{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-06-09","aktenzeichen":"3 StR 154/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 154/11\nvom\n9. Juni 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2011 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. Januar 2011 mit den jeweils zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch,\n\nb) soweit das Landgericht von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt,\ndie sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen und 875 € für verfallen erklärt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen\nhat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Die - nicht sachverständig beratene - Strafkammer hat diese Entscheidung damit begründet, dass 'nach den eigenen Angaben des Angeklagten' (!) kein Hang im Sinne des § 64 StGB gegeben, der Angeklagte vielmehr lediglich 'Gelegenheitskonsument' sei (UA S. 9). Dem\nstehe nicht entgegen, dass er nach seiner Festnahme unter 'leichten\nEntzugserscheinungen' gelitten sowie - zu seinen Gunsten unterstellt -\nwährend der Inhaftierung eigeninitiativ Kontakt zur Drogenberatung\naufgenommen habe (UA a.a.O.). Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Voraussetzungen der Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt verkannt hat. Ein Hang gemäß § 64 StGB ist\nnicht nur - wovon die Strafkammer möglicherweise ausgegangen ist -\nim Falle einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden (erheblichen) Abhängigkeit zu bejahen; vielmehr genügt bereits eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung\nerworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei noch keine physische Abhängigkeit\nbestehen muss (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; BGH, Senat, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 3 StR 194/07; Beschluss vom 13. Januar\n2011 - 3 StR 429/10, Rdnr. 4; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 64 Rdnr. 9\nm.w.N.). Dass eine derartige Neigung beim Angeklagten besteht, lässt\nsich vorliegend nicht von vornherein ausschließen. So konsumiert der\nAngeklagte nach den Feststellungen seit vier bis fünf Jahren 'gele-\n\ngentlich' Cannabis sowie seit etwa drei Jahren Kokain, wobei die\nMengen zwischen 0,5 bis 1,5 Gramm pro Woche betrugen (UA S. 4).\nAuch hatte er sich zu der verfahrensgegenständlichen Tat unter anderem deshalb bereit erklärt, weil er von seinem Auftraggeber zwei bis\ndrei Gramm Kokain erhalten hatte, wovon er vor Antritt der Rückreise\naus den Niederlanden etwa ein halbes Gramm zu sich nahm (UA S. 5\nf.). Schließlich litt der Angeklagte nach seiner Festnahme nach eigenen Angaben einige Tage unter Entzugserscheinungen wie Schlafstörungen, Schweißausbrüchen und Durst (UA S. 4). Angesichts dieser\nFeststellungen erscheint nicht fernliegend, dass das Gericht von der\nAnordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Unrecht\nabgesehen hat, zumal gerade eine körperliche Entzugssymptomatik\nerhebliche Indizwirkung für das Vorliegen eines Hanges im Sinne von\n§ 64 StGB hat (BGH, Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 StR\n386/09, Rdnr. 6; Fischer a.a.O.). Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 64 StGB nicht bereits offenkundig ausscheiden, ist über die\nFrage der Maßregelanordnung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) insgesamt neu zu verhandeln und zu entscheiden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, stünde der\nAnordnung der Maßregel nach § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht entgegen. Dieser hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von\nseinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).\"\n\n3 Dem stimmt der Senat zu.\n\n4 2. Es ist nicht auszuschließen, dass die erneute Beweisaufnahme zu den\nVoraussetzungen des § 64 StGB auch Auswirkungen auf die Bewertung der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten haben kann. Der Senat hebt deshalb auch\nden - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen - Strafausspruch auf, damit die Rechtsfolgenentscheidung\ninsoweit insgesamt auf einheitliche und widerspruchsfreie Feststellungen gestützt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2001 - 2 StR 204/01,\nBGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 7). Er schließt allerdings aus, dass der Angeklagte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB beging.\n\n5 3. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung eines minder schweren\nFalles nach § 30 Abs. 2 BtMG durch das Landgericht ist entgegen der Ansicht\ndes Revisionsführers und des Generalbundesanwalts nicht zu beanstanden; sie\nhätte deshalb für sich genommen nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs geführt. Es ist insbesondere nicht zu besorgen, dass das Landgericht keine wirkliche Abwägung aller relevanten Umstände vorgenommen, sondern sich bei der\nWahl des Strafrahmens rechtsfehlerhaft allein an Art und Menge der Betäubungsmittel orientiert hat. Der vom Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Senats vom 1. März 2011 (Az: 3 StR\n28/11) hatte ersichtlich ein Sachverhalt zugrunde gelegen, der sich von dem\nvorliegenden wesentlich unterscheidet. Neben zahlreichen weiteren Strafmilderungsgründen war unter anderem das Drogengeschäft durch verdeckte Ermittler der Polizei provoziert, vorangetrieben und in der Folge auch polizeilich\nüberwacht worden. Es hatte zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden, dass\n\ndie Drogen selbst im Falle der Durchführung des Geschäfts in den Handel\nkommen konnten; unabhängig davon war es noch nicht einmal zu einer Übergabe des Rauschgifts gekommen. Zu Gunsten der Angeklagten hatten daneben\ndie Voraussetzungen von zwei vertypten Strafmilderungsgründen vorgelegen.\nAll diese Gesichtspunkte sind hier nicht gegeben.\n\nBecker von Lienen Schäfer\n\nMayer Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-09/3-str-154-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-09/3-str-154-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:49.848176+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-09/3-str-154-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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