{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-06-09","aktenzeichen":"2 StR 153/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 153/11\nvom\n9. Juni 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Juni 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2\nund 4, 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. , K. und\nD. P. wird\n\na) das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. November 2010,\nsoweit es diese Angeklagten und den nichtrevidierenden\nMitangeklagten J. betrifft, in den Fällen II. 1. und II. 2.\nder Urteilsgründe sowie jeweils im Gesamtstrafenausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nb) die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als\nunbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in sieben\nFällen und unerlaubten Besitzens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Ver-\n\nschießen von Patronenmunition, den Angeklagten K. wegen schweren\nBandendiebstahls in neun Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls\nin sieben Fällen, den Angeklagten D. P. wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen\nund Beihilfe zum Diebstahl sowie den nicht revidierenden Mitangeklagten\nJ. wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen und versuchten\nschweren Bandendiebstahls in sieben Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen drei Jahren und neun Monaten und vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufgrund der Sachrüge Erfolg; ansonsten sind sie offensichtlich\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls in den Fällen\nII. 1. und II. 2. hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung, aufgrund deren das Landgericht in diesen Fällen vom Vorliegen einer\nzumindest stillschweigenden Bandenabrede ausgegangen ist, ist lückenhaft\nund insoweit nicht frei von Rechtsfehlern.\n\n3 Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von einer bandenmäßigen Begehung im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass die Begehungsweise\naller Taten, wegen derer es zu einer Verurteilung gekommen ist, identisch gewesen sei, und hat es deshalb ausgeschlossen, dass jede einzelne jeweils aus\nneuem Entschluss heraus begangen worden sein könne. Dabei hat sie\n- abgesehen davon, dass die gleichartige Begehung von Taten es jedenfalls\nnicht von vornherein und in jedem Fall ausschließt, dass einzelne Taten auf\neinem autonomen Entschluss beruhen - außer Betracht gelassen, dass es sich\nbei den am 3. Oktober 2007 bzw. 20. Januar 2008 begangenen Taten II. 1. und\nII. 2. um Einbruchdiebstähle handelt, die mehr als ein Jahr und neun Monate\nvor der eigentlichen, im September 2009 begangenen und bis Februar 2010\n\nreichenden Tatserie durchgeführt worden sind. Bei dieser Sachlage hätte sich\ndas Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht angesichts\ndieser erheblichen zeitlichen Abstände zu der späteren Tatserie, die jedenfalls\nab September 2009 die Annahme einer bandenmäßigen Begehung trägt, von\nStraftaten auszugehen ist, die womöglich noch nicht auf eine bandenmäßige\nAbrede zurückgeführt werden können. Hinzu kommt, dass diese Taten ihrerseits in einem zeitlichen Abstand von drei Monaten begangen worden sind, so\ndass es insoweit auch nicht auf der Hand liegt, dass sie auf einer eigenständigen Bandenabrede aus dem Jahre 2007 beruhen, die womöglich lediglich in\nzwei Fällen umgesetzt worden ist, bevor es im Jahre 2009 eine neue bzw. wiederaufgenommene Bandenabrede gegeben hat. Auch mit diesem Umstand\nhätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen.\n\n4 Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht die angefochtene Entscheidung. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht vom Vorliegen einer Bandenabrede ausgegangen\nwäre. Dies führt zur Aufhebung der genannten Verurteilung in den Fällen II. 1.\nund II. 2., auch wenn die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall rechtsfehlerfrei festgestellt sind. Der\nSenat kann nicht ausschließen, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung\nFeststellungen im Hinblick auf eine Bandenabrede treffen lassen. Die Aufhebung erstreckt sich gem. § 357 StPO auch auf den nichtrevidierenden Angeklagten J. , der nach den Urteilsfeststellungen an der Bandenabrede in\nden Fällen II. 1. und II. 2. beteiligt war.\n\n5 2. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe führt zum Wegfall der dazugehörigen Einzelstrafen sowie des jeweiligen Gesamtstrafenausspruchs.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nKrehl Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-09/2-str-153-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-09/2-str-153-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:46.553178+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-09/2-str-153-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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