010 (III ZR\n249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 32 ff; III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 15 und\nIII ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 18 ff) ausgeführt hat, liegt eine grob fahrlässige\nUnkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Allgemeinen nicht schon\ndann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger aber dessen Lektüre unterlassen hat. Zwar kommt dem Prospekt in aller Regel eine große Bedeutung für\ndie Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger - wie hier allerdings\numstritten ist - rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die\nAushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungsund Auskunftspflichten Genüge zu tun (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO\nRn. 32 und vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09 aaO, Rn. 18 jew. mit umfangreichen wN). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits misst der Anleger, der bei\nseiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften\nund Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben,\ndie notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit\nvolks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele\nAnleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in\nden Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben\n\"seines\" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm\nübergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im\nAllgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht \"grobes Verschulden\n\ngegen sich selbst\" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine \"Kontrolle\" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das\nbestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen\nnicht schlechthin \"unverständlich\" oder \"unentschuldbar\" (Senatsurteile vom\n22. Juli 2010 - III ZR 203/09, aaO Rn. 15 sowie III ZR 99/09, aaO Rn. 19 und\nvom 8. Juli 2010, aaO Rn. 33).\n\n25 (2) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, die ungeachtet der vorstehenden Ausführungen die Wertung rechtfertigen würden, die fehlende\nKenntnis des Zedenten und seiner Ehefrau von der Unrichtigkeit der Auskünfte\ndes Beklagten zu 1 beruhe auf grober Fahrlässigkeit. Weder die Erfahrungen\ndes Ehemanns der Klägerin zu 1 noch die beträchtlichen Anlagesummen lassen es als unverständlich oder unentschuldbar erscheinen, wenn der Zedent\nund die Klägerin zu 1 den Angaben des Beklagten zu 1 ohne Überprüfung anhand des Prospekts vertrauten, zumal der Beklagte zu 1 durch die Hinzuziehung eines \"Spezialisten\" für die vorgesehene Anlage den Eindruck erweckte,\ndie Empfehlungen erfolgten von besonders qualifizierter und kompetenter Seite.\n\n26 dd) Da die Kläger, ohne dass das Berufungsgericht abweichende Feststellungen getroffen hat, vorgetragen haben, die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann\nhätten erst im Jahr 2006 von den die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1 und 2 begründenden tatsächlichen Umständen erfahren, ist die\n2008 rechtshängig gewordene Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden.\n\n27 2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts\nkommen Schadensersatzforderungen des Klägers zu 2 gegen die Beklagte zu\n3 ebenfalls in Betracht.\n\n28 a) Entgegen der mit der Revisionserwiderung vorgetragenen Auffassung\nder Beklagten zu 3 sind solche Ansprüche im vorliegenden Verfahrensstadium\nnicht bereits deshalb auszuschließen, weil zwischen ihr und dem Ehemann der\nKlägerin zu 1 kein Anlageberatungs- oder -vermittlungsvertrag zustande gekommen ist. Ob die Beklagte zu 3 durch Einschaltung ihres seinerzeitigen Geschäftsführers als \"Spezialisten\" für die empfohlene Anlage - beziehungsweise\nmangels Offenlegung eines Vertretungsverhältnisses der Zeuge W. persönlich - in ein eigenes Vertragsverhältnis mit dem Zedenten getreten ist und\ndaher eigenständige Ansprüche gegen sie möglich sind oder ob sie lediglich\nVerhandlungs- beziehungsweise Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1 und 2\nwar, hängt wesentlich von den konkreten tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab. Da weitere Feststellungen hierzu möglich erscheinen, ist dem Senat\ninsoweit eine eigene Würdigung versagt. Das Berufungsgericht wird sich in\ndem neuen Verfahren mit den Gegenrügen der Revisionserwiderung auseinander zu setzen haben.\n\n29 b) Von einer wenigstens fahrlässigen Verletzung etwaiger vertraglicher\nPflichten der Beklagten zu 3 gegenüber dem Zedenten ist aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren auszugehen.\n\n30 c) Die Verjährung möglicher Ansprüche des Klägers zu 2 gegen die Beklagte zu 3 ist aus den oben zu Nummer 1 Buchst. c ausgeführten Gründen\nnach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht anzunehmen.\n\n31 3. Da noch weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache nicht zur\nEndentscheidung reif und gemäß § 563 Abs. 1, 3 ZPO unter Aufhebung des\nangefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nSchlick Herrmann Hucke\n\nSeiters Tombrink\n\nVorinstanzen:\nLG Ingolstadt, Entscheidung vom 12.12.2008 - 51 O 50/08 -\nOLG München, Entscheidung vom 15.06.2009 - 21 U 1626/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-16/iii-zr-200-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-16/iii-zr-200-09","retrieved":"2026-10-24 07:57:55.889554+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-16/iii-zr-200-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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