{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2011-06-08","aktenzeichen":"X ZR 3/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 3/11\nvom\n\n8. Juni 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und\nHoffmann und die Richterin Schuster\n\nbeschlossen:\n\nDen Beklagten zu 1, 3 und 4 wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die\nNichtzulassung der Revision in dem am 15. Dezember 2009 verkündeten Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nIhre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten zu 1, 3 und 4 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 I. Der klagende Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen\nder L. GmbH (Schuldnerin) verlangt die Rückzahlung von Lizenzgebühren, die der Beklagten zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 3 bis 5\nsind, zugeflossen sind.\n\n2 Die Beklagte zu 1 und die Schuldnerin schlossen 1999 und 2001 zwei Lizenzverträge, durch die der Schuldnerin in einem Fall das alleinige Herstellungs- und Vertriebsrecht für Levitationsanlagen zur Energetisierung von Trinkwasser und im anderen Fall eine einfache diesbezügliche Lizenz übertragen\n\nwurden. Auf solche Vorrichtungen bezogen sich das europäische Patent\n134 890 und das deutsche Patent 37 38 223. Diese beiden Schutzrechte hatte\nder inzwischen verstorbene und von den Beklagten zu 3 bis 5 beerbte vormalige Beklagte zu 2 als Erfinder am 3. Mai 1984 bzw. 11. November 1987 angemeldet und bis zum 18. Februar 2004 innegehabt.\n\n3 Bis zum 11. November 2004 erhielt die Beklagte zu 1 auf der Grundlage\nder beiden Verträge Lizenzzahlungen über insgesamt 386.642,85 €, von denen\nnach den Feststellungen des Landgerichts 190.099,21 € auf die Schuldnerin\nentfielen. In Höhe dieses Betrags zuzüglich vorgerichtlicher Zinsen in Höhe von\n21.245,85 € (insgesamt 211.354,06 €) hat das Landgericht die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung an den Kläger verurteilt. Das Berufungsgericht\nhat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die\nRevision nicht zugelassen.\n\n4 II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht des Landgerichts beigetreten,\ndass die Lizenzverträge nach § 17 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis zum\n30. Juni 2005 geltenden Fassung in Verbindung mit § 134 BGB nichtig seien.\nDie Beklagte zu 1 habe bei Abschluss dieser Verträge nicht mehr über die Lizenzschutzrechte verfügen können, nachdem diese schon im Jahr 1995 wirksam auf die F. GmbH übertragen worden seien. Wenn schon die\nVerpflichtung des Lizenznehmers zu Lizenzzahlungen über die Laufzeit des\nSchutzrechts hinaus nach § 17 GWB a.F. nichtig sei, trete diese Rechtsfolge\nerst recht ein, wenn sich der Lizenznehmer, wie hier, zu Zahlungen für ein\nSchutzrecht verpflichte, das dem Lizenzgeber gar nicht zustehe. Für den demnach gegen die Beklagte zu 1 bestehenden Anspruch aus ungerechtfertigter\nBereicherung auf Rückzahlung der von der Schuldnerin geleisteten Lizenzzahlungen hafteten die Beklagten zu 3 und 4 als Gesellschafter akzessorisch. Daneben sei der Beklagte zu 2 aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 StGB zur Er-\n\nstattung verpflichtet. Eine Täuschung der Schuldnerin über die Inhaberschaft\nder Vertragsschutzrechte wäre nur ausgeschlossen, wenn sie gewusst hätte,\ndass ihre eigene Berechtigung infolge der zeitlich früheren Übertragung der\nRechte an die F. zumindest zweifelhaft war. Den entsprechenden\nBeweis könnten die Beklagten durch den hierzu benannten Zeugen B.\nnicht führen. In der mündlichen Verhandlung habe der Senat die Einschätzung\ngeäußert, die von den Beklagten eingereichte, notariell beglaubigte \"eidesstattliche Versicherung\" dieses Zeugen könne so verstanden werden, dass er dort\nalles gesagt habe, was er wisse, so dass diese Erklärung das Maximum an\nAussageinhalt aufweise, das von einer Vernehmung erwartet werden könne.\nDie Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe ausdrücklich und einschränkungslos bestätigt, dass dies genau so zu verstehen sei. Da die schriftlichen\nAngaben des Zeugen für die Annahme einer Kenntnis der Schuldnerin nicht\nausreichten, sei der Zeuge danach als Beweismittel nicht geeignet, so dass eine Vernehmung unterbleiben könne.\n\n5 III. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1, 3 und 4 ist zulässig.