{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2011-06-09","aktenzeichen":"1 StR 13/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 13/11\n\nvom\n\n9. Juni 2011\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n8. Juni 2011, in der Sitzung am 9. Juni 2011, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nNack\n\nund der Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Wahl,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nElf,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Jäger,\nProf. Dr. Sander,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nRechtsanwalt\n- in der Verhandlung vom 8. Juni 2011 -\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11. Oktober 2010 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, versucht zu haben, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einzuführen, und in Tateinheit\ndamit, unerlaubt Handel getrieben zu haben. Das Landgericht hat ihn von diesen Vorwürfen freigesprochen.\n\n2 Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie sie auf die Verletzung materiellen Rechts stützt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nII.\n\n3 1. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des Landgerichts erheblich vorbestraft. Er wurde 1998 wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zu-\n\nhälterei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\n4 Nach Auffassung des Landgerichts war seine Schuldfähigkeit im Tatzeitraum aufgrund einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischhistrionischen Anteilen, einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens\nund einer paranoiden Schizophrenie erheblich vermindert.\n\n5 2. Die Strafkammer hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:\n\n6 Der Angeklagte schuldete dem anderweitig verfolgten G.\n10.000 Euro, die dieser ihm geliehen hatte. Im September oder Oktober 2009\nverlangte G. das Darlehen zurück. Er drohte dem Angeklagten schließlich\nmit der Beauftragung eines \"Killerkommandos\". Der Angeklagte äußerte, dass\ner kein Geld habe, aber über Kontakte zur Rauschgiftszene in Spanien verfüge,\nweil er wusste, dass G. Haschischkonsument war. Dieser ging darauf ein\nund wollte Haschisch aus Spanien mit einem Kleinflugzeug nach Deutschland\ntransportieren lassen. Der ihm bekannte und anderweitig verfolgte\nS. konnte als Fluglehrer über Kleinflugzeuge eines Sportvereins in R.\nverfügen. Für die Herstellung der Kontakte versprach\nG. dem Angeklagten, dessen Schulden zu erlassen und zusätzlich einen\n\"Obolus\" zu zahlen.\n\n7 Der Angeklagte ging - so das Landgericht - nur zum Schein auf den Plan\nein. Er informierte KHK Gö. darüber, den er seit vielen Jahren kannte.\nWie auch schon in früheren Fällen wollte der Angeklagte für seine Tipps von\nder Polizei eine Belohnung erhalten. Eine solche kam nur im Falle der Sicherstellung von Rauschgift in Betracht. Der Angeklagte wollte nicht, dass die Be-\n\ntäubungsmittel in den Verkehr gelangten. KHK Gö. forderte den Angeklagten auf, ihn auf dem Laufenden zu halten.\n\n8 G. stellte den Kontakt zwischen dem Angeklagten und S.\nher. Der Angeklagte übergab G. die Telefonnummer des H.\nin Spanien und eines \"Ali\" in Marokko. Die Weitergabe dieser Kontaktdaten teilte er KHK Gö. nicht mit.\n\n9 Erst Anfang Februar 2010 gelang es G. , Geld für das geplante\nRauschgiftgeschäft aufzutreiben. F. , der selbst mit Haschisch\nhandelte, stellte 15.000 Euro zur Verfügung und gab sie in Anwesenheit von\nG. an S. . Am 7. Februar 2010 überbrachte S. das Geld an\nH. in Spanien, kam aber ohne Haschisch zurück. Nach Zusagen von\nLieferungen flog S. am 3. März und am 12. April 2010 nach Spanien,\nwurde aber jeweils nur vertröstet. Nach dem letzten erfolglosen Versuch landete er am 25. April 2010 ohne Haschisch in Eutingen in der Nähe von Stuttgart,\nwo er festgenommen wurde.