{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-06-15","aktenzeichen":"4 StR 233/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 233/11\n\nvom\n15. Juni 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 2. Dezember 2010 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung, vor\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt drei Monate der Freiheitsstrafen zu vollziehen, entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels -\neinschließlich der besonderen Kosten der Adhäsionsverfahren - und die der Nebenklägerin und den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und anderem unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Essen vom 23. November 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt; zudem hat es wegen Diebstahls in drei Fällen eine\nweitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Darüber hinaus hat die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Maßregel drei Mo-\n\nnate der Freiheitsstrafen zu vollziehen sind. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils. Im Übrigen\nist es offensichtlich unbegründet.\n\n2 Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafen vor\nder Maßregel hat keinen Bestand, weil sich der mögliche Vorwegvollzug durch\ndie vom Angeklagten in der einbezogenen Sache seit dem 11. Mai 2010 verbüßte Strafhaft bereits erledigt hat.\n\n3 Insofern ist das Landgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass\nbei Verhängung mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen § 67 StGB für diese Strafen\neinheitlich gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 3 StR 499/09). Es\nhat jedoch - wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 9. Mai\n2011 zutreffend ausgeführt hat - die Dauer des Vorwegvollzugs bei einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren falsch errechnet (richtig sechs\nWochen, statt drei Monate). Der Senat muss diesen Ausspruch indes nicht berichtigen, sondern kann die Anordnung über die Dauer der vorweg zu vollstreckenden Freiheitsstrafe entfallen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober\n\n2007 - 2 StR 354/07). Da sich der Angeklagte in der einbezogenen Sache bereits in Haft befindet und inzwischen mehr als ein Jahr der verhängten Freiheitsstrafen durch Anrechnung (§ 51 Abs. 2 StGB) erledigt ist, bleibt für eine\nAnordnung eines Vorwegvollzugs kein Raum mehr.\n\nMutzbauer Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-15/4-str-233-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-15/4-str-233-11","retrieved":"2026-10-24 07:54:58.693951+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-15/4-str-233-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2011-06-15","dockets":["4 StR 233/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.06.2011 – 4 StR 233/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-15/4-str-233-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 2. Dezember 2010 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung, vor\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt drei Monate der Freiheitsstrafen zu vollziehen, entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels -\neinschließlich der besonderen Kosten der Adhäsionsverfahren - und die der Nebenklägerin und den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/51","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"51","label":"§ 51 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/67","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67","label":"§ 67 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:58.693951+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}