\n\n6 1. Den Beklagten zu 1, 3 und 4 ist wegen der Versäumung der Frist zur\nEinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie infolge ihrer\nglaubhaft gemachten Mittellosigkeit unverschuldet an deren Einhaltung gehindert waren.\n\n7 Der Senat hat das Gesuch des früheren Beklagten zu 2, Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, nach seinem Ableben für gegenstandslos erklärt und das der Beklagten zu 1 zurückgewiesen; dem Beklagten zu 3 und der Beklagten zu 4 hat er Prozesskostenhilfe\n\nbewilligt, soweit sie ihre eigene Verurteilung, sowie die der Beklagten zu 1 und\ndes Beklagten zu 2 angreifen wollen. Die Entscheidung ist der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11. Januar 2011 zugestellt\nworden. Die Beschwerdeschrift der Beklagten zu 1, 3 und 4 und ihr Wiedereinsetzungsantrag sind am 13. Januar 2011 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Soweit der Senat das Gesuch der Beklagten zu 1 zurückgewiesen hat,\nweil die für sie zusätzlich geltenden Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 ZPO in\nihrer Person nicht erfüllt sind, hat sie das Rechtsmittel damit noch vor Ablauf\nder ihr dafür zustehenden Überlegungsfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, WuM 2009, 186) eingelegt.\n\n8 Dass inzwischen (mit Ablauf des 4. Februar 2011) die Frist des § 234\nAbs. 3 ZPO überschritten ist, steht der Wiedereinsetzung nicht entgegen, weil\ndies nicht den Beklagten anzulasten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar\n2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878). Ihr Wiedereinsetzungsantrag ist\nersichtlich nur deshalb nicht innerhalb der Jahresfrist förmlich beschieden worden, weil die Beklagten zu 1, 3 und 4 mit der Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht bis zur Gewährung der Wiedereinsetzung\nzugewartet, sondern den Begründungsschriftsatz ebenfalls noch innerhalb der\nJahresfrist eingereicht haben, was dazu geführt hat, dass die Sache nach diesem Eingang wie eine regulär eingelegte und nunmehr begründete Nichtzulassungsbeschwerde behandelt worden ist. Der Kläger konnte unter diesen Umständen nicht in schützenswerter Weise auf den Bestand der Rechtskraft vertrauen.\n\n9 2. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde haben die\nBeklagten zu 1, 3 und 4 gleichfalls versäumt, weil diese Frist durch die Zustellung des angefochtenen Urteils in Gang gesetzt wird (§ 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO)\nund nicht durch die Einlegung des Rechtsmittels, wie dies nach dem bis Ende\n\nDezember 2001 geltenden Recht bei den entsprechenden Fristen zur Begründung der Berufung und Revision der Fall war (vgl. zur Rechtslage bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach geltendem Recht BGH, Beschluss\nvom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14; zur Rechtslage bei der\nRechtsbeschwerde BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ\n176, 379). Insoweit ist den Beklagten auch ohne ausdrücklichen Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend).\n\n10 IV. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, da ein\nentscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht dargetan ist.\n\n11 Die Verurteilung der Beklagten zu 1, 3 und 4 ist auf die vom Berufungsgericht angenommene Nichtigkeit des Lizenzvertrages gestützt. Insoweit hat die\nRechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung\ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren\nBegründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).\n\n12 Daher kommt es auf die Frage, ob die Begründung, die das Berufungsgericht für die Verurteilung des Beklagten zu 2 gegeben hat, den Anspruch des\nBeklagten zu 2 auf rechtliches Gehör verletzt hat, nicht mehr an. Denn soweit\ndie Verurteilung des Beklagten zu 2 nunmehr die Beklagten zu 3 und 4 trifft,\nsind diese nicht zusätzlich beschwert. Die Beklagte zu 5 hat das Berufungsurteil\nnicht angegriffen.\n\n13 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO.\n\nMeier-Beck Gröning Bacher\n\nHoffmann Schuster\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2008 - 4a O 14/05 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2009 - I-20 U 161/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-08/x-zr-3-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-08/x-zr-3-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:15.721706+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-08/x-zr-3-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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