\n\n10 Am 6. Februar 2010 hatte der Angeklagte von G. erfahren, dass\nnun Geld, nämlich 15.000 Euro, da sei und das Geschäft anlaufen solle. Der\nAngeklagte versuchte vergeblich KHK Gö. zu erreichen, da dieser an jenem Samstag nicht im Dienst war. Er rief deshalb die Notrufnummer 110 an\nund gab Hinweise auf das bevorstehende Rauschgiftgeschäft. Am darauf folgenden Montag, dem 8. Februar 2010 kam es zu einem Treffen des Angeklagten mit KHK Gö. , KHK St. und KHK T. . Der Angeklagte erklärte,\ner wolle konkrete Angaben erst nach einer Vertraulichkeitszusage und einer\nBelohnungszahlung machen. Er deutete auf einen Kurierflieger hin. Aus einer\nTelekommunikationsüberwachung bei F. wussten die Polizeibeamten,\ndass F. und G. sich mit einem solchen Rauschgifttransport be-\n\nschäftigten. KHK St. und KHK Gö. machten dem Angeklagten deutlich, dass Voraussetzung für eine Belohnung die tatsächliche Sicherstellung\nvon Rauschgift sei. KHK Gö. stellte ihm eine Belohnung von 600 Euro\npro Kilogramm sichergestellten Rauschgifts in Aussicht. Der Angeklagte erhielt\neine Vertraulichkeitszusage der Staatsanwaltschaft, da die genauen Umstände\ndes bevorstehenden Rauschgifttransportes der Polizei nicht bekannt waren. Es\nkam zu einem weiteren Treffen zwischen dem Angeklagten und dem als\nV-Mann-Führer tätigen KHK St. . Der Angeklagte teilte nun alle ihm bekannten Informationen über das geplante Rauschgiftgeschäft mit, insbesondere die\nNamen, Adressen und Telefonnummern der Beteiligten F. , G.\nund S. sowie den Einsatz von 15.000 Euro. Die bisherigen Erkenntnisse\nder Polizei wurden dadurch voll umfänglich bestätigt. Der Angeklagte erhielt die\nAufforderung, alle neuen Entwicklungen der Polizei mitzuteilen. Dies tat er freilich nur verspätet oder gar nicht, wie die Ermittlungsbehörden aus der Telefonüberwachung wussten. Insbesondere teilte er KHK St. den letzten Rückflug\nvon S. aus Spanien nicht mit. Er übermittelte aber zu keinem Zeitpunkt\nfalsche Informationen.\n\n11 Als S. sich in Spanien aufhielt, nahm der Angeklagte über Sk.\nKontakte zu H. auf und erfuhr, dass die Haschischlager leer\nseien, so dass S. ohne Haschisch zurückkommen werde. Er rief auch\nmehrfach unter dem Namen \"Fischer\" am Flugplatz R. an und fragte,\nob S. schon gelandet sei, weil eventuell B. , ein weiterer\nRauschgifthändler in Spanien, zu dem er keinen Kontakt hatte, ohne sein Wissen im Spiel gewesen sein könnte. Weiterhin rief er mehrmals bei S. s\nLebensgefährtin an und erkundigte sich nach dem Stand der Sache. Von ihr\nerfuhr er, dass die Maschine, mit der S. zurückkommen sollte, leer sei.\n\n12 3. Aufgrund dieser Feststellungen gelangte die Strafkammer zum Freispruch.\n\n13 Er basiert im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten, insbesondere zu seinem Motiv. Die Angaben des Angeklagten hält die Kammer für\nglaubhaft, jedenfalls für nicht widerlegt, zumal sie u.a. von Zeugenaussagen\nbestätigt wurden. Danach konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen,\ndass nach dem Willen des Angeklagten das in Spanien zu beschaffende\nRauschgift tatsächlich in den Verkehr gelangen sollte. Vielmehr konnte sie nicht\nmit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass Ziel des Handelns des Angeklagten war, nach Sicherstellung der Betäubungsmittel eine Belohnung von\nder Polizei zu erlangen. Nach einer umfangreichen Beweiswürdigung gelangte\nsie unter Berufung auf den Zweifelssatz zu der Auffassung, die Tätigkeit des\nAngeklagten sei nicht auf den Umsatz mit Betäubungsmitteln gerichtet gewesen, sondern darauf, diese aus dem Verkehr ziehen zu lassen. Der Angeklagte\nsei damit weder Täter noch Teilnehmer des Handeltreibens.