{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-06-09","aktenzeichen":"IX ZR 183/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 183/09\n\nvom\n\n9. Juni 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp\n\nam 9. Juni 2011\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n8. September 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n52.014,63 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die\nRechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).\n\n2 1. Es kommt im Streitfall nicht auf die von der Beschwerde aufgeworfene\nFrage an, ob die Kenntnis des staatlichen Bauamtes oder die der Finanzbehörden für die subjektiven Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach § 130\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO maßgeblich ist. Ebenso wenig stellen sich Fragen der\n\nWissenszurechnung zwischen verschiedenen staatlichen Behörden. Nach dem\nvon dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist die Aufrechnungslage\nnach § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO anfechtbar, so dass\nes auf subjektive Voraussetzungen nicht ankommt. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Begründung der Aufrechnungslage nur kongruent, wenn der\naufrechnende Insolvenzgläubiger einen Anspruch auf die Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit hatte (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03,\nBGHZ 159, 388, 393 f; vom 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507\nRn. 21; Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZR 22/08, ZInsO 2009, 1294 Rn. 4).\nDer Beklagte hatte einen Anspruch auf Begleichung der Steuerschulden durch\nZahlung, nicht aber auf Befriedigung durch Aufrechnung (vgl. BFH, ZIP 2011,\n181 Rn. 41).\n\n3 2. Die zur Rechtsfortbildung unterbreitete Frage, ob für die Anfechtbarkeit der Herstellung einer Aufrechnungslage beim Werkvertrag nach § 140\nAbs. 3 InsO der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist oder ob es auf\nden Zeitpunkt der Leistungserbringung ankommt, ist zwischenzeitlich durch das\nSenatsurteil vom 11. Februar 2010 (IX ZR 104/07, ZIP 2010, 682 Rn. 13) geklärt. Danach ist eine mit Abschluss eines Vertrages entstandene Forderung\nerst ab dem Zeitpunkt und nur insoweit zu berücksichtigen, als sie - etwa durch\nErbringung der versprochenen Leistung - werthaltig geworden ist und dem\nGläubiger durch die Aufrechnung eine tatsächliche Befriedigung seiner Forderung ermöglicht. Hiermit stimmt die vom Berufungsgericht gefundene Lösung\nüberein.\n\n4 3. Die geltend gemachte Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt\nnicht vor. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, dass der Beklagte sein\nursprüngliches Bestreiten der Zahlungsunfähigkeit fallengelassen hatte, nach-\n\ndem der Kläger seinen Vortrag zum Umfang der nicht gedeckten Verbindlichkeiten in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht durch Vorlage\nder Forderungsanmeldungen substantiiert und der Beklagte sich hierzu nicht\nmehr geäußert hatte. Die Gründe für das vorsorgliche Bestreiten waren ausgeräumt, weil neben den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten weitere erhebliche Verbindlichkeiten bestanden.\n\n5 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nFischer Grupp\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 19.02.2009 - 6 O 24868/07 -\nOLG München, Entscheidung vom 08.09.2009 - 5 U 2499/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-09/ix-zr-183-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-09/ix-zr-183-09","retrieved":"2026-10-24 08:00:34.007406+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-09/ix-zr-183-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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