{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-06-09","aktenzeichen":"V ZB 26/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 26/11\n\nvom\n\n9. Juni 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nDr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg\nvom 7. Januar 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt\nhat.\n\nIm Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.\n\nDie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen\nAuslagen des Betroffenen werden zu 1/2 der Stadt Celle auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein kosovarischer Staatsangehöriger, reiste 1999 in die\nBundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab.\nDie Entscheidung ist seit April 2002 bestandskräftig. Die Beteiligte zu 2 beab-\n\nsichtigt, den Betroffenen in den Kosovo abzuschieben. Seit dem 9. Dezember\n2009 liegt ihr eine Rückübernahmezusage der Republik Kosovo vor. Der Betroffene konnte jedoch bislang nicht abgeschoben werden, weil er zu den angekündigten Abschiebungsterminen unter seiner Meldeadresse nicht angetroffen\nwurde. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 2. Juli 2010 die\nHaft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von längstens drei Monaten\nund die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Dazu hatte es den\nBetroffenen, der zu dem Anhörungstermin nicht erschienen war, nicht persönlich angehört. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 3. August 2010 hat\ndas Landgericht nach persönlicher Anhörung des Betroffenen und Einholung\neines psychiatrischen Fachgutachtens am 7. Januar 2011 zurückgewiesen. Auf\nAntrag des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 1. April 2011 die Vollziehung der Sicherungshaft, die bisher nicht vollstreckt worden ist, einstweilen\nausgesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Aufhebung der\nBeschwerdeentscheidung und die Zurückweisung des Haftantrags der Beteiligten zu 2 erreichen.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung\nder Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG lägen vor. Abschiebungshindernisse bestünden nicht. Da sich der Betroffene bislang nicht in Haft befunden\nhabe, sei auch die von dem Amtsgericht angeordnete Befristung der Haft nicht\nausgeschöpft.\n\nIII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.\n\n4 1. Soweit sich der Betroffene gegen die Beschwerdeentscheidung wendet, ist die Rechtsbeschwerde zulässig und begründet.\n\n5 a) Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 AufenthG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG).\nDer Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Beschwerdeentscheidung ist\nseinem Rechtsschutzziel entsprechend dahingehend auszulegen, dass er die\nFeststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts\nbegehrt. Das besondere Interesse des Betroffenen an der Feststellung folgt aus\n§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Dem steht nicht entgegen, dass hier die Sicherungshaft nicht vollzogen wurde (vgl. BVerfG, NJW 2006, 668, 669 mwN). Die Auslegung des Rechtsschutzbegehrens lässt jedoch keine Umdeutung dahingehend\nzu, dass auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des\nAmtsgerichts begehrt ist; denn zur Haftanordnung verhält sich die Rechtsbeschwerde nicht.\n\n6 b) Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Beschwerdegericht\nhat zu Unrecht angenommen, dass die von dem Amtsgericht angeordnete Befristung der Sicherungshaft auf drei Monate nicht ausgeschöpft sei, weil der Betroffene sich bislang nicht in Haft befunden habe.\n\n7 Fristbeginn und Fristablauf sind nach § 16 FamFG zu berechnen. Da die\nsofortige Wirksamkeit der Entscheidung nach § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet\nworden ist, richtet sich der Beginn der angeordneten Frist von drei Monaten\nnach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung (vgl. Keidel/Budde,\nFamFG, 16. Aufl., § 425 Rn. 4). Eine Bekanntgabe der Haftanordnung ist jedenfalls vor dem Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung am 3. August 2010 erfolgt.\nDamit war die Haftdauer im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung am\n7. Januar 2011 abgelaufen.\n\n8 Auch in den Fällen, in denen ein Betroffener untergetaucht ist, beginnt\ndie angeordnete Haftdauer nicht erst im Zeitpunkt seiner Ergreifung (vgl. OLG\nBraunschweig, InfAuslR 2009, 118; Keidel/Budde, aaO, § 425 Rn. 4). Dies gilt\nselbst im Falle einer ausdrücklichen Anordnung, dass die Abschiebungshaft\nerst mit der Festnahme beginnen soll (OLG Frankfurt, InfAuslR 1996, 144, 145;\nBayObLG, FGPrax 1996, 240). Eine solche Anordnung wäre unzulässig. Der\nBeginn der Sicherungshaft darf nicht an die Verhaftung und damit an einen in\nder Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft werden. Die Sicherungshaftanordnung hätte sonst die Wirkung eines Haftbefehls. Eine solche Möglichkeit ebenso wie eine auf Vorrat angeordnete Sicherungshaft sieht das Freiheitsentziehungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 415 ff. FamFG indes\nnicht vor (vgl. OLG Frankfurt, InfAuslR 1996, 144, 145, zum FGG).\n\n9 Aufgrund des Zeitablaufs war der Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung unwirksam. Die die Haftanordnung gleichwohl aufrechterhaltende Beschwerdeentscheidung verletzt den\nBetroffenen in seinem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.\n\n10 2. Soweit der Betroffene die Zurückweisung des Haftantrags beantragt,\nist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Da die Sicherungshaftanordnung aufgrund Zeitablaufs unwirksam ist, besteht kein Rechtsschutzinteresse für eine\nZurückweisung des Haftantrags. Eine neue Haftanordnung könnte nur aufgrund\neines neuen Haftantrags der zuständigen Behörde ergehen.\n\nIV.\n\n11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG,\n§ 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5\nAbs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Beteiligte zu 2 zur Erstattung\neines Teils der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Betroffenen. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 2, § 30 Abs. 2\nKostO.\n\nKrüger Schmidt-Räntsch Roth\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Celle, Entscheidung vom 02.07.2010 - 25 XIV 34 B -\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 07.01.2011 - 6 T 58/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-09/v-zb-26-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-09/v-zb-26-11","retrieved":"2026-10-24 07:58:59.826941+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-09/v-zb-26-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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