\n\n14 Eine Strafbarkeit wegen versuchter unerlaubter Einfuhr scheitere bereits\nan einem unmittelbaren Ansetzen zur Tathandlung.\n\nIII.\n\n15 Das Urteil war aus Rechtsgründen aufzuheben.\n\n16 1. Zutreffend geht die Kammer davon aus, eine Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln scheide aus, wenn der Täter nicht auf den\nUmsatz des Stoffes abziele, sondern die Ware der Polizei in die Hände spielen\nund damit erreichen wolle, dass sie aus dem Verkehr gezogen wird. Er kann\ndann nach ständiger Rechtsprechung weder Täter noch Teilnehmer des Han-\n\ndeltreibens sein (BGH, Urteil vom 5. Juli 1988 - 1 StR 212/88, StV 1988, 432;\nBGH, Urteil vom 7. März 1996 - 4 StR 742/95, NStZ 1996, 338 mwN).\n\n17 2. Die getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht die Annahme, der\nAngeklagte habe das Rauschgift der Polizei in die Hände spielen wollen. Aus\nseiner subjektiven Sicht hat der Angeklagte nicht die notwendigen Bemühungen entfaltet, um das im Ausland zu beschaffende Haschisch nicht in den Verkehr gelangen zu lassen. Durch die Weitergabe der Telefonnummern des\nH. in Spanien und eines \"Ali\" in Marokko an G. , ohne die\nPolizei darüber zu informieren, gab er die Herrschaft über den Geschehensablauf aus der Hand und ermöglichte auch aus seiner Sicht der Polizei keinen\nZugriff auf den weiteren Verlauf. Er hat auch später nicht die erforderliche Sorgfalt eingehalten, um zu erreichen, dass das Rauschgift nicht in den Handel gelangt. Geringfügige Risiken müssen zwar beim Einsatz von Privatpersonen in\nKauf genommen werden (vgl. Schünemann in LK, 12. Aufl., § 26 Rn. 67), aber\nder Angeklagte hat hier polizeiliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen\ngar nicht erst ermöglicht oder gar verhindert. Er teilte weder den erfolglosen\nBeschaffungsversuch vom 3. März 2010 noch den Abflug von S. am\n12. April 2010 der Polizei mit. Insbesondere die unterlassene Mitteilung des\nLandedatums von S. am 25. April 2010 trägt den Schluss nicht, dass der\nAngeklagte auch aus seiner Sicht alles zur Aufdeckung des Rauschgiftgeschäftes Erforderliche getan hat. Tragfähig ist lediglich der Schluss, dass es ihm\nausschließlich um die Belohnung ging, die er bei einem leeren Flugzeug nicht\nerhalten würde. Die Festnahme von S. bei der Landung am 25. April\n2010 erfolgte ohne sein Zutun, wovon der Angeklagte nicht ausgehen konnte,\nda ihm die Telekommunikationsüberwachung unbekannt war. Für die Annahme, der Angeklagte habe erreichen wollen, dass das Rauschgift nicht in den\nHandel gelangt und dass eine solche Gefahr nicht entstehen könnte, reichen\ndie getroffenen Feststellungen daher nicht aus.\n\n18 3. Eines weiteren Eingehens auf die Beweiswürdigung bedarf es daher\nnicht.\n\n19 Das Urteil war mit den Feststellungen aufzuheben, um dem neuen\nTatrichter eine umfassende Beurteilung zu ermöglichen.\n\nIV.\n\n20 Der Senat weist darauf hin, dass auch eine Strafbarkeit wegen versuchter Einfuhr oder einer versuchten Anstiftung zur Einfuhr nur dann entfallen\nkann, wenn der Informant auch tatsächlich erreichen will, dass die Betäubungsmittel von der Polizei sichergestellt werden.\n\nNack Wahl Elf\n\nJäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-09/1-str-13-11","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-09/1-str-13-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:03.351772+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-09/1-str-13